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1Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. 2S. 110) in der Fassung vom 17. Februar 2021 (VkBl. 3S. 198).
(zu § 11 Absatz 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten | (zu § 11 Absatz 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten | ||||
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t | 1 | (zu § 11 Absatz 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die | t | 1 | (zu § 11 Absatz 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die |
2 | Erstellung der Gutachten | 2 | Erstellung der Gutachten |
(zu § 11 Absatz 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten | (zu § 11 Absatz 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten | ||||
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f | 1 | (Fundstelle: BGBl. I 2014, 357 - 358; bzgl. einzelner Änderungen vgl. | f | 1 | (Fundstelle: BGBl. I 2014, 357 - 358; bzgl. einzelner Änderungen vgl. |
2 | Fußnote) | 2 | Fußnote) | ||
3 | Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen | 3 | Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen | ||
4 | sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 | 4 | sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 | ||
5 | (VkBl. S. 110) in der Fassung vom 17. Februar 2021 (VkBl. S. 198). | 5 | (VkBl. S. 110) in der Fassung vom 17. Februar 2021 (VkBl. S. 198). | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Grundsätze durchzuführen: | 7 | Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Grundsätze durchzuführen: | ||
8 | a) | 8 | a) | ||
9 | Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung der von der | 9 | Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung der von der | ||
10 | Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. | 10 | Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. | ||
11 | Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene | 11 | Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene | ||
12 | Fragestellung zu halten. | 12 | Fragestellung zu halten. | ||
13 | b) | 13 | b) | ||
14 | Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte Persönlichkeit des | 14 | Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte Persönlichkeit des | ||
15 | Betroffenen, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, | 15 | Betroffenen, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, | ||
16 | die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur Kraftfahreignung). | 16 | die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur Kraftfahreignung). | ||
17 | c) | 17 | c) | ||
18 | Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen | 18 | Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen | ||
19 | vorgenommen werden. | 19 | vorgenommen werden. | ||
20 | d) | 20 | d) | ||
21 | Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen über Gegenstand und | 21 | Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen über Gegenstand und | ||
22 | Zweck der Untersuchung aufzuklären. | 22 | Zweck der Untersuchung aufzuklären. | ||
23 | e) | 23 | e) | ||
24 | Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen. | 24 | Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen. | ||
25 | f) | 25 | f) | ||
n | 26 | In den Fällen der §§ 13 und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das | n | 26 | In den Fällen der §§ 13, 13a und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das |
27 | voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten | 27 | voraussichtliche künftige Verhalten der betroffenen Person, insbesondere ob zu | ||
28 | ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol | 28 | erwarten ist, dass sie nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss | ||
29 | oder Betäubungsmitteln oder Cannabis oder Arzneimitteln führen wird. Hat | 29 | von Alkohol, Cannabis, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln führen wird. Hat | ||
30 | Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Cannabis oder Arzneimitteln | 30 | Abhängigkeit von Alkohol, Cannabis, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln | ||
31 | vorgelegen, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, dass eine stabile | 31 | vorgelegen, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, dass eine stabile | ||
32 | Abstinenz besteht. Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit vorhanden war | 32 | Abstinenz besteht. Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit vorhanden war | ||
t | 33 | oder ist, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob der Betroffene den | t | 33 | oder ist, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob die betroffene Person |
34 | Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im | 34 | den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im | ||
35 | Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Dem | 35 | Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Satz 3 gilt | ||
36 | Betroffenen kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden, wenn sich bei ihm | 36 | entsprechend bei Cannabismissbrauch. Der betroffenen Person kann die | ||
37 | ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen | 37 | Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden, wenn sich bei ihr ein grundlegender | ||
