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Sie können sich § 76 FeV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:
Übergangsrecht | Übergangsrecht | ||||
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f | 1 | Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen: | f | 1 | Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | (weggefallen) | 3 | (weggefallen) | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | § 4 Absatz 1 Nummer 2 (Krankenfahrstühle)Inhaber einer Prüfbescheinigung für | 5 | § 4 Absatz 1 Nummer 2 (Krankenfahrstühle)Inhaber einer Prüfbescheinigung für | ||
6 | Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. | 6 | Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. | ||
7 | September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle | 7 | September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle | ||
8 | mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h | 8 | mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h | ||
9 | nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September | 9 | nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September | ||
10 | 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum | 10 | 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum | ||
11 | 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen. Wer einen motorisierten | 11 | 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen. Wer einen motorisierten | ||
12 | Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von | 12 | Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von | ||
13 | nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in | 13 | nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in | ||
14 | der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September | 14 | der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September | ||
15 | 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder | 15 | 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder | ||
16 | Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. | 16 | Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. | ||
17 | September 2002 geltenden Fassung. | 17 | September 2002 geltenden Fassung. | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | § 5 Absatz 1 (Prüfung für das Führen von Mofas nach § 4 Absatz 1 Satz 2 | 19 | § 5 Absatz 1 (Prüfung für das Führen von Mofas nach § 4 Absatz 1 Satz 2 | ||
20 | Nummer 1 oder eines Kraftfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b)gilt nicht | 20 | Nummer 1 oder eines Kraftfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b)gilt nicht | ||
21 | für Führer der in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b bezeichneten Fahrzeuge, | 21 | für Führer der in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b bezeichneten Fahrzeuge, | ||
22 | die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben. | 22 | die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben. | ||
23 | 4. | 23 | 4. | ||
24 | § 5 Absatz 2 (Berechtigung eines Fahrlehrers zur Ausbildung für | 24 | § 5 Absatz 2 (Berechtigung eines Fahrlehrers zur Ausbildung für | ||
25 | Kraftfahrzeuge nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b)Zur Ausbildung ist auch | 25 | Kraftfahrzeuge nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b)Zur Ausbildung ist auch | ||
26 | ein Fahrlehrer berechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der bisherigen Klasse 3 | 26 | ein Fahrlehrer berechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der bisherigen Klasse 3 | ||
27 | oder eine ihr entsprechende Fahrlehrerlaubnis besitzt, diese vor dem 1. Oktober | 27 | oder eine ihr entsprechende Fahrlehrerlaubnis besitzt, diese vor dem 1. Oktober | ||
28 | 1985 erworben und vor dem 1. Oktober 1987 an einem mindestens zweitägigen, vom | 28 | 1985 erworben und vor dem 1. Oktober 1987 an einem mindestens zweitägigen, vom | ||
29 | Deutschen Verkehrssicherheitsrat durchgeführten Einführungslehrgang teilgenommen | 29 | Deutschen Verkehrssicherheitsrat durchgeführten Einführungslehrgang teilgenommen | ||
30 | hat. | 30 | hat. | ||
31 | 5. | 31 | 5. | ||
32 | § 5 Absatz 4 und Anlagen 1 und 2 (Prüfbescheinigung für | 32 | § 5 Absatz 4 und Anlagen 1 und 2 (Prüfbescheinigung für | ||
33 | Mofas/Krankenfahrstühle)Prüfbescheinigungen für Mofas und Krankenfahrstühle, die | 33 | Mofas/Krankenfahrstühle)Prüfbescheinigungen für Mofas und Krankenfahrstühle, die | ||
34 | nach den bis zum 1. September 2002 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden | 34 | nach den bis zum 1. September 2002 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden | ||
35 | sind, bleiben gültig. Prüfbescheinigungen für Mofas, die nach den bis zum 31. | 35 | sind, bleiben gültig. Prüfbescheinigungen für Mofas, die nach den bis zum 31. | ||
36 | Dezember 2016 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. | 36 | Dezember 2016 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. | ||
37 | 6. | 37 | 6. | ||
38 | § 6 Absatz 1 zur Klasse A1Als Krafträder der Klasse A1 gelten auch | 38 | § 6 Absatz 1 zur Klasse A1Als Krafträder der Klasse A1 gelten auch | ||
39 | a) | 39 | a) | ||
40 | Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die | 40 | Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die | ||
41 | Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie bis zum | 41 | Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie bis zum | ||
42 | 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind (Kleinkrafträder | 42 | 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind (Kleinkrafträder | ||
43 | bisherigen Rechts) und | 43 | bisherigen Rechts) und | ||
44 | b) | 44 | b) | ||
45 | Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer | 45 | Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer | ||
46 | Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn sie bis zum 18. Januar 2013 erstmals | 46 | Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn sie bis zum 18. Januar 2013 erstmals | ||
47 | in den Verkehr gekommen sind. | 47 | in den Verkehr gekommen sind. | ||
48 | 6a. | 48 | 6a. | ||
49 | § 6 Absatz 1 zu Klasse A2Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf | 49 | § 6 Absatz 1 zu Klasse A2Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf | ||
