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Sie können sich § 51 FeV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Übermittelt werden dürfen
(2) Die Daten dürfen gemäß Absatz 1 Nummer 4 in das Ausland für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs den Straßenverkehrsbehörden, für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder für die Verfolgung von Straftaten den Polizei- und Justizbehörden unmittelbar übermittelt werden, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat, dass andere Behörden zuständig sind.
Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes | Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes | ||||
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t | 1 | Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 | t | 1 | Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 |
2 | und 55 des Straßenverkehrsgesetzes | 2 | und 55 des Straßenverkehrsgesetzes |
Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes | Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes | ||||
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f | 1 | (1) Übermittelt werden dürfen | f | 1 | (1) Übermittelt werden dürfen |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 2 des Straßenverkehrsgesetzes für | 3 | im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 2 des Straßenverkehrsgesetzes für | ||
4 | Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur | 4 | Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur | ||
5 | a) | 5 | a) | ||
6 | Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit dazu eine | 6 | Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit dazu eine | ||
7 | Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, | 7 | Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, | ||
8 | Geschlecht, Tag und Ort der Geburt und Hinweise auf Zweifel an der Identität | 8 | Geschlecht, Tag und Ort der Geburt und Hinweise auf Zweifel an der Identität | ||
9 | nach § 59 Absatz 1 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes, | 9 | nach § 59 Absatz 1 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes, | ||
10 | b) | 10 | b) | ||
11 | die erteilten Fahrerlaubnisklassen, | 11 | die erteilten Fahrerlaubnisklassen, | ||
12 | c) | 12 | c) | ||
13 | der Tag der Erteilung und des Erlöschens der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse | 13 | der Tag der Erteilung und des Erlöschens der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse | ||
14 | und die zuständige Behörde, | 14 | und die zuständige Behörde, | ||
15 | d) | 15 | d) | ||
16 | der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit nach § 2a des | 16 | der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit nach § 2a des | ||
17 | Straßenverkehrsgesetzes, | 17 | Straßenverkehrsgesetzes, | ||
18 | e) | 18 | e) | ||
19 | der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet erteilter Fahrerlaubnisse, der | 19 | der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet erteilter Fahrerlaubnisse, der | ||
20 | Tag der Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Behörde, die die Fahrerlaubnis | 20 | Tag der Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Behörde, die die Fahrerlaubnis | ||
21 | verlängert hat, | 21 | verlängert hat, | ||
22 | f) | 22 | f) | ||
23 | Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen | 23 | Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen | ||
24 | Fahrerlaubnisklassen nach Anlage 9, | 24 | Fahrerlaubnisklassen nach Anlage 9, | ||
25 | g) | 25 | g) | ||
26 | die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus dem vom Kraftfahrt-Bundesamt | 26 | die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus dem vom Kraftfahrt-Bundesamt | ||
27 | zugeteilten Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde und einer fortlaufenden | 27 | zugeteilten Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde und einer fortlaufenden | ||
28 | Nummer für die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch diese Behörde und einer | 28 | Nummer für die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch diese Behörde und einer | ||
29 | Prüfnummer (Fahrerlaubnisnummer), | 29 | Prüfnummer (Fahrerlaubnisnummer), | ||
30 | h) | 30 | h) | ||
