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Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten | Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten | ||||
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t | 1 | Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von | t | 1 | Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von |
2 | eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten | 2 | eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten |
Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten | Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten | ||||
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f | 1 | (1) Die Eignung von psychologischen Testverfahren und -geräten, die Träger | f | 1 | (1) Die Eignung von psychologischen Testverfahren und -geräten, die Träger |
2 | von Begutachtungsstellen für die Feststellung der Fahreignung sowie Ärzte mit | 2 | von Begutachtungsstellen für die Feststellung der Fahreignung sowie Ärzte mit | ||
3 | der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung | 3 | der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung | ||
4 | „Betriebsmedizin“ zur Erstellung von Gutachten nach Anlage 5 einsetzen, muss | 4 | „Betriebsmedizin“ zur Erstellung von Gutachten nach Anlage 5 einsetzen, muss | ||
5 | von Trägern unabhängiger Stellen bestätigt werden. Die Träger unabhängiger | 5 | von Trägern unabhängiger Stellen bestätigt werden. Die Träger unabhängiger | ||
6 | Stellen haben die Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und | 6 | Stellen haben die Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und | ||
7 | -geräte nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und nach Maßgabe | 7 | -geräte nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und nach Maßgabe | ||
8 | der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen | 8 | der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen | ||
9 | mit den zuständigen Obersten Landesbehörden erlassenen „Richtlinie zur | 9 | mit den zuständigen Obersten Landesbehörden erlassenen „Richtlinie zur | ||
10 | Bestätigung der Eignung der Testverfahren und -geräte und der Eignung der | 10 | Bestätigung der Eignung der Testverfahren und -geräte und der Eignung der | ||
11 | Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung“ vom 31. März 2017 (VkBl. S. | 11 | Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung“ vom 31. März 2017 (VkBl. S. | ||
t | 12 | 227 ff.) in der Fassung vom 28. Oktober 2019 (VkBl. S. 774) zu prüfen. | t | 12 | 227 ff. ), die zuletzt durch Verlautbarung vom 10. Februar 2020 (VkBl. |
13 | S. 164) geändert worden ist, zu prüfen. | ||||
13 | (2) Der Träger einer unabhängigen Stelle bedarf für seine Tätigkeit nach | 14 | (2) Der Träger einer unabhängigen Stelle bedarf für seine Tätigkeit nach | ||
14 | Absatz 1 der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständigen | 15 | Absatz 1 der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständigen | ||
15 | Behörden in dem Bundesland, in dem er seinen Sitz hat. Hat der Träger | 16 | Behörden in dem Bundesland, in dem er seinen Sitz hat. Hat der Träger | ||
16 | einer unabhängigen Stelle seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik | 17 | einer unabhängigen Stelle seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik | ||
17 | Deutschland, kann er die amtliche Anerkennung in einem Bundesland seiner Wahl | 18 | Deutschland, kann er die amtliche Anerkennung in einem Bundesland seiner Wahl | ||
18 | beantragen. | 19 | beantragen. | ||
19 | (3) Der Träger der unabhängigen Stelle hat die amtliche Anerkennung | 20 | (3) Der Träger der unabhängigen Stelle hat die amtliche Anerkennung | ||
20 | schriftlich zu beantragen. Die amtliche Anerkennung wird erteilt, wenn der | 21 | schriftlich zu beantragen. Die amtliche Anerkennung wird erteilt, wenn der | ||
21 | Träger der unabhängigen Stelle die Voraussetzungen der Anlage 14a erfüllt und | 22 | Träger der unabhängigen Stelle die Voraussetzungen der Anlage 14a erfüllt und | ||