50 | des 27. Dezember 2016 erteilten Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch | 50 | des 27. Dezember 2016 erteilten Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch | ||
51 | mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das | 51 | mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das | ||
52 | Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland | 52 | Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland | ||
53 | auch zum Führen von Krafträdern berechtigt, deren Leistung von über 70 kW | 53 | auch zum Führen von Krafträdern berechtigt, deren Leistung von über 70 kW | ||
54 | Motorleistung abgeleitet ist. | 54 | Motorleistung abgeleitet ist. | ||
55 | 7. | 55 | 7. | ||
56 | § 6 Absatz 1 zu Klasse AInhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A | 56 | § 6 Absatz 1 zu Klasse AInhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A | ||
57 | (beschränkt) nach § 6 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 18. Januar 2013 | 57 | (beschränkt) nach § 6 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 18. Januar 2013 | ||
58 | geltenden Fassung dürfen | 58 | geltenden Fassung dürfen | ||
59 | a) | 59 | a) | ||
60 | Krafträder der Klasse A2 und | 60 | Krafträder der Klasse A2 und | ||
61 | b) | 61 | b) | ||
62 | nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Kraftfahrzeuge der Klasse A | 62 | nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Kraftfahrzeuge der Klasse A | ||
63 | führen | 63 | führen | ||
64 | 8. | 64 | 8. | ||
65 | § 6 Absatz 1 zu Klasse AMAls zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit | 65 | § 6 Absatz 1 zu Klasse AMAls zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit | ||
66 | Hilfsmotor gelten auch | 66 | Hilfsmotor gelten auch | ||
67 | a) | 67 | a) | ||
68 | Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die | 68 | Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die | ||
69 | Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als | 69 | Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als | ||
70 | 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen | 70 | 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen | ||
71 | sind, | 71 | sind, | ||
72 | b) | 72 | b) | ||
73 | Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der | 73 | Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der | ||
74 | Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in | 74 | Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in | ||
75 | den Verkehr gekommen sind. | 75 | den Verkehr gekommen sind. | ||
76 | Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen | 76 | Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen | ||
77 | Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 behandelt | 77 | Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 behandelt | ||
78 | a) | 78 | a) | ||
79 | Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, wenn sie vor dem 1. | 79 | Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, wenn sie vor dem 1. | ||
80 | September 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind und die durch die Bauart | 80 | September 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind und die durch die Bauart | ||
81 | bestimmte Höchstleistung ihres Motors 0,7 kW (1 PS) nicht überschreitet, | 81 | bestimmte Höchstleistung ihres Motors 0,7 kW (1 PS) nicht überschreitet, | ||
82 | b) | 82 | b) | ||
83 | Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von | 83 | Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von | ||
84 | mehr als 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr | 84 | mehr als 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr | ||
85 | gekommen sind und das Gewicht des betriebsfähigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor, | 85 | gekommen sind und das Gewicht des betriebsfähigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor, | ||
86 | jedoch ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters – bei | 86 | jedoch ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters – bei | ||
87 | Fahrzeugen, die für die Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch ohne | 87 | Fahrzeugen, die für die Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch ohne | ||
88 | Gepäckträger – 33 kg nicht übersteigt; diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei | 88 | Gepäckträger – 33 kg nicht übersteigt; diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei | ||
89 | zweisitzigen Fahrzeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit drei Rädern. | 89 | zweisitzigen Fahrzeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit drei Rädern. | ||
90 | 8a. | 90 | 8a. | ||
91 | § 6 Absatz 1 zu Klasse AM:Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse AM, die bis | 91 | § 6 Absatz 1 zu Klasse AM:Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse AM, die bis | ||
92 | zum Ablauf des 23. August 2017 erteilt wurde, sind auch berechtigt, vierrädrige | 92 | zum Ablauf des 23. August 2017 erteilt wurde, sind auch berechtigt, vierrädrige | ||
93 | Kraftfahrzeuge der Klasse L6e mit CI-Motor mit einem Hubraum von mehr als 500 | 93 | Kraftfahrzeuge der Klasse L6e mit CI-Motor mit einem Hubraum von mehr als 500 | ||
94 | cm3 und dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Leermasse von mehr als 270 kg und | 94 | cm3 und dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Leermasse von mehr als 270 kg und | ||
95 | zweirädrige Kleinkrafträder mit Beiwagen zu führen. | 95 | zweirädrige Kleinkrafträder mit Beiwagen zu führen. | ||
96 | 8b. | 96 | 8b. | ||
97 | § 6 Absatz 1 zu Klasse C1:Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1, die bis | 97 | § 6 Absatz 1 zu Klasse C1:Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1, die bis | ||
98 | zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, | 98 | zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, | ||
99 | Kraftfahrzeuge zu führen, die | 99 | Kraftfahrzeuge zu führen, die | ||
100 | a) | 100 | a) | ||
101 | eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, höchstens aber eine | 101 | eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, höchstens aber eine | ||
102 | Gesamtmasse von 7 500 kg haben und | 102 | Gesamtmasse von 7 500 kg haben und | ||
103 | b) | 103 | b) | ||
104 | zur Beförderung von höchstens acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, | 104 | zur Beförderung von höchstens acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, | ||