38 | unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Cannabis oder | 38 | Wandel in ihrer Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von | ||
39 | Arzneimitteln vollzogen hat. Es müssen zum Zeitpunkt der Erteilung der | 39 | Alkohol, Cannabis, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln vollzogen hat. Es müssen | ||
40 | Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die einen Rückfall als | 40 | zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die | ||
41 | unwahrscheinlich erscheinen lassen. Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur | 41 | einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Das Gutachten kann auch | ||
42 | Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen. Die Empfehlung darf nur | 42 | geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen. Die | ||
43 | gegenüber Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber | 43 | Empfehlung darf nur gegenüber Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der | ||
44 | einer Fahrerlaubnis sind. | 44 | Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind. | ||
45 | g) | 45 | g) | ||
46 | In den Fällen des § 2a Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5 oder des § 4 | 46 | In den Fällen des § 2a Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5 oder des § 4 | ||
47 | Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder des § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis | 47 | Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder des § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis | ||
48 | 9 dieser Verordnung ist Gegenstand der Untersuchung auch die Erwartung an das | 48 | 9 dieser Verordnung ist Gegenstand der Untersuchung auch die Erwartung an das | ||
49 | voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, dass er nicht mehr | 49 | voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, dass er nicht mehr | ||
50 | erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder gegen | 50 | erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder gegen | ||
51 | Strafgesetze verstoßen wird. Es sind die Bestimmungen von Buchstabe f Satz 4 bis | 51 | Strafgesetze verstoßen wird. Es sind die Bestimmungen von Buchstabe f Satz 4 bis | ||
52 | 6 entsprechend anzuwenden. | 52 | 6 entsprechend anzuwenden. | ||
53 | 2. | 53 | 2. | ||
54 | Das Gutachten ist unter Beachtung folgender Grundsätze zu erstellen: | 54 | Das Gutachten ist unter Beachtung folgender Grundsätze zu erstellen: | ||
55 | a) | 55 | a) | ||
56 | Das Gutachten muss in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie | 56 | Das Gutachten muss in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie | ||
57 | nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die | 57 | nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die | ||
58 | logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe | 58 | logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe | ||
59 | aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden | 59 | aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden | ||
60 | Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der | 60 | Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der | ||
61 | Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den | 61 | Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den | ||
62 | Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf | 62 | Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf | ||
63 | Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Das Gutachten | 63 | Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Das Gutachten | ||
64 | braucht aber nicht im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die | 64 | braucht aber nicht im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die | ||
65 | Erhebung und Interpretation der Befunde wiederzugeben. | 65 | Erhebung und Interpretation der Befunde wiederzugeben. | ||
66 | b) | 66 | b) | ||
67 | Das Gutachten muss in allen wesentlichen Punkten insbesondere im Hinblick | 67 | Das Gutachten muss in allen wesentlichen Punkten insbesondere im Hinblick | ||
68 | auf die gestellten Fragen (§ 11 Absatz 6) vollständig sein. Der Umfang eines | 68 | auf die gestellten Fragen (§ 11 Absatz 6) vollständig sein. Der Umfang eines | ||
69 | Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das | 69 | Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das | ||
70 | Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet. | 70 | Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet. | ||
71 | c) | 71 | c) | ||
72 | Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden werden zwischen der | 72 | Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden werden zwischen der | ||
73 | Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund. | 73 | Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund. | ||
74 | 3. | 74 | 3. | ||
75 | Bei Abgabe einer Urinabgabe können als Alternative zur Sichtkontrolle auch | 75 | Bei Abgabe einer Urinabgabe können als Alternative zur Sichtkontrolle auch | ||
76 | dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Verfahren zur eindeutigen | 76 | dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Verfahren zur eindeutigen | ||
77 | Zuordnung des Urins zu der zu untersuchenden Person verwendet werden. | 77 | Zuordnung des Urins zu der zu untersuchenden Person verwendet werden. | ||
