Synopse zu Anlage 1 FamGKG für Änderung vom 08.06.2025

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b'
Nr.AuslagentatbestandH\xc3\xb6he
Vorbemerkung 2:
\xc2\xa0(1) Auslagen, die durch eine f\xc3\xbcr begr\xc3\xbcndet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren geb\xc3\xbchrenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdef\xc3\xbchrers auferlegt hat.
\xc2\xa0(2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen verteilt.
\xc2\xa0(3) In Kindschaftssachen werden von dem Minderj\xc3\xa4hrigen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erhoben. In den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 1 genannten Verfahren werden keine Auslagen erhoben; f\xc3\xbcr Kindschaftssachen nach \xc2\xa7 151 Nr. 6 und 7 FamFG gilt dies auch im Verfahren \xc3\xbcber den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
\xc2\xa0(4) Bei Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Auslagen nach dem GKG erhoben.
2000Pauschale f\xc3\xbcr die Herstellung und \xc3\x9cberlassung von Dokumenten:
1.
Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe von DIN A3, die
a)
\xc2\xa0auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax \xc3\xbcbermittelt worden sind oder
b)
angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizuf\xc3\xbcgen; der Anfertigung steht es gleich, wenn per Telefax \xc3\xbcbermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden:
\xc2\xa0
f\xc3\xbcr die ersten 50 Seiten je Seite ..........
0,50 \xe2\x82\xac
\xc2\xa0
\xc2\xa0
f\xc3\xbcr jede weitere Seite ..........
0,15 \xe2\x82\xac
\xc2\xa0
\xc2\xa0
f\xc3\xbcr die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite ..........
1,00 \xe2\x82\xac
\xc2\xa0
\xc2\xa0
f\xc3\xbcr jede weitere Seite in Farbe ..........
0,30 \xe2\x82\xac
\xc2\xa0
2.
Entgelte f\xc3\xbcr die Herstellung und \xc3\x9cberlassung der in Nummer 1 genannten Kopien oder Ausdrucke in einer Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe von mehr als DIN A3 ..........
in voller H\xc3\xb6he
\xc2\xa0
\xc2\xa0
oder pauschal je Seite ..........
3,00 \xe2\x82\xac
\xc2\xa0
\xc2\xa0
oder pauschal je Seite in Farbe ..........
6,00 \xe2\x82\xac
\xc2\xa0
3.
\xc3\x9cberlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke:
\xc2\xa0
\xc2\xa0
\xc2\xa0
je Datei ..........
1,50 \xe2\x82\xac
\xc2\xa0
\xc2\xa0
f\xc3\xbcr die in einem Arbeitsgang \xc3\xbcberlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datentr\xc3\xa4ger \xc3\xbcbertragenen Dokumente insgesamt h\xc3\xb6chstens ..........
5,00 \xe2\x82\xac
\xc2\xa0(1) Die H\xc3\xb6he der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug, bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften in jedem Kalenderjahr und f\xc3\xbcr jeden Kostenschuldner nach \xc2\xa7 23 Abs. 1 FamGKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
(2) Werden zum Zweck der \xc3\x9cberlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form \xc3\xbcbertragen, betr\xc3\xa4gt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 f\xc3\xbcr eine Schwarz-Wei\xc3\x9f-Kopie ohne R\xc3\xbccksicht auf die Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe betragen w\xc3\xbcrde.
(3) Frei von der Dokumentenpauschale sind f\xc3\xbcr jeden Beteiligten und seine bevollm\xc3\xa4chtigten Vertreter jeweils
1.
eine vollst\xc3\xa4ndige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollst\xc3\xa4ndiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
2.
eine Ausfertigung ohne Begr\xc3\xbcndung und
3.
eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift \xc3\xbcber eine Sitzung.
\xc2\xa7 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unber\xc3\xbchrt.
(4) Bei der Gew\xc3\xa4hrung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datentr\xc3\xa4ger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte \xc3\xbcbermittelt wird.
\xc2\xa0
2001Auslagen f\xc3\xbcr Telegramme ..........in voller H\xc3\xb6he
2002Pauschale f\xc3\xbcr Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen R\xc3\xbcckschein oder durch Justizbedienstete nach \xc2\xa7 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung ..........
\xc2\xa03,50 \xe2\x82\xac
\xc2\xa0\xc2\xa0Neben Geb\xc3\xbchren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen.\xc2\xa0
2003Pauschale f\xc3\xbcr die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung ..........
\xc2\xa0 Die Hin- und R\xc3\xbccksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine Sendung.
12,00 \xe2\x82\xac
2004Auslagen f\xc3\xbcr \xc3\xb6ffentliche Bekanntmachungen ..........
\xc2\xa0Auslagen werden nicht erhoben f\xc3\xbcr die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht f\xc3\xbcr den Einzelfall oder nicht f\xc3\xbcr ein einzelnes Verfahren berechnet wird.
in voller H\xc3\xb6he
2005Nach dem JVEG zu zahlende Betr\xc3\xa4ge ..........in voller H\xc3\xb6he
\xc2\xa0\xc2\xa0(1) Die Betr\xc3\xa4ge werden auch erhoben, wenn aus Gr\xc3\xbcnden der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gr\xc3\xbcnden keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des \xc2\xa7 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Verg\xc3\xbctung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen w\xc3\xa4re.
\xc2\xa0(2) Auslagen f\xc3\xbcr \xc3\x9cbersetzer, die zur Erf\xc3\xbcllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (\xc2\xa7 191a Abs. 1 GVG) und f\xc3\xbcr Kommunikationshilfen zur Verst\xc3\xa4ndigung mit einer h\xc3\xb6r- oder sprachbehinderten Person (\xc2\xa7 186 GVG) werden nicht erhoben.
\xc2\xa0
2006Bei Gesch\xc3\xa4ften au\xc3\x9ferhalb der Gerichtsstelle
1.
die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gew\xc3\xa4hrte Verg\xc3\xbctung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen f\xc3\xbcr die Bereitstellung von R\xc3\xa4umen ..........