105 | ausgelegt und gebaut sind. | 105 | ausgelegt und gebaut sind. | ||
106 | Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen | 106 | Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen | ||
107 | Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das | 107 | Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das | ||
108 | Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.Inhaber einer | 108 | Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.Inhaber einer | ||
109 | Fahrerlaubnis der Klasse C1, die ab dem 19. Januar 2013 und bis zum Ablauf des | 109 | Fahrerlaubnis der Klasse C1, die ab dem 19. Januar 2013 und bis zum Ablauf des | ||
110 | 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland | 110 | 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland | ||
111 | Kraftfahrzeuge zu führen, die | 111 | Kraftfahrzeuge zu führen, die | ||
112 | a) | 112 | a) | ||
113 | eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, höchstens aber eine | 113 | eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, höchstens aber eine | ||
114 | Gesamtmasse von 7 500 kg haben und | 114 | Gesamtmasse von 7 500 kg haben und | ||
115 | b) | 115 | b) | ||
116 | zur Beförderung von höchstens acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, | 116 | zur Beförderung von höchstens acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, | ||
117 | ausgelegt und gebaut sind. | 117 | ausgelegt und gebaut sind. | ||
118 | Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen | 118 | Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen | ||
119 | Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das | 119 | Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das | ||
120 | Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A. | 120 | Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A. | ||
121 | 8c. | 121 | 8c. | ||
122 | § 6 Absatz 1 zu Klasse C:Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C, die bis | 122 | § 6 Absatz 1 zu Klasse C:Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C, die bis | ||
123 | zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, | 123 | zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, | ||
124 | Kraftfahrzeuge zu führen, die | 124 | Kraftfahrzeuge zu führen, die | ||
125 | a) | 125 | a) | ||
126 | eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg haben und | 126 | eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg haben und | ||
127 | b) | 127 | b) | ||
128 | zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen, den Fahrzeugführer | 128 | zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen, den Fahrzeugführer | ||
129 | ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind. | 129 | ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind. | ||
130 | Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen | 130 | Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen | ||
131 | Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das | 131 | Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das | ||
132 | Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.Inhaber einer | 132 | Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.Inhaber einer | ||
133 | Fahrerlaubnis der Klasse C, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. | 133 | Fahrerlaubnis der Klasse C, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. | ||
134 | Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu | 134 | Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu | ||
135 | führen, die | 135 | führen, die | ||
136 | a) | 136 | a) | ||
137 | eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg haben und | 137 | eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg haben und | ||
138 | b) | 138 | b) | ||
139 | die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen, den Fahrzeugführer | 139 | die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen, den Fahrzeugführer | ||
140 | ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind. | 140 | ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind. | ||
141 | Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen | 141 | Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen | ||
142 | Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das | 142 | Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das | ||
143 | Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A. | 143 | Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A. | ||
144 | 8d. | 144 | 8d. | ||
145 | § 6 Absatz 1 zu Klasse D1:Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1, die bis | 145 | § 6 Absatz 1 zu Klasse D1:Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1, die bis | ||
146 | zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, | 146 | zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, | ||
147 | Kraftfahrzeuge zu führen, die zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr | 147 | Kraftfahrzeuge zu führen, die zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr | ||
148 | als 16 Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut | 148 | als 16 Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut | ||
149 | sind.Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen | 149 | sind.Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen | ||
150 | Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das | 150 | Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das | ||
151 | Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.Inhaber einer | 151 | Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.Inhaber einer | ||
152 | Fahrerlaubnis der Klasse D1, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. | 152 | Fahrerlaubnis der Klasse D1, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. | ||
153 | Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge, zu | 153 | Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge, zu | ||
154 | führen, | 154 | führen, | ||
155 | a) | 155 | a) | ||
156 | die zur Beförderung von mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Personen, den | 156 | die zur Beförderung von mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Personen, den | ||
157 | Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind und | 157 | Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind und | ||