78 | 4. | 78 | 4. | ||
79 | Die medizinisch-psychologische Untersuchung kann unter Hinzuziehung eines | 79 | Die medizinisch-psychologische Untersuchung kann unter Hinzuziehung eines | ||
80 | beeidigten oder öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder | 80 | beeidigten oder öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder | ||
81 | Übersetzers, der von der Begutachtungsstelle für Fahreignung bestellt wird, | 81 | Übersetzers, der von der Begutachtungsstelle für Fahreignung bestellt wird, | ||
82 | durchgeführt werden. Die Kosten trägt die zu untersuchende Person. | 82 | durchgeführt werden. Die Kosten trägt die zu untersuchende Person. | ||
83 | 5. | 83 | 5. | ||
84 | Wer | 84 | Wer | ||
85 | a) | 85 | a) | ||
86 | mit Unternehmen oder sonstigen Institutionen vertraglich verbunden ist, die | 86 | mit Unternehmen oder sonstigen Institutionen vertraglich verbunden ist, die | ||
87 | aa) | 87 | aa) | ||
88 | Personen hinsichtlich der typischen Fragestellungen in der Begutachtung von | 88 | Personen hinsichtlich der typischen Fragestellungen in der Begutachtung von | ||
89 | Begutachtungsstellen für Fahreignung im Sinne des § 66 zur Klärung von Zweifeln | 89 | Begutachtungsstellen für Fahreignung im Sinne des § 66 zur Klärung von Zweifeln | ||
90 | an der Kraftfahreignung in Gruppen oder einzeln beraten, behandeln, betreuen | 90 | an der Kraftfahreignung in Gruppen oder einzeln beraten, behandeln, betreuen | ||
91 | oder auf die Begutachtung vorbereiten oder | 91 | oder auf die Begutachtung vorbereiten oder | ||
92 | bb) | 92 | bb) | ||
93 | Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anbieten, oder | 93 | Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anbieten, oder | ||
94 | b) | 94 | b) | ||
95 | solche Maßnahmen in eigener Person anbietet, | 95 | solche Maßnahmen in eigener Person anbietet, | ||
96 | darf keine Personen zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in | 96 | darf keine Personen zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in | ||
97 | Begutachtungsstellen für Fahreignung untersuchen oder begutachten. | 97 | Begutachtungsstellen für Fahreignung untersuchen oder begutachten. | ||
98 | 6. | 98 | 6. | ||
99 | Befunde, die bei der Fahreignungsbegutachtung berücksichtigt werden, müssen | 99 | Befunde, die bei der Fahreignungsbegutachtung berücksichtigt werden, müssen | ||
100 | folgende Anforderungen erfüllen: | 100 | folgende Anforderungen erfüllen: | ||
101 | a) | 101 | a) | ||
102 | beigestellte Befunde müssen im Original vorliegen und vom Aussteller | 102 | beigestellte Befunde müssen im Original vorliegen und vom Aussteller | ||
103 | unterzeichnet sein; | 103 | unterzeichnet sein; | ||
104 | b) | 104 | b) | ||
105 | soweit für die Feststellung der Eignung die Vorlage von Abstinenzbelegen | 105 | soweit für die Feststellung der Eignung die Vorlage von Abstinenzbelegen | ||
106 | erforderlich ist, dürfen hierfür ausschließlich Belege von Stellen anerkannt | 106 | erforderlich ist, dürfen hierfür ausschließlich Belege von Stellen anerkannt | ||
107 | werden, in denen die nach Stand der Wissenschaft und Technik erforderlichen | 107 | werden, in denen die nach Stand der Wissenschaft und Technik erforderlichen | ||
108 | Rahmenbedingungen der Abstinenzkontrolle wie Terminvergabe, Identitätskontrolle | 108 | Rahmenbedingungen der Abstinenzkontrolle wie Terminvergabe, Identitätskontrolle | ||
109 | und Probenentnahme gewährleistet sind; dies kann angenommen werden, wenn die | 109 | und Probenentnahme gewährleistet sind; dies kann angenommen werden, wenn die | ||
110 | Befunderhebung und Befundauswertung verantwortlich von | 110 | Befunderhebung und Befundauswertung verantwortlich von | ||
111 | aa) | 111 | aa) | ||
112 | einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, der nicht zugleich | 112 | einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, der nicht zugleich | ||
113 | der den Betroffenen behandelnde Arzt sein darf, | 113 | der den Betroffenen behandelnde Arzt sein darf, | ||
114 | bb) | 114 | bb) | ||
115 | einem Arzt des Gesundheitsamtes oder anderen Arzt der öffentlichen | 115 | einem Arzt des Gesundheitsamtes oder anderen Arzt der öffentlichen | ||
116 | Verwaltung, | 116 | Verwaltung, | ||
117 | cc) | 117 | cc) | ||
118 | einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“, | 118 | einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“, | ||
119 | dd) | 119 | dd) | ||
120 | einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der | 120 | einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der | ||
121 | Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, | 121 | Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, | ||
122 | ee) | 122 | ee) | ||
123 | einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, | 123 | einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, | ||
124 | ff) | 124 | ff) | ||
125 | einem Arzt/Toxikologen in einem für forensisch-toxikologische Zwecke | 125 | einem Arzt/Toxikologen in einem für forensisch-toxikologische Zwecke | ||
126 | akkreditierten Labor | 126 | akkreditierten Labor | ||
127 | durchgeführt wurde. | 127 | durchgeführt wurde. |
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