in voller H\xc3\xb6he
\xc2\xa0
2.
f\xc3\xbcr den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen f\xc3\xbcr jeden gefahrenen Kilometer ..........


\xc2\xa00,42 \xe2\x82\xac
2007Auslagen\xc2\xa0
\xc2\xa01.\xc2\xa0der Bef\xc3\xb6rderung von Personen ..........in voller H\xc3\xb6he
\xc2\xa02.\xc2\xa0der Gew\xc3\xa4hrung von Reiseentsch\xc3\xa4digungen f\xc3\xbcr mittellose Personen, soweit diese Kosten nicht Auslagen nach Nummer 2005 sind ..........
bis zur H\xc3\xb6he der nach dem JVEG
an Zeugen zu zahlenden Betr\xc3\xa4ge
2008Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls in entsprechender Anwendung des \xc2\xa7 802g ZPO ..........
Ma\xc3\x9fgebend ist die H\xc3\xb6he des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist.
in H\xc3\xb6he des Haftkostenbeitrags
2009Kosten einer Ordnungshaft ..........
Ma\xc3\x9fgebend ist die H\xc3\xb6he des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben w\xc3\xa4re.
in H\xc3\xb6he des Haftkostenbeitrags
2010Nach \xc2\xa7 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Geb\xc3\xbchrenverordnung des Ausw\xc3\xa4rtigen Amts nach \xc2\xa7\xc2\xa022 Abs. 4 BGebG zu zahlende Betr\xc3\xa4ge ..........in voller H\xc3\xb6he
2011An deutsche Beh\xc3\xb6rden f\xc3\xbcr die Erf\xc3\xbcllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Geb\xc3\xbchren sowie diejenigen Betr\xc3\xa4ge, die diesen Beh\xc3\xb6rden, \xc3\xb6ffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz f\xc3\xbcr Auslagen der in den Nummern 2000 bis 2009 bezeichneten Art zustehen ..........
\xc2\xa0Die als Ersatz f\xc3\xbcr Auslagen angefallenen Betr\xc3\xa4ge werden auch erhoben, wenn aus Gr\xc3\xbcnden der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gr\xc3\xbcnden keine Zahlungen zu leisten sind.