158 | b) | 158 | b) | ||
159 | deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt. | 159 | deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt. | ||
160 | Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen | 160 | Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen | ||
161 | Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das | 161 | Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das | ||
162 | Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A. | 162 | Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A. | ||
163 | 8e. | 163 | 8e. | ||
164 | § 6 Absatz 3 zu Klasse CE:Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse CE, die bis | 164 | § 6 Absatz 3 zu Klasse CE:Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse CE, die bis | ||
165 | zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, | 165 | zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, | ||
166 | Kraftfahrzeuge der Klasse D1E zu führen, sofern sie zum Führen von | 166 | Kraftfahrzeuge der Klasse D1E zu führen, sofern sie zum Führen von | ||
167 | Kraftfahrzeugen der Klasse D1 berechtigt sind.Inhaber einer Fahrerlaubnis der | 167 | Kraftfahrzeugen der Klasse D1 berechtigt sind.Inhaber einer Fahrerlaubnis der | ||
168 | Klasse CE, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 | 168 | Klasse CE, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 | ||
169 | erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge der Klasse D1E zu | 169 | erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge der Klasse D1E zu | ||
170 | führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse D1 berechtigt sind. | 170 | führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse D1 berechtigt sind. | ||
171 | 8f. | 171 | 8f. | ||
172 | § 6 Absatz 3 zu Klasse D1E:Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1E, die | 172 | § 6 Absatz 3 zu Klasse D1E:Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1E, die | ||
173 | bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, | 173 | bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, | ||
174 | Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von | 174 | Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von | ||
175 | Kraftfahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind.Inhaber einer Fahrerlaubnis der | 175 | Kraftfahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind.Inhaber einer Fahrerlaubnis der | ||
176 | Klasse D1E, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 | 176 | Klasse D1E, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 | ||
177 | erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu | 177 | erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu | ||
178 | führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind. | 178 | führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind. | ||
179 | 8g. | 179 | 8g. | ||
180 | § 6 Absatz 3 zu Klasse DE:Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse DE, die bis | 180 | § 6 Absatz 3 zu Klasse DE:Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse DE, die bis | ||
181 | zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, | 181 | zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, | ||
182 | Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von | 182 | Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von | ||
183 | Kraftfahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind.Inhaber einer Fahrerlaubnis der | 183 | Kraftfahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind.Inhaber einer Fahrerlaubnis der | ||
184 | Klasse DE, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 | 184 | Klasse DE, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 | ||
185 | erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu | 185 | erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu | ||
186 | führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind. | 186 | führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind. | ||
187 | 9. | 187 | 9. | ||
188 | § 11 Absatz 9, § 12 Absatz 6, §§ 23, 24, 48 und Anlage 5 und 6 (ärztliche | 188 | § 11 Absatz 9, § 12 Absatz 6, §§ 23, 24, 48 und Anlage 5 und 6 (ärztliche | ||
189 | Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen | 189 | Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen | ||
190 | alten Rechts)Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr | 190 | alten Rechts)Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr | ||
191 | entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, | 191 | entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, | ||
192 | brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen | 192 | brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen | ||
193 | führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstellung | 193 | führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstellung | ||
194 | ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet. Zusätzlich | 194 | ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet. Zusätzlich | ||
195 | wird die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge | 195 | wird die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge | ||
196 | zugeteilt. Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag befristet, an dem | 196 | zugeteilt. Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag befristet, an dem | ||
197 | der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis | 197 | der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis | ||
198 | nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. | 198 | nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. | ||
199 | Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr | 199 | Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr | ||
200 | vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis für den Erhalt der | 200 | vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis für den Erhalt der | ||
201 | beschränkten Klasse CE ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 und § 12 | 201 | beschränkten Klasse CE ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 und § 12 | ||
202 | Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. | 202 | Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. | ||
203 | Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab | 203 | Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab | ||
