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Sie können sich § 28 FamGKG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Verfahrens- wert bis ... Euro | f\xc3\xbcr jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
\xc2\xa0\xc2\xa02\xc2\xa0000 | \xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0500 | \xc2\xa021,00 |
\xc2\xa010\xc2\xa0000 | \xc2\xa01\xc2\xa0000 | \xc2\xa022,50 |
\xc2\xa025\xc2\xa0000 | \xc2\xa03\xc2\xa0000 | \xc2\xa030,50 |
\xc2\xa050\xc2\xa0000 | \xc2\xa05\xc2\xa0000 | \xc2\xa040,50 |
200\xc2\xa0000 | 15\xc2\xa0000 | 140,00 |
500\xc2\xa0000 | 30\xc2\xa0000 | 210,00 |
\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc3\xbcber 500\xc2\xa0000 | 50\xc2\xa0000 | \xc2\xa0210,00 |
Nr. | Geb\xc3\xbchrentatbestand | Geb\xc3\xbchr oder Satz der Geb\xc3\xbchr nach \xc2\xa7 28 FamGKG |
---|---|---|
Hauptabschnitt 1 Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschlie\xc3\x9flich aller Folgesachen | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
1110 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 2,0 |
1111 | Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch
Die Geb\xc3\xbchr 1110 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf .......... | 0,5 |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0(1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen \xc2\xa7 44 FamGKG anzuwenden und die Geb\xc3\xbchr nur insoweit zu erm\xc3\xa4\xc3\x9figen. \xc2\xa0(2) Die Vervollst\xc3\xa4ndigung einer ohne Begr\xc3\xbcndung hergestellten Endentscheidung (\xc2\xa7 38 Abs. 6 FamFG) steht der Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung nicht entgegen. \xc2\xa0(3) Die Geb\xc3\xbchr erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auch, wenn mehrere Erm\xc3\xa4\xc3\x9figungstatbest\xc3\xa4nde erf\xc3\xbcllt sind. | \xc2\xa0 |
Abschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
Vorbemerkung 1.1.2: \xc2\xa0Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Beschwerde auf eine Folgesache beschr\xc3\xa4nkt. | \xc2\xa0 | |
1120 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 3,0 |
1121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begr\xc3\xbcndung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Geb\xc3\xbchr 1120 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf .......... | 0,5 |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zur\xc3\xbccknahme gleich, wenn keine Entscheidung \xc3\xbcber die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung \xc3\xbcber die Kostentragung oder einer Kosten\xc3\xbcbernahmeerkl\xc3\xa4rung folgt. | \xc2\xa0 |
1122 | Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache, wenn nicht Nummer 1121 erf\xc3\xbcllt ist, durch
| \xc2\xa0 |
\xc2\xa0 |
Die Geb\xc3\xbchr 1120 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf .......... | 1,0 |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0(1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen \xc2\xa7 44 FamGKG anzuwenden und die Geb\xc3\xbchr nur insoweit zu erm\xc3\xa4\xc3\x9figen. \xc2\xa0(2) Die Geb\xc3\xbchr erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auch, wenn mehrere Erm\xc3\xa4\xc3\x9figungstatbest\xc3\xa4nde erf\xc3\xbcllt sind. | \xc2\xa0 |
Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
Vorbemerkung 1.1.3: \xc2\xa0Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Rechtsbeschwerde auf eine Folgesache beschr\xc3\xa4nkt. | \xc2\xa0 | |
1130 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 4,0 |
1131 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begr\xc3\xbcndung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Geb\xc3\xbchr 1130 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf .......... | 1,0 |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zur\xc3\xbccknahme gleich, wenn keine Entscheidung \xc3\xbcber die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung \xc3\xbcber die Kostentragung oder einer Kosten\xc3\xbcbernahmeerkl