in voller H\xc3\xb6he,
die Auslagen
begrenzt durch die H\xc3\xb6chsts\xc3\xa4tze f\xc3\xbcr die Auslagen 2000 bis 2009
2012Betr\xc3\xa4ge, die ausl\xc3\xa4ndischen Beh\xc3\xb6rden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland ..........
in voller H\xc3\xb6he
\xc2\xa0\xc2\xa0Die Betr\xc3\xa4ge werden auch erhoben, wenn aus Gr\xc3\xbcnden der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gr\xc3\xbcnden keine Zahlungen zu leisten sind.\xc2\xa0
2013An den Verfahrensbeistand zu zahlende Betr\xc3\xa4ge ..........in voller H\xc3\xb6he
2014An den Umgangspfleger sowie an Verfahrenspfleger nach \xc2\xa7 9 Abs. 5 FamFG, \xc2\xa7 57 ZPO zu zahlende Betr\xc3\xa4ge ..........in voller H\xc3\xb6he
2015Umsatzsteuer auf die Kosten
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach \xc2\xa7 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
in voller H\xc3\xb6he

Fu\xc3\x9fnote

Anlage 1 Nr. 1311 Anmerkung Abs. 4 Kursivdruck: IdF d. Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b G v. 7.4.2025 I Nr. 109 mWv 1.6.2025 (die \xc3\x84nderung wurde hinsichtlich der Absatzbezeichnung sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f konsolidiert)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2\xc2\xa0(zu \xc2\xa7 28 Absatz 1 Satz 3)

\n
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 109, S. 14)


Verfahrenswert
bis \xe2\x80\xa6 \xe2\x82\xac
Geb\xc3\xbchr
\xe2\x80\xa6 \xe2\x82\xac
\xc2\xa0Verfahrenswert
bis \xe2\x80\xa6 \xe2\x82\xac
Geb\xc3\xbchr
\xe2\x80\xa6 \xe2\x82\xac
\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0500\xc2\xa040,00\xc2\xa0\xc2\xa050\xc2\xa0000\xc2\xa0\xc2\xa0638,00
\xc2\xa01\xc2\xa0000\xc2\xa061,00\xc2\xa0\xc2\xa065\xc2\xa0000\xc2\xa0\xc2\xa0778,00
\xc2\xa01\xc2\xa0500\xc2\xa082,00\xc2\xa0\xc2\xa080\xc2\xa0000\xc2\xa0\xc2\xa0918,00
\xc2\xa02\xc2\xa0000103,00\xc2\xa0\xc2\xa095\xc2\xa00001\xc2\xa0058,00
\xc2\xa03\xc2\xa0000125,50\xc2\xa0110\xc2\xa00001\xc2\xa0198,00
\xc2\xa04\xc2\xa0000148,00\xc2\xa0125\xc2\xa00001\xc2\xa0338,00
\xc2\xa05\xc2\xa0000170,50\xc2\xa0140\xc2\xa00001\xc2\xa0478,00
\xc2\xa06\xc2\xa0000193,00\xc2\xa0155\xc2\xa00001\xc2\xa0618,00
\xc2\xa07\xc2\xa0000215,50\xc2\xa0170\xc2\xa00001\xc2\xa0758,00
\xc2\xa08\xc2\xa0000238,00\xc2\xa0185\xc2\xa00001\xc2\xa0898,00
\xc2\xa09\xc2\xa0000260,50\xc2\xa0200\xc2\xa00002\xc2\xa0038,00
10\xc2\xa0000283,00\xc2\xa0230\xc2\xa00002\xc2\xa0248,00
13\xc2\xa0000313,50\xc2\xa0260\xc2\xa00002\xc2\xa0458,00
16\xc2\xa0000344,00\xc2\xa0290\xc2\xa00002\xc2\xa0668,00
19\xc2\xa0000374,50\xc2\xa0320\xc2\xa00002\xc2\xa0878,00
22\xc2\xa0000405,00\xc2\xa0350\xc2\xa00003\xc2\xa0088,00
25\xc2\xa0000435,50\xc2\xa0380\xc2\xa00003\xc2\xa0298,00
30\xc2\xa0000476,00\xc2\xa0410\xc2\xa00003\xc2\xa0508,00
35\xc2\xa0000516,50\xc2\xa0440\xc2\xa00003\xc2\xa0718,00
40\xc2\xa0000557,00\xc2\xa0470\xc2\xa00003\xc2\xa0928,00
45\xc2\xa0000597,50\xc2\xa0500\xc2\xa00004\xc2\xa0138,00
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