22 | sich dies von der Bundesanstalt für Straßenwesen nach § 72 bestätigen lässt. | 23 | sich dies von der Bundesanstalt für Straßenwesen nach § 72 bestätigen lässt. | ||
23 | (4) Die amtliche Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit | 24 | (4) Die amtliche Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit | ||
24 | Auflagen verbunden werden, um die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers der | 25 | Auflagen verbunden werden, um die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers der | ||
25 | unabhängigen Stelle sicherzustellen. | 26 | unabhängigen Stelle sicherzustellen. | ||
26 | (5) Die amtliche Anerkennung ist auf 15 Jahre zu befristen. Sie wird | 27 | (5) Die amtliche Anerkennung ist auf 15 Jahre zu befristen. Sie wird | ||
27 | auf Antrag um höchstens 15 Jahre verlängert. Die Verlängerung kann | 28 | auf Antrag um höchstens 15 Jahre verlängert. Die Verlängerung kann | ||
28 | mehrmals beantragt werden. Für jede Verlängerung hat der Träger der | 29 | mehrmals beantragt werden. Für jede Verlängerung hat der Träger der | ||
29 | unabhängigen Stelle die Voraussetzungen der Anlage 14a gesondert nachzuweisen. | 30 | unabhängigen Stelle die Voraussetzungen der Anlage 14a gesondert nachzuweisen. | ||
30 | (6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde widerruft die amtliche | 31 | (6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde widerruft die amtliche | ||
31 | Anerkennung, wenn | 32 | Anerkennung, wenn | ||
32 | 1. | 33 | 1. | ||
33 | nachträglich eine Anerkennungsvoraussetzung weggefallen ist oder | 34 | nachträglich eine Anerkennungsvoraussetzung weggefallen ist oder | ||
34 | 2. | 35 | 2. | ||
35 | der Träger gegen die Pflichten aus der anerkannten Tätigkeit oder gegen die | 36 | der Träger gegen die Pflichten aus der anerkannten Tätigkeit oder gegen die | ||
36 | erteilten Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen gröblich verstößt. | 37 | erteilten Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen gröblich verstößt. | ||
37 | (7) Entstehen nach Erteilung der amtlichen Anerkennung der nach Landesrecht | 38 | (7) Entstehen nach Erteilung der amtlichen Anerkennung der nach Landesrecht | ||
38 | zuständigen Behörde ernsthafte Bedenken, ob der Träger der unabhängigen Stelle | 39 | zuständigen Behörde ernsthafte Bedenken, ob der Träger der unabhängigen Stelle | ||
39 | die Voraussetzungen nach Anlage 14a weiterhin erfüllt, kann die nach | 40 | die Voraussetzungen nach Anlage 14a weiterhin erfüllt, kann die nach | ||
40 | Landesrecht zuständige Behörde anordnen, dass der Träger der unabhängigen | 41 | Landesrecht zuständige Behörde anordnen, dass der Träger der unabhängigen | ||
41 | Stelle binnen einer angemessenen Frist ein Gutachten der Bundesanstalt für | 42 | Stelle binnen einer angemessenen Frist ein Gutachten der Bundesanstalt für | ||
42 | Straßenwesen beizubringen hat, dass er die Voraussetzungen nach Anlage 14a | 43 | Straßenwesen beizubringen hat, dass er die Voraussetzungen nach Anlage 14a | ||
43 | erfüllt. | 44 | erfüllt. | ||
44 | (8) Der Träger der unabhängigen Stelle hat die Kosten zu tragen, die der nach | 45 | (8) Der Träger der unabhängigen Stelle hat die Kosten zu tragen, die der nach | ||
45 | Landesrecht zuständigen Behörde entstehen, wenn | 46 | Landesrecht zuständigen Behörde entstehen, wenn | ||
46 | 1. | 47 | 1. | ||
47 | die Anerkennungsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig vorliegen oder | 48 | die Anerkennungsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig vorliegen oder | ||
48 | 2. | 49 | 2. | ||
49 | er durch unsachgemäßes Verhalten eine Maßnahme der Behörde veranlasst hat. | 50 | er durch unsachgemäßes Verhalten eine Maßnahme der Behörde veranlasst hat. | ||
50 | (9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Anordnung nach den Absätzen 6 | 51 | (9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Anordnung nach den Absätzen 6 | ||
51 | oder 7 haben keine aufschiebende Wirkung. | 52 | oder 7 haben keine aufschiebende Wirkung. |
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