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Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung | Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung | ||||
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t | 1 | Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung | t | 1 | Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung |
Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung | Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung | ||||
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f | 1 | (1) Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von | f | 1 | (1) Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von |
2 | alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, werden von der nach | 2 | alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, werden von der nach | ||
3 | Landesrecht zuständigen Behörde für den Zweck des § 11 Absatz 10 anerkannt. | 3 | Landesrecht zuständigen Behörde für den Zweck des § 11 Absatz 10 anerkannt. | ||
4 | In die Kurse dürfen nur Personen aufgenommen werden, die den Anforderungen | 4 | In die Kurse dürfen nur Personen aufgenommen werden, die den Anforderungen | ||
5 | des § 11 Absatz 10 entsprechen und nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind. | 5 | des § 11 Absatz 10 entsprechen und nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind. | ||
6 | (2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für seine | 6 | (2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für seine | ||
7 | Stellen, seine Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- | 7 | Stellen, seine Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- | ||
8 | oder drogenauffälligen Kraftfahrern und seine Kursleiter erteilt, wenn die | 8 | oder drogenauffälligen Kraftfahrern und seine Kursleiter erteilt, wenn die | ||
9 | Voraussetzungen der Anlage 15 und der Richtlinie über die Anforderungen an | 9 | Voraussetzungen der Anlage 15 und der Richtlinie über die Anforderungen an | ||
10 | Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) und | 10 | Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) und | ||
11 | deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar | 11 | deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar | ||
t | 12 | 2014 (VkBl. S. 110) vorliegen. | t | 12 | 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 |
13 | (VkBl. S. 215) geändert worden ist, vorliegen. | ||||
13 | (3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen | 14 | (3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen | ||
14 | verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße | 15 | verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße | ||
15 | Tätigkeit des Trägers und seiner Stellen zu gewährleisten. | 16 | Tätigkeit des Trägers und seiner Stellen zu gewährleisten. | ||
16 | (4) Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Sie | 17 | (4) Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Sie | ||
17 | wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Für die | 18 | wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Für die | ||
18 | Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der | 19 | Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der | ||
19 | Bestimmungen der Anlage 15 Nummer 7 erneut nachzuweisen. | 20 | Bestimmungen der Anlage 15 Nummer 7 erneut nachzuweisen. | ||
20 | (5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der | 21 | (5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der | ||
21 | Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme erteilt | 22 | Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme erteilt | ||
22 | worden ist; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. | 23 | worden ist; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. | ||
23 | (6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der | 24 | (6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der | ||
24 | Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, wenn die Wirksamkeit der Kurse | 25 | Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, wenn die Wirksamkeit der Kurse | ||
25 | nach dem Ergebnis eines nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten | 26 | nach dem Ergebnis eines nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten | ||
26 | Bewertungsverfahrens (Evaluation) nicht nachgewiesen ist, die Kurse nicht | 27 | Bewertungsverfahrens (Evaluation) nicht nachgewiesen ist, die Kurse nicht | ||
27 | ordnungsgemäß durchgeführt werden oder wenn sonst ein grober Verstoß gegen die | 28 | ordnungsgemäß durchgeführt werden oder wenn sonst ein grober Verstoß gegen die | ||
28 | Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen vorliegt. | 29 | Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen vorliegt. | ||
29 | (7) § 66 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend. | 30 | (7) § 66 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend. |
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