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(zu § 11 Absatz 5) | (zu § 11 Absatz 5) | ||||
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f | 1 | (Fundstelle: BGBl. I 2014, 357 - 358; bzgl. einzelner Änderungen vgl. | f | 1 | (Fundstelle: BGBl. I 2014, 357 - 358; bzgl. einzelner Änderungen vgl. |
2 | Fußnote) | 2 | Fußnote) | ||
3 | Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen | 3 | Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen | ||
t | 4 | sind die Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 | t | 4 | sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 |
5 | (VkBl. S. 110) in der Fassung vom 28. Oktober 2019 (VkBl. S. 775). | 5 | (VkBl. S. 110) in der Fassung vom 28. Oktober 2019 (VkBl. S. 775). | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Grundsätze durchzuführen: | 7 | Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Grundsätze durchzuführen: | ||
8 | a) | 8 | a) | ||
9 | Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung der von der | 9 | Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung der von der | ||
10 | Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. | 10 | Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. | ||
11 | Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene | 11 | Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene | ||
12 | Fragestellung zu halten. | 12 | Fragestellung zu halten. | ||
13 | b) | 13 | b) | ||
14 | Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte Persönlichkeit des | 14 | Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte Persönlichkeit des | ||
15 | Betroffenen, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, | 15 | Betroffenen, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, | ||
16 | die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur Kraftfahreignung). | 16 | die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur Kraftfahreignung). | ||
17 | c) | 17 | c) | ||
18 | Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen | 18 | Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen | ||
19 | vorgenommen werden. | 19 | vorgenommen werden. | ||
20 | d) | 20 | d) | ||
21 | Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen über Gegenstand und | 21 | Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen über Gegenstand und | ||
22 | Zweck der Untersuchung aufzuklären. | 22 | Zweck der Untersuchung aufzuklären. | ||
23 | e) | 23 | e) | ||
24 | Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen. | 24 | Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen. | ||
25 | f) | 25 | f) | ||
26 | In den Fällen der §§ 13 und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das | 26 | In den Fällen der §§ 13 und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das | ||
27 | voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten | 27 | voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten | ||
28 | ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol | 28 | ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol | ||
29 | oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln führen wird. Hat Abhängigkeit von | 29 | oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln führen wird. Hat Abhängigkeit von | ||
30 | Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln vorgelegen, muss sich die | 30 | Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln vorgelegen, muss sich die | ||
31 | Untersuchung darauf erstrecken, dass eine stabile Abstinenz besteht. Bei | 31 | Untersuchung darauf erstrecken, dass eine stabile Abstinenz besteht. Bei | ||
32 | Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit vorhanden war oder ist, muss sich die | 32 | Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit vorhanden war oder ist, muss sich die | ||
33 | Untersuchung darauf erstrecken, ob der Betroffene den Konsum von Alkohol | 33 | Untersuchung darauf erstrecken, ob der Betroffene den Konsum von Alkohol | ||
34 | einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits | 34 | einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits | ||
35 | zuverlässig voneinander trennen kann. Dem Betroffenen kann die Fahrerlaubnis nur | 35 | zuverlässig voneinander trennen kann. Dem Betroffenen kann die Fahrerlaubnis nur | ||
36 | dann erteilt werden, wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner | 36 | dann erteilt werden, wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner | ||
37 | Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder | 37 | Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder | ||
38 | Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln vollzogen hat. Es müssen zum Zeitpunkt der | 38 | Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln vollzogen hat. Es müssen zum Zeitpunkt der | ||
39 | Erteilung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die einen Rückfall als | 39 | Erteilung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die einen Rückfall als | ||
