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Sie können sich § 17 FeV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. 2Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. 3Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will. 4Darüber hinaus hat er die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Materialien bereitzustellen. 5Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. 6Die praktische Prüfung für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden.
(2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2.
(3) 1Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. 2Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahe gelegenen Prüfort abzulegen. 3Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.
(4) 1Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt. 2Das Nähere regelt Anlage 7. 3Der innerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort). 4Die Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt. 5Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst unter Einschluss von Autobahnen durchzuführen und muss die Prüfung aller wesentlichen Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen.
(5) 1Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. 2Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. 3Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. 4Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. 5Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer einen Ausbildungsnachweis nach dem aus Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ersichtlichen Muster vorzulegen; ersatzweise kann die Bestätigung, dass die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte absolviert wurden und der Abschluss der Ausbildung festgestellt ist, auch elektronisch unter Angabe des Datums des Abschlusses der Ausbildung durch den Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person gegenüber der Technischen Prüfstelle erfolgen. 6§ 16 Absatz 3 Satz 7 und 8 findet entsprechende Anwendung.
(6) Ist das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug ohne ein Schaltgetriebe
Praktische Prüfung | Praktische Prüfung | ||||
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f | 1 | (1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über | f | 1 | (1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über |
2 | die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im | 2 | die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im | ||
3 | Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse | 3 | Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse | ||
4 | einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer | 4 | einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer | ||
5 | praktischen Anwendung fähig ist. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der | 5 | praktischen Anwendung fähig ist. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der | ||
6 | Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten | 6 | Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten | ||
7 | nachweisen. Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes | 7 | nachweisen. Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes | ||
8 | Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung | 8 | Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung | ||
9 | nachweisen will. Darüber hinaus hat er die für die Durchführung der | 9 | nachweisen will. Darüber hinaus hat er die für die Durchführung der | ||
10 | Prüfung notwendigen Materialien bereitzustellen. Die praktische Prüfung | 10 | Prüfung notwendigen Materialien bereitzustellen. Die praktische Prüfung | ||
11 | darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat | 11 | darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat | ||
12 | vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Die praktische Prüfung | 12 | vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Die praktische Prüfung | ||
13 | für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die | 13 | für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die | ||
14 | Klasse A darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach | 14 | Klasse A darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach | ||
15 | Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § | 15 | Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § | ||
16 | 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden. | 16 | 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden. | ||
17 | (2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die | 17 | (2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die | ||
18 | Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2. | 18 | Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2. | ||
19 | (3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung | 19 | (3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung | ||
20 | oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums | 20 | oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums | ||
21 | oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist | 21 | oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist | ||
22 | die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahe | 22 | die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahe | ||
23 | gelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, | 23 | gelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, | ||
24 | dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt. | 24 | dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt. | ||
25 | (4) Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener | 25 | (4) Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener | ||
26 | Ortschaften statt. Das Nähere regelt Anlage 7. Der innerörtliche Teil | 26 | Ortschaften statt. Das Nähere regelt Anlage 7. Der innerörtliche Teil | ||
27 | der praktischen Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der | 27 | der praktischen Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der | ||
28 | Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund des Straßennetzes, der | 28 | Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund des Straßennetzes, der | ||
29 | vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und | 29 | vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und | ||
30 | -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort). | 30 | -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort). | ||
31 | Die Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von | 31 | Die Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von | ||
32 | ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt. Der | 32 | ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt. Der | ||
33 | außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener | 33 | außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener | ||
34 | Ortschaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst unter Einschluss von | 34 | Ortschaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst unter Einschluss von | ||
35 | Autobahnen durchzuführen und muss die Prüfung aller wesentlichen | 35 | Autobahnen durchzuführen und muss die Prüfung aller wesentlichen | ||
36 | Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen. | 36 | Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen. | ||
37 | (5) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt | 37 | (5) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt | ||
38 | und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. Der | 38 | und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. Der | ||
39 | Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den | 39 | Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den | ||
40 | Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der | 40 | Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der | ||
41 | Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, | 41 | Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, | ||
42 | darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist | 42 | darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist | ||
43 | davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat vor der Prüfung dem | 43 | davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat vor der Prüfung dem | ||
44 | Sachverständigen oder Prüfer einen Ausbildungsnachweis nach dem aus Anlage 3 | 44 | Sachverständigen oder Prüfer einen Ausbildungsnachweis nach dem aus Anlage 3 | ||
45 | der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ersichtlichen Muster | 45 | der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ersichtlichen Muster | ||
46 | vorzulegen; ersatzweise kann die Bestätigung, dass die vorgeschriebenen | 46 | vorzulegen; ersatzweise kann die Bestätigung, dass die vorgeschriebenen | ||
47 | Ausbildungsinhalte absolviert wurden und der Abschluss der Ausbildung | 47 | Ausbildungsinhalte absolviert wurden und der Abschluss der Ausbildung | ||
48 | festgestellt ist, auch elektronisch unter Angabe des Datums des Abschlusses | 48 | festgestellt ist, auch elektronisch unter Angabe des Datums des Abschlusses | ||
49 | der Ausbildung durch den Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des | 49 | der Ausbildung durch den Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des | ||
50 | Ausbildungsbetriebes bestellte Person gegenüber der Technischen Prüfstelle | 50 | Ausbildungsbetriebes bestellte Person gegenüber der Technischen Prüfstelle | ||
51 | erfolgen. § 16 Absatz 3 Satz 7 und 8 findet entsprechende Anwendung. | 51 | erfolgen. § 16 Absatz 3 Satz 7 und 8 findet entsprechende Anwendung. | ||
t | 52 | (6) Ist das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug ohne ein | t | 52 | (6) (weggefallen) |
53 | Schaltgetriebe | ||||
54 | 1. | ||||
55 | mit Kupplungspedal oder | ||||
56 | 2. | ||||
57 | bei Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 mit Kupplungshebel | ||||
58 | ausgestattet, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne | ||||
59 | Kupplungspedal oder bei Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 ohne | ||||
60 | Kupplungshebel zu beschränken. Dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der | ||||
61 | Klassen AM und T sowie bei den Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE, | ||||
62 | wenn der Bewerber bereits Inhaber einer auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe | ||||
63 | erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E | ||||
64 | ist. Die Beschränkung im Sinne des Satzes 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn | ||||
65 | der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer | ||||
66 | praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren Führung eines mit einem | ||||
67 | Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder einer | ||||
68 | entsprechenden höheren Klasse befähigt ist. Als Fahrzeug mit Schaltgetriebe | ||||
69 | gilt ein Fahrzeug, das | ||||
70 | 1. | ||||
71 | über ein Kupplungspedal oder | ||||
72 | 2. | ||||
73 | im Falle der Klassen A, A2 und A1 über einen von Hand zu bedienenden | ||||
74 | Kupplungshebel | ||||
75 | verfügt, welche der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim Anhalten des | ||||
76 | Fahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedienen muss. Die Vorschriften über die | ||||
77 | Ausbildung sind nicht anzuwenden. |
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