204 | Vollendung des 50. Lebensjahres keine in Klasse CE fallende | 204 | Vollendung des 50. Lebensjahres keine in Klasse CE fallende | ||
205 | Fahrzeugkombinationen mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser | 205 | Fahrzeugkombinationen mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser | ||
206 | Klasse ist anschließend § 24 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Für | 206 | Klasse ist anschließend § 24 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Für | ||
207 | Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet | 207 | Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet | ||
208 | haben, tritt Satz 7 am 1. Januar 2001 in Kraft. Bei der Umstellung einer bis zum | 208 | haben, tritt Satz 7 am 1. Januar 2001 in Kraft. Bei der Umstellung einer bis zum | ||
209 | 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden | 209 | 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden | ||
210 | Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag | 210 | Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag | ||
211 | befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung | 211 | befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung | ||
212 | der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 | 212 | der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 | ||
213 | entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das | 213 | entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das | ||
214 | 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre | 214 | 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre | ||
215 | Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den | 215 | Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den | ||
216 | Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte | 216 | Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte | ||
217 | Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. | 217 | Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. | ||
218 | Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE | 218 | Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE | ||
219 | mehr führen, § 6 Absatz 3 Nummer 6 bleibt unberührt. Für die Erteilung einer | 219 | mehr führen, § 6 Absatz 3 Nummer 6 bleibt unberührt. Für die Erteilung einer | ||
220 | Fahrerlaubnis dieser Klassen ist anschließend § 24 Absatz 2 entsprechend | 220 | Fahrerlaubnis dieser Klassen ist anschließend § 24 Absatz 2 entsprechend | ||
221 | anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. | 221 | anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. | ||
222 | Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 13 am 1. Januar 2001 in Kraft. | 222 | Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 13 am 1. Januar 2001 in Kraft. | ||
223 | Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die | 223 | Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die | ||
224 | augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die nach den bis zum Ablauf des | 224 | augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die nach den bis zum Ablauf des | ||
225 | 14. Juni 2007 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben zwei | 225 | 14. Juni 2007 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben zwei | ||
226 | Jahre gültig. Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse | 226 | Jahre gültig. Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse | ||
227 | über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die den Mustern der | 227 | über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die den Mustern der | ||
228 | Anlagen 5 und 6 in der bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 geltenden Fassung | 228 | Anlagen 5 und 6 in der bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 geltenden Fassung | ||
229 | entsprechen, dürfen bis zum 1. September 2007 weiter ausgefertigt werden. | 229 | entsprechen, dürfen bis zum 1. September 2007 weiter ausgefertigt werden. | ||
230 | 10. | 230 | 10. | ||
231 | §§ 15 bis 18 (Fahrerlaubnisprüfung)Ab dem 19. Januar 2013 werden | 231 | §§ 15 bis 18 (Fahrerlaubnisprüfung)Ab dem 19. Januar 2013 werden | ||
232 | Fahrerlaubnisprüfungen nur noch nach den ab diesem Tag geltenden Vorschriften | 232 | Fahrerlaubnisprüfungen nur noch nach den ab diesem Tag geltenden Vorschriften | ||
233 | durchgeführt. Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum | 233 | durchgeführt. Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum | ||
234 | Ablauf des 18. Januar 2013 stellen und die bis zu diesem Tag das bis dahin | 234 | Ablauf des 18. Januar 2013 stellen und die bis zu diesem Tag das bis dahin | ||
235 | geltende Mindestalter erreicht haben, wird die Fahrerlaubnis unter den bis zum | 235 | geltende Mindestalter erreicht haben, wird die Fahrerlaubnis unter den bis zum | ||
236 | Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Voraussetzungen erteilt. Wird die | 236 | Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Voraussetzungen erteilt. Wird die | ||
237 | beantragte Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 nicht erteilt, wird | 237 | beantragte Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 nicht erteilt, wird | ||
238 | der Antrag wie folgt umgedeutet: | 238 | der Antrag wie folgt umgedeutet: | ||
239 | Antrag auf Klassein Antrag auf KlasseMAMSAMA (beschränkt)A2 | 239 | Antrag auf Klassein Antrag auf KlasseMAMSAMA (beschränkt)A2 | ||
240 | Wird die beantragte Fahrerlaubnis nicht bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 | 240 | Wird die beantragte Fahrerlaubnis nicht bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 | ||
241 | erteilt, gelten für eine ab dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis die | 241 | erteilt, gelten für eine ab dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis die | ||
242 | Mindestalterregelungen in der bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden | 242 | Mindestalterregelungen in der bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden | ||
243 | Fassung. Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum | 243 | Fassung. Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum | ||
244 | Ablauf des 18. Januar 2013 stellen, das bis dahin geltende Mindestalter jedoch | 244 | Ablauf des 18. Januar 2013 stellen, das bis dahin geltende Mindestalter jedoch | ||