40 | unwahrscheinlich erscheinen lassen. Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur | 40 | unwahrscheinlich erscheinen lassen. Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur | ||
41 | Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen. Die Empfehlung darf nur | 41 | Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen. Die Empfehlung darf nur | ||
42 | gegenüber Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber | 42 | gegenüber Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber | ||
43 | einer Fahrerlaubnis sind. | 43 | einer Fahrerlaubnis sind. | ||
44 | g) | 44 | g) | ||
45 | In den Fällen des § 2a Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5 oder des § 4 | 45 | In den Fällen des § 2a Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5 oder des § 4 | ||
46 | Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder des § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis | 46 | Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder des § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis | ||
47 | 9 dieser Verordnung ist Gegenstand der Untersuchung auch die Erwartung an das | 47 | 9 dieser Verordnung ist Gegenstand der Untersuchung auch die Erwartung an das | ||
48 | voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, dass er nicht mehr | 48 | voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, dass er nicht mehr | ||
49 | erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder gegen | 49 | erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder gegen | ||
50 | Strafgesetze verstoßen wird. Es sind die Bestimmungen von Buchstabe f Satz 4 bis | 50 | Strafgesetze verstoßen wird. Es sind die Bestimmungen von Buchstabe f Satz 4 bis | ||
51 | 6 entsprechend anzuwenden. | 51 | 6 entsprechend anzuwenden. | ||
52 | 2. | 52 | 2. | ||
53 | Das Gutachten ist unter Beachtung folgender Grundsätze zu erstellen: | 53 | Das Gutachten ist unter Beachtung folgender Grundsätze zu erstellen: | ||
54 | a) | 54 | a) | ||
55 | Das Gutachten muss in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie | 55 | Das Gutachten muss in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie | ||
56 | nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die | 56 | nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die | ||
57 | logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe | 57 | logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe | ||
58 | aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden | 58 | aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden | ||
59 | Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der | 59 | Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der | ||
60 | Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den | 60 | Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den | ||
61 | Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf | 61 | Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf | ||
62 | Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Das Gutachten | 62 | Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Das Gutachten | ||
63 | braucht aber nicht im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die | 63 | braucht aber nicht im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die | ||
64 | Erhebung und Interpretation der Befunde wiederzugeben. | 64 | Erhebung und Interpretation der Befunde wiederzugeben. | ||
65 | b) | 65 | b) | ||
66 | Das Gutachten muss in allen wesentlichen Punkten insbesondere im Hinblick | 66 | Das Gutachten muss in allen wesentlichen Punkten insbesondere im Hinblick | ||
67 | auf die gestellten Fragen (§ 11 Absatz 6) vollständig sein. Der Umfang eines | 67 | auf die gestellten Fragen (§ 11 Absatz 6) vollständig sein. Der Umfang eines | ||
68 | Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das | 68 | Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das | ||
69 | Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet. | 69 | Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet. | ||
70 | c) | 70 | c) | ||
71 | Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden werden zwischen der | 71 | Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden werden zwischen der | ||
72 | Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund. | 72 | Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund. | ||
73 | 3. | 73 | 3. | ||
74 | Bei Abgabe einer Urinabgabe können als Alternative zur Sichtkontrolle auch | 74 | Bei Abgabe einer Urinabgabe können als Alternative zur Sichtkontrolle auch | ||
75 | dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Verfahren zur eindeutigen | 75 | dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Verfahren zur eindeutigen | ||
76 | Zuordnung des Urins zu der zu untersuchenden Person verwendet werden. | 76 | Zuordnung des Urins zu der zu untersuchenden Person verwendet werden. | ||
77 | 4. | 77 | 4. | ||
78 | Die medizinisch-psychologische Untersuchung kann unter Hinzuziehung eines | 78 | Die medizinisch-psychologische Untersuchung kann unter Hinzuziehung eines | ||
