(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu
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(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu
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bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.
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bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.
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(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des
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(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des
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Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren
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Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren
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Wert festsetzen.
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