31 | die Nummer des Führerscheins oder die Nummer des Vorläufigen Nachweises der | 31 | die Nummer des Führerscheins oder die Nummer des Vorläufigen Nachweises der | ||
32 | Fahrerlaubnis oder der befristeten Prüfungsbescheinigung, bestehend aus der | 32 | Fahrerlaubnis oder der befristeten Prüfungsbescheinigung, bestehend aus der | ||
33 | Fahrerlaubnisnummer und der fortlaufenden Nummer des über die Fahrerlaubnis | 33 | Fahrerlaubnisnummer und der fortlaufenden Nummer des über die Fahrerlaubnis | ||
34 | ausgestellten Führerscheins (Führerscheinnummer), oder die Nummer der | 34 | ausgestellten Führerscheins (Führerscheinnummer), oder die Nummer der | ||
35 | befristeten Prüfungsbescheinigung, bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und | 35 | befristeten Prüfungsbescheinigung, bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und | ||
36 | einer angefügten Null, | 36 | einer angefügten Null, | ||
37 | i) | 37 | i) | ||
38 | die Behörde, die den Führerschein, den Ersatzführerschein den Vorläufigen | 38 | die Behörde, die den Führerschein, den Ersatzführerschein den Vorläufigen | ||
39 | Nachweis der Fahrerlaubnis oder die befristete Prüfungsbescheinigung ausgestellt | 39 | Nachweis der Fahrerlaubnis oder die befristete Prüfungsbescheinigung ausgestellt | ||
40 | hat, | 40 | hat, | ||
41 | j) | 41 | j) | ||
42 | die Führerscheinnummer oder die Nummer des Vorläufigen Nachweises der | 42 | die Führerscheinnummer oder die Nummer des Vorläufigen Nachweises der | ||
43 | Fahrerlaubnis oder der befristeten Prüfungsbescheinigung, der Verbleib | 43 | Fahrerlaubnis oder der befristeten Prüfungsbescheinigung, der Verbleib | ||
44 | bisheriger Führerscheine, sofern die Führerscheine nicht amtlich eingezogen oder | 44 | bisheriger Führerscheine, sofern die Führerscheine nicht amtlich eingezogen oder | ||
45 | vernichtet wurden, und ein Hinweis, ob der Führerschein zur Einziehung, | 45 | vernichtet wurden, und ein Hinweis, ob der Führerschein zur Einziehung, | ||
46 | Beschlagnahme oder Sicherstellung ausgeschrieben ist, | 46 | Beschlagnahme oder Sicherstellung ausgeschrieben ist, | ||
47 | k) | 47 | k) | ||
48 | Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins, | 48 | Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins, | ||
49 | l) | 49 | l) | ||
50 | die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber einer deutschen | 50 | die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber einer deutschen | ||
51 | Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz genommen hat und in dem diese Fahrerlaubnis | 51 | Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz genommen hat und in dem diese Fahrerlaubnis | ||
52 | registriert oder umgetauscht wurde unter Angabe des Tages der Registrierung oder | 52 | registriert oder umgetauscht wurde unter Angabe des Tages der Registrierung oder | ||
53 | des Umtausches, | 53 | des Umtausches, | ||
54 | m) | 54 | m) | ||
55 | die Nummer und der Tag der Ausstellung eines internationalen Führerscheins, | 55 | die Nummer und der Tag der Ausstellung eines internationalen Führerscheins, | ||
56 | die Geltungsdauer und die Behörde, die diesen Führerschein ausgestellt hat, | 56 | die Geltungsdauer und die Behörde, die diesen Führerschein ausgestellt hat, | ||
57 | n) | 57 | n) | ||
58 | der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die Art | 58 | der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die Art | ||
t | 59 | der Berechtigung, der räumliche Geltungsbereich, der Tag des Ablaufs der | t | 59 | der Berechtigung, der Tag des Ablaufs der Geltungsdauer, die Nummer des |
60 | Geltungsdauer, die Nummer des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung, die | 60 | Führerscheins zur Fahrgastbeförderung, die Behörde, die diese Fahrerlaubnis | ||
61 | Behörde, die diese Fahrerlaubnis erteilt hat, und der Tag der Verlängerung, | 61 | erteilt hat, und der Tag der Verlängerung, | ||
62 | o) | 62 | o) | ||
63 | der Hinweis auf eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine bestehende | 63 | der Hinweis auf eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine bestehende | ||
64 | Einschränkung des Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, | 64 | Einschränkung des Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, | ||