245 | erst nach diesem Zeitpunkt erreichen, wird die Fahrerlaubnis in den neuen | 245 | erst nach diesem Zeitpunkt erreichen, wird die Fahrerlaubnis in den neuen | ||
246 | Klassen erteilt, die den beantragten nach der Gegenüberstellung in der dem | 246 | Klassen erteilt, die den beantragten nach der Gegenüberstellung in der dem | ||
247 | Satz 3 folgenden Tabelle entsprechen. Eine theoretische Prüfung, die der | 247 | Satz 3 folgenden Tabelle entsprechen. Eine theoretische Prüfung, die der | ||
248 | Bewerber bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 für eine der Klassen alten Rechts | 248 | Bewerber bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 für eine der Klassen alten Rechts | ||
249 | abgelegt hat, bleibt ein Jahr auch für die in der dem Satz 3 folgenden Tabelle | 249 | abgelegt hat, bleibt ein Jahr auch für die in der dem Satz 3 folgenden Tabelle | ||
250 | genannte entsprechende neue Klasse gültig. | 250 | genannte entsprechende neue Klasse gültig. | ||
251 | 11. | 251 | 11. | ||
252 | § 17a Absatz 1 und 2 (Aufhebung der Beschränkung)Auf Antrag wird eine bis | 252 | § 17a Absatz 1 und 2 (Aufhebung der Beschränkung)Auf Antrag wird eine bis | ||
253 | zum Ablauf des 18. Januar 2013 erfolgte Beschränkung der Fahrerlaubnis der | 253 | zum Ablauf des 18. Januar 2013 erfolgte Beschränkung der Fahrerlaubnis der | ||
254 | Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE auf Fahrzeuge ohne Schaltgetriebe | 254 | Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE auf Fahrzeuge ohne Schaltgetriebe | ||
255 | aufgehoben, sofern der Inhaber die Fahrerlaubnis der Klasse B auf einem Fahrzeug | 255 | aufgehoben, sofern der Inhaber die Fahrerlaubnis der Klasse B auf einem Fahrzeug | ||
256 | mit Schaltgetriebe erworben hat. | 256 | mit Schaltgetriebe erworben hat. | ||
257 | 11a. | 257 | 11a. | ||
258 | § 19 (Weitergeltung von Bescheinigungen über Erste Hilfe)Bescheinigungen | 258 | § 19 (Weitergeltung von Bescheinigungen über Erste Hilfe)Bescheinigungen | ||
259 | über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe gelten unbefristet bei | 259 | über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe gelten unbefristet bei | ||
260 | einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis als Nachweis im Sinne des § 21 | 260 | einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis als Nachweis im Sinne des § 21 | ||
261 | Absatz 3 Nummer 5. | 261 | Absatz 3 Nummer 5. | ||
262 | 11b. | 262 | 11b. | ||
263 | §§ 20 und 24 Absatz 2 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung einer | 263 | §§ 20 und 24 Absatz 2 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung einer | ||
264 | oder Verzicht auf eine Fahrerlaubnis, erneute Erteilung einer auf Grund des | 264 | oder Verzicht auf eine Fahrerlaubnis, erneute Erteilung einer auf Grund des | ||
265 | Ablaufs der Geltungsdauer erloschenen Fahrerlaubnis) | 265 | Ablaufs der Geltungsdauer erloschenen Fahrerlaubnis) | ||
266 | Personen, denen eine Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder die einen Verzicht | 266 | Personen, denen eine Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder die einen Verzicht | ||
267 | auf ihre Fahrerlaubnis erklärt haben, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § | 267 | auf ihre Fahrerlaubnis erklärt haben, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § | ||
268 | 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die | 268 | 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die | ||
269 | Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Personen, deren Fahrerlaubnis | 269 | Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Personen, deren Fahrerlaubnis | ||
270 | auf Grund des Ablaufs der Geltungsdauer erloschen ist, wird im Rahmen der | 270 | auf Grund des Ablaufs der Geltungsdauer erloschen ist, wird im Rahmen der | ||
271 | Neuerteilung nach § 24 Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 | 271 | Neuerteilung nach § 24 Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 | ||
272 | sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erneut erteilt. | 272 | sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erneut erteilt. | ||
273 | Wurde vor dem 1. Januar 2015 eine Fahrerlaubnis neu erteilt, wird auf Antrag | 273 | Wurde vor dem 1. Januar 2015 eine Fahrerlaubnis neu erteilt, wird auf Antrag | ||
274 | vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die | 274 | vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die | ||
275 | Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet | 275 | Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet | ||
276 | eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme | 276 | eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme | ||
277 | rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 | 277 | rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 | ||
278 | erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. | 278 | erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. | ||
279 | 11c. | 279 | 11c. | ||
280 | § 22 (Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle)Sofern | 280 | § 22 (Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle)Sofern | ||
281 | Führerscheine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 ausgestellt worden sind, können | 281 | Führerscheine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 ausgestellt worden sind, können | ||
282 | diese auch ab dem 19. Januar 2013 ausgehändigt werden, sofern die Fahrerlaubnis | 282 | diese auch ab dem 19. Januar 2013 ausgehändigt werden, sofern die Fahrerlaubnis | ||
283 | bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erworben wurde. | 283 | bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erworben wurde. | ||
284 | 12. | 284 | 12. | ||
285 | § 22 Absatz 2, § 25 Absatz 4 (Einholung von Auskünften)Sind die Daten des | 285 | § 22 Absatz 2, § 25 Absatz 4 (Einholung von Auskünften)Sind die Daten des | ||
286 | Betreffenden noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert, können | 286 | Betreffenden noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert, können | ||
287 | die Auskünfte nach § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 25 Absatz 4 Satz 1 aus den | 287 | die Auskünfte nach § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 25 Absatz 4 Satz 1 aus den | ||