79 | beeidigten oder öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder | 79 | beeidigten oder öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder | ||
80 | Übersetzers, der von der Begutachtungsstelle für Fahreignung bestellt wird, | 80 | Übersetzers, der von der Begutachtungsstelle für Fahreignung bestellt wird, | ||
81 | durchgeführt werden. Die Kosten trägt die zu untersuchende Person. | 81 | durchgeführt werden. Die Kosten trägt die zu untersuchende Person. | ||
82 | 5. | 82 | 5. | ||
83 | Wer | 83 | Wer | ||
84 | a) | 84 | a) | ||
85 | mit Unternehmen oder sonstigen Institutionen vertraglich verbunden ist, die | 85 | mit Unternehmen oder sonstigen Institutionen vertraglich verbunden ist, die | ||
86 | aa) | 86 | aa) | ||
87 | Personen hinsichtlich der typischen Fragestellungen in der Begutachtung von | 87 | Personen hinsichtlich der typischen Fragestellungen in der Begutachtung von | ||
88 | Begutachtungsstellen für Fahreignung im Sinne des § 66 zur Klärung von Zweifeln | 88 | Begutachtungsstellen für Fahreignung im Sinne des § 66 zur Klärung von Zweifeln | ||
89 | an der Kraftfahreignung in Gruppen oder einzeln beraten, behandeln, betreuen | 89 | an der Kraftfahreignung in Gruppen oder einzeln beraten, behandeln, betreuen | ||
90 | oder auf die Begutachtung vorbereiten oder | 90 | oder auf die Begutachtung vorbereiten oder | ||
91 | bb) | 91 | bb) | ||
92 | Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anbieten, oder | 92 | Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anbieten, oder | ||
93 | b) | 93 | b) | ||
94 | solche Maßnahmen in eigener Person anbietet, | 94 | solche Maßnahmen in eigener Person anbietet, | ||
95 | darf keine Personen zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in | 95 | darf keine Personen zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in | ||
96 | Begutachtungsstellen für Fahreignung untersuchen oder begutachten. | 96 | Begutachtungsstellen für Fahreignung untersuchen oder begutachten. | ||
97 | 6. | 97 | 6. | ||
98 | Befunde, die bei der Fahreignungsbegutachtung berücksichtigt werden, müssen | 98 | Befunde, die bei der Fahreignungsbegutachtung berücksichtigt werden, müssen | ||
99 | folgende Anforderungen erfüllen: | 99 | folgende Anforderungen erfüllen: | ||
100 | a) | 100 | a) | ||
101 | beigestellte Befunde müssen im Original vorliegen und vom Aussteller | 101 | beigestellte Befunde müssen im Original vorliegen und vom Aussteller | ||
102 | unterzeichnet sein; | 102 | unterzeichnet sein; | ||
103 | b) | 103 | b) | ||
104 | soweit für die Feststellung der Eignung die Vorlage von Abstinenzbelegen | 104 | soweit für die Feststellung der Eignung die Vorlage von Abstinenzbelegen | ||
105 | erforderlich ist, dürfen hierfür ausschließlich Belege von Stellen anerkannt | 105 | erforderlich ist, dürfen hierfür ausschließlich Belege von Stellen anerkannt | ||
106 | werden, in denen die nach Stand der Wissenschaft und Technik erforderlichen | 106 | werden, in denen die nach Stand der Wissenschaft und Technik erforderlichen | ||
107 | Rahmenbedingungen der Abstinenzkontrolle wie Terminvergabe, Identitätskontrolle | 107 | Rahmenbedingungen der Abstinenzkontrolle wie Terminvergabe, Identitätskontrolle | ||
108 | und Probenentnahme gewährleistet sind; dies kann angenommen werden, wenn die | 108 | und Probenentnahme gewährleistet sind; dies kann angenommen werden, wenn die | ||
109 | Befunderhebung und Befundauswertung verantwortlich von | 109 | Befunderhebung und Befundauswertung verantwortlich von | ||
110 | aa) | 110 | aa) | ||
111 | einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, der nicht zugleich | 111 | einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, der nicht zugleich | ||
112 | der den Betroffenen behandelnde Arzt sein darf, | 112 | der den Betroffenen behandelnde Arzt sein darf, | ||
113 | bb) | 113 | bb) | ||
114 | einem Arzt des Gesundheitsamtes oder anderen Arzt der öffentlichen | 114 | einem Arzt des Gesundheitsamtes oder anderen Arzt der öffentlichen | ||
115 | Verwaltung, | 115 | Verwaltung, | ||
116 | cc) | 116 | cc) | ||
117 | einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“, | 117 | einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“, | ||
118 | dd) | 118 | dd) | ||
119 | einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der | 119 | einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der | ||
120 | Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, | 120 | Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, | ||
121 | ee) | 121 | ee) | ||
122 | einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, | 122 | einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, | ||
123 | ff) | 123 | ff) | ||
124 | einem Arzt/Toxikologen in einem für forensisch-toxikologische Zwecke | 124 | einem Arzt/Toxikologen in einem für forensisch-toxikologische Zwecke | ||
125 | akkreditierten Labor | 125 | akkreditierten Labor | ||
126 | durchgeführt wurde. | 126 | durchgeführt wurde. |
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