65 | p) | 65 | p) | ||
66 | bei Dienstfahrerlaubnissen der Bundeswehr nur | 66 | bei Dienstfahrerlaubnissen der Bundeswehr nur | ||
67 | aa) | 67 | aa) | ||
68 | Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit dazu eine | 68 | Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit dazu eine | ||
69 | Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, | 69 | Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, | ||
70 | Geschlecht, Tag und Ort der Geburt und Hinweise auf Zweifel an der Identität | 70 | Geschlecht, Tag und Ort der Geburt und Hinweise auf Zweifel an der Identität | ||
71 | nach § 59 Absatz 1 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes, | 71 | nach § 59 Absatz 1 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes, | ||
72 | bb) | 72 | bb) | ||
73 | die erteilten Fahrerlaubnisklassen, | 73 | die erteilten Fahrerlaubnisklassen, | ||
74 | cc) | 74 | cc) | ||
75 | der Tag des Beginns und Ablaufs der Probezeit, | 75 | der Tag des Beginns und Ablaufs der Probezeit, | ||
76 | dd) | 76 | dd) | ||
77 | die Fahrerlaubnisnummer, | 77 | die Fahrerlaubnisnummer, | ||
78 | 2. | 78 | 2. | ||
79 | im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes für | 79 | im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes für | ||
80 | Verwaltungsmaßnahmen die nach Nummer 1 zu übermittelnden Daten sowie | 80 | Verwaltungsmaßnahmen die nach Nummer 1 zu übermittelnden Daten sowie | ||
81 | a) | 81 | a) | ||
82 | der Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse, | 82 | der Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse, | ||
83 | b) | 83 | b) | ||
84 | die Dauer der Probezeit einschließlich der Restdauer nach vorzeitiger | 84 | die Dauer der Probezeit einschließlich der Restdauer nach vorzeitiger | ||
85 | Beendigung der Probezeit und den Beginn und das Ende einer Hemmung der | 85 | Beendigung der Probezeit und den Beginn und das Ende einer Hemmung der | ||
86 | Probezeit, | 86 | Probezeit, | ||
87 | c) | 87 | c) | ||
88 | die Behörde, die die Fahrerlaubnisakte im Sinne des § 61 Absatz 1 Satz 3 des | 88 | die Behörde, die die Fahrerlaubnisakte im Sinne des § 61 Absatz 1 Satz 3 des | ||
89 | Straßenverkehrsgesetzes führt, | 89 | Straßenverkehrsgesetzes führt, | ||
90 | 3. | 90 | 3. | ||
91 | im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und | 91 | im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und | ||
92 | Grenzkontrollen und für Straßenkontrollen nur die nach Nummer 1 Buchstabe a, b, | 92 | Grenzkontrollen und für Straßenkontrollen nur die nach Nummer 1 Buchstabe a, b, | ||
93 | c, e, f, g, h, i, j, k, m, n und o zu übermittelnden Daten, | 93 | c, e, f, g, h, i, j, k, m, n und o zu übermittelnden Daten, | ||
94 | 4. | 94 | 4. | ||
95 | im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes für | 95 | im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes für | ||
96 | Maßnahmen ausländischer Behörden nur die nach Nummer 1 Buchstabe a bis o zu | 96 | Maßnahmen ausländischer Behörden nur die nach Nummer 1 Buchstabe a bis o zu | ||
97 | übermittelnden Daten. | 97 | übermittelnden Daten. | ||
98 | (2) Die Daten dürfen gemäß Absatz 1 Nummer 4 in das Ausland für | 98 | (2) Die Daten dürfen gemäß Absatz 1 Nummer 4 in das Ausland für | ||
99 | Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs den | 99 | Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs den | ||
100 | Straßenverkehrsbehörden, für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen | 100 | Straßenverkehrsbehörden, für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen | ||
101 | Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder für die Verfolgung | 101 | Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder für die Verfolgung | ||
102 | von Straftaten den Polizei- und Justizbehörden unmittelbar übermittelt werden, | 102 | von Straftaten den Polizei- und Justizbehörden unmittelbar übermittelt werden, | ||
103 | wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat, dass andere Behörden zuständig | 103 | wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat, dass andere Behörden zuständig | ||
104 | sind. | 104 | sind. |
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