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Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung | Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung | ||||
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t | 1 | Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung | t | 1 | Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung |
Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung | Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung | ||||
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f | 1 | (1) Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre | f | 1 | (1) Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre |
2 | Begutachtungsstellen bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die nach | 2 | Begutachtungsstellen bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die nach | ||
3 | Landesrecht zuständige Behörde. | 3 | Landesrecht zuständige Behörde. | ||
4 | (2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für den | 4 | (2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für den | ||
5 | Träger und seine Begutachtungsstellen erteilt, wenn die Voraussetzungen der | 5 | Träger und seine Begutachtungsstellen erteilt, wenn die Voraussetzungen der | ||
6 | Anlage 14 sowie der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von | 6 | Anlage 14 sowie der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von | ||
7 | Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch | 7 | Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch | ||
t | 8 | die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) | t | 8 | die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die |
9 | vorliegen. | 9 | zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 217) geändert | ||
10 | worden ist, vorliegen. | ||||
10 | (3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen | 11 | (3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen | ||
11 | verbunden werden, um die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner | 12 | verbunden werden, um die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner | ||
12 | Begutachtungsstellen sicherzustellen. | 13 | Begutachtungsstellen sicherzustellen. | ||
13 | (4) Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Sie | 14 | (4) Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Sie | ||
14 | wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Für eine | 15 | wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Für eine | ||
15 | Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der | 16 | Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der | ||
16 | Bestimmungen der Anlage 14 Nummer 8 erneut nachzuweisen. | 17 | Bestimmungen der Anlage 14 Nummer 8 erneut nachzuweisen. | ||
17 | (5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der | 18 | (5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der | ||
18 | Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme erteilt | 19 | Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme erteilt | ||
19 | worden ist; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. | 20 | worden ist; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. | ||
20 | (6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der | 21 | (6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der | ||
21 | Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, die medizinisch-psychologische | 22 | Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, die medizinisch-psychologische | ||
22 | Begutachtung wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird oder wenn sonst | 23 | Begutachtung wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird oder wenn sonst | ||
23 | ein grober Verstoß gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen | 24 | ein grober Verstoß gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen | ||
24 | vorliegt. | 25 | vorliegt. | ||
25 | (7) Bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen oder bei | 26 | (7) Bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen oder bei | ||
26 | Verstößen gegen Auflagen nach Absatz 3, kann die nach Landesrecht zuständige | 27 | Verstößen gegen Auflagen nach Absatz 3, kann die nach Landesrecht zuständige | ||
27 | Behörde eine Begutachtung aus besonderem Anlass anordnen. Der Träger ist | 28 | Behörde eine Begutachtung aus besonderem Anlass anordnen. Der Träger ist | ||
28 | verpflichtet, die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen, wenn die nach | 29 | verpflichtet, die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen, wenn die nach | ||
29 | Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig | 30 | Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig | ||
30 | vorliegen. Gleiches gilt, wenn sich ein Verdacht nicht bestätigt, der | 31 | vorliegen. Gleiches gilt, wenn sich ein Verdacht nicht bestätigt, der | ||
31 | Träger aber durch unsachgemäßes Verhalten eine Maßnahme der Behörde veranlasst | 32 | Träger aber durch unsachgemäßes Verhalten eine Maßnahme der Behörde veranlasst | ||
32 | hat. | 33 | hat. | ||
33 | (8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Anordnung nach Absatz 5 oder 6 | 34 | (8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Anordnung nach Absatz 5 oder 6 | ||
34 | haben keine aufschiebende Wirkung. | 35 | haben keine aufschiebende Wirkung. |
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