288 | örtlichen Fahrerlaubnisregistern eingeholt werden. | 288 | örtlichen Fahrerlaubnisregistern eingeholt werden. | ||
289 | 12a. | 289 | 12a. | ||
290 | § 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8a (Vorläufiger Nachweis der | 290 | § 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8a (Vorläufiger Nachweis der | ||
291 | Fahrerlaubnis)Ein Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis darf bis zum 1. April | 291 | Fahrerlaubnis)Ein Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis darf bis zum 1. April | ||
292 | 2016 nach dem bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 geltenden Muster ausgestellt | 292 | 2016 nach dem bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 geltenden Muster ausgestellt | ||
293 | werden. | 293 | werden. | ||
294 | 12b. | 294 | 12b. | ||
295 | § 22a Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 48a Absatz 3, ist erst ab | 295 | § 22a Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 48a Absatz 3, ist erst ab | ||
296 | dem 1. April 2016 anzuwenden. | 296 | dem 1. April 2016 anzuwenden. | ||
297 | 12c. | 297 | 12c. | ||
298 | § 23 Absatz 1 (Geltungsdauer der Fahrerlaubnis)Die Geltungsdauer einer | 298 | § 23 Absatz 1 (Geltungsdauer der Fahrerlaubnis)Die Geltungsdauer einer | ||
299 | Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E, die ab dem 1. Januar 1999 und bis zum | 299 | Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E, die ab dem 1. Januar 1999 und bis zum | ||
300 | Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, endet mit Vollendung des 50. | 300 | Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, endet mit Vollendung des 50. | ||
301 | Lebensjahres des Inhabers. | 301 | Lebensjahres des Inhabers. | ||
302 | 13. | 302 | 13. | ||
303 | § 25 Absatz 1 und Anlage 8, § 26 Absatz 1 und Anlage 8, § 48 Absatz 3 und | 303 | § 25 Absatz 1 und Anlage 8, § 26 Absatz 1 und Anlage 8, § 48 Absatz 3 und | ||
304 | Anlage 8 (Führerscheine, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung)Führerscheine, | 304 | Anlage 8 (Führerscheine, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung)Führerscheine, | ||
305 | die nach den bis zum 1. Mai 2015 vorgeschriebenen Mustern oder nach den | 305 | die nach den bis zum 1. Mai 2015 vorgeschriebenen Mustern oder nach den | ||
306 | Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, auch solche der Nationalen | 306 | Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, auch solche der Nationalen | ||
307 | Volksarmee, ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. Bis zum 18. Januar 2013 | 307 | Volksarmee, ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. Bis zum 18. Januar 2013 | ||
308 | erteilte Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen, Taxen, | 308 | erteilte Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen, Taxen, | ||
309 | Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen, mit denen Ausflugsfahrten | 309 | Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen, mit denen Ausflugsfahrten | ||
310 | oder Ferienziel-Reisen (§ 48 Personenbeförderungsgesetz) durchgeführt werden und | 310 | oder Ferienziel-Reisen (§ 48 Personenbeförderungsgesetz) durchgeführt werden und | ||
311 | entsprechende Führerscheine bleiben bis zum Ablauf ihrer bisherigen Befristung | 311 | entsprechende Führerscheine bleiben bis zum Ablauf ihrer bisherigen Befristung | ||
312 | gültig. Die Regelung in Nummer 9 bleibt unberührt. | 312 | gültig. Die Regelung in Nummer 9 bleibt unberührt. | ||
313 | 13a. | 313 | 13a. | ||
314 | § 29 (Ausländische Fahrerlaubnisse)Ein Internationaler Führerschein, der bis | 314 | § 29 (Ausländische Fahrerlaubnisse)Ein Internationaler Führerschein, der bis | ||
315 | zum 31. Dezember 2010 nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den | 315 | zum 31. Dezember 2010 nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den | ||
316 | Straßenverkehr vom 8. November 1968 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden | 316 | Straßenverkehr vom 8. November 1968 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden | ||
317 | Fassung im Ausland ausgestellt wurde, berechtigt im Rahmen seiner | 317 | Fassung im Ausland ausgestellt wurde, berechtigt im Rahmen seiner | ||
318 | Gültigkeitsdauer zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. | 318 | Gültigkeitsdauer zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. | ||
319 | 14. | 319 | 14. | ||
320 | § 48 Absatz 3 (Weitergeltung der bisherigen Führerscheine zur | 320 | § 48 Absatz 3 (Weitergeltung der bisherigen Führerscheine zur | ||
321 | Fahrgastbeförderung)Führerscheine zur Fahrgastbeförderung, die nach den bis zum | 321 | Fahrgastbeförderung)Führerscheine zur Fahrgastbeförderung, die nach den bis zum | ||
t | 322 | 1. September 2002 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt sind, bleiben gültig. | t | 322 | 1. September 2002 und bis zum 2. August 2021 vorgeschriebenen Mustern |
323 | Führerscheine zur Fahrgastbeförderung, die dem Muster 4 der Anlage 8 in der bis | 323 | ausgefertigt sind, bleiben gültig. Führerscheine zur Fahrgastbeförderung, die | ||
324 | zum 1. September 2002 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember | 324 | dem Muster 4 der Anlage 8 in der bis zum 2. August 2021 geltenden Fassung | ||
325 | 2002 weiter ausgefertigt werden. | 325 | entsprechen, dürfen bis zum 2. Dezember 2021 weiter ausgefertigt werden. Inhaber | ||
326 | eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung, der vor dem 2. August 2021 | ||||
327 | ausgestellt wurde, sind auch berechtigt, Personenkraftwagen im gebündelten | ||||
328 | Bedarfsverkehr und im Linienbedarfsverkehr zu führen. | ||||
326 | 15. | 329 | 15. | ||
327 | Anlage 8b (Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“)Eine | 330 | Anlage 8b (Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“)Eine | ||
328 | Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ darf bis zum 1. April | 331 | Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ darf bis zum 1. April | ||
329 | 2016 nach dem bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 geltenden Muster der Anlage 8a | 332 | 2016 nach dem bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 geltenden Muster der Anlage 8a | ||
330 | ausgestellt werden. | 333 | ausgestellt werden. | ||
331 | 16. | 334 | 16. | ||
332 | (weggefallen) | 335 | (weggefallen) | ||
333 | 17. | 336 | 17. | ||
334 | §§ 66 und 70 (Anerkennung von Trägern von Begutachtungsstellen für | 337 | §§ 66 und 70 (Anerkennung von Trägern von Begutachtungsstellen für | ||
335 | Fahreignung und Trägern, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung | 338 | Fahreignung und Trägern, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung | ||
336 | nach § 70 durchführen)Die bestehenden Anerkennungen von Begutachtungsstellen für | 339 | nach § 70 durchführen)Die bestehenden Anerkennungen von Begutachtungsstellen für | ||
337 | Fahreignung nach § 66 und Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach | 340 | Fahreignung nach § 66 und Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach | ||
338 | § 70 müssen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 den geänderten Vorschriften | 341 | § 70 müssen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 den geänderten Vorschriften | ||
339 | angepasst werden; davon ausgenommen sind die Regelungen nach Anlage 14 Absatz 2 | 342 | angepasst werden; davon ausgenommen sind die Regelungen nach Anlage 14 Absatz 2 | ||
340 | Nummer 7 und Anlage 15 Absatz 2 Nummer 6. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der | 343 | Nummer 7 und Anlage 15 Absatz 2 Nummer 6. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der | ||
341 | Anerkennungsbehörde ein Gutachten der Bundesanstalt vorzulegen, dass die ab dem | 344 | Anerkennungsbehörde ein Gutachten der Bundesanstalt vorzulegen, dass die ab dem | ||
342 | 1. Mai 2014 geltenden Anforderungen gemäß der Anlage 14 Absatz 2 Nummer 8 und | 345 | 1. Mai 2014 geltenden Anforderungen gemäß der Anlage 14 Absatz 2 Nummer 8 und | ||
343 | der Anlage 15 Absatz 2 Nummer 7 erfüllt werden. Die Bestätigung durch eine | 346 | der Anlage 15 Absatz 2 Nummer 7 erfüllt werden. Die Bestätigung durch eine | ||
344 | unabhängige Stelle nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 ist spätestens bis zum 25. | 347 | unabhängige Stelle nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 ist spätestens bis zum 25. | ||
345 | Juni 2021 nachzuweisen. Die Bestätigung durch eine unabhängige Stelle nach | 348 | Juni 2021 nachzuweisen. Die Bestätigung durch eine unabhängige Stelle nach | ||
346 | Anlage 15 Absatz 2 Nummer 6 ist spätestens drei Jahre, nachdem erstmals eine | 349 | Anlage 15 Absatz 2 Nummer 6 ist spätestens drei Jahre, nachdem erstmals eine | ||
347 | unabhängige Stelle nach § 71b Satz 2 in Verbindung mit § 71a Absatz 2 Satz 1 | 350 | unabhängige Stelle nach § 71b Satz 2 in Verbindung mit § 71a Absatz 2 Satz 1 | ||
348 | anerkannt worden ist, nachzuweisen. Das Bundesministerium für Verkehr und | 351 | anerkannt worden ist, nachzuweisen. Das Bundesministerium für Verkehr und | ||
349 | digitale Infrastruktur gibt die erstmaligen Anerkennungen mit Datum im | 352 | digitale Infrastruktur gibt die erstmaligen Anerkennungen mit Datum im | ||
350 | Verkehrsblatt bekannt. Die Bestätigung nach Anlage 5 Nummer 2 Satz 2 muss bis | 353 | Verkehrsblatt bekannt. Die Bestätigung nach Anlage 5 Nummer 2 Satz 2 muss bis | ||
351 | zum Ablauf der in Satz 3 genannten Frist vorliegen. | 354 | zum Ablauf der in Satz 3 genannten Frist vorliegen. | ||
352 | 18. | 355 | 18. | ||
353 | § 68 (Anerkennung von Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden | 356 | § 68 (Anerkennung von Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden | ||
354 | Sofortmaßnahmen und für die Schulung in Erster Hilfe)Nach den bis zum Ablauf des | 357 | Sofortmaßnahmen und für die Schulung in Erster Hilfe)Nach den bis zum Ablauf des | ||
355 | 20. Oktober 2015 anerkannte Stellen für die Unterweisungen in lebensrettenden | 358 | 20. Oktober 2015 anerkannte Stellen für die Unterweisungen in lebensrettenden | ||
356 | Sofortmaßnahmen können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 Unterweisungen in | 359 | Sofortmaßnahmen können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 Unterweisungen in | ||
357 | lebensrettenden Sofortmaßnahmen durchführen. | 360 | lebensrettenden Sofortmaßnahmen durchführen. | ||
358 | 19. | 361 | 19. | ||
359 | § 74 Absatz 4 (Ausnahmegenehmigungen)Ausnahmegenehmigungen dürfen bis zum | 362 | § 74 Absatz 4 (Ausnahmegenehmigungen)Ausnahmegenehmigungen dürfen bis zum | ||
360 | Ablauf des 31. Dezember 2015 auf dem bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 | 363 | Ablauf des 31. Dezember 2015 auf dem bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 | ||
361 | zulässigen Trägermaterial ausgestellt werden. | 364 | zulässigen Trägermaterial ausgestellt werden. | ||
362 | 20. | 365 | 20. | ||
363 | Bescheinigungen, die nach § 1 Absatz 2 der Dritten Verordnung über Ausnahmen | 366 | Bescheinigungen, die nach § 1 Absatz 2 der Dritten Verordnung über Ausnahmen | ||
364 | von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. | 367 | von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. | ||
365 | 940) ausgestellt worden sind, gelten noch bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer | 368 | 940) ausgestellt worden sind, gelten noch bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer | ||
366 | fort. Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 händigt | 369 | fort. Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 händigt | ||
367 | die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein | 370 | die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein | ||
368 | nach Anlage 8 Muster 1 aus. In Ländern, die von der Ermächtigung nach § 6 Absatz | 371 | nach Anlage 8 Muster 1 aus. In Ländern, die von der Ermächtigung nach § 6 Absatz | ||
369 | 5a des Straßenverkehrsgesetzes in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung | 372 | 5a des Straßenverkehrsgesetzes in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung | ||
370 | Gebrauch gemacht haben, findet die Dritte Verordnung über Ausnahmen von den | 373 | Gebrauch gemacht haben, findet die Dritte Verordnung über Ausnahmen von den | ||
371 | Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung keine Anwendung mehr. | 374 | Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung keine Anwendung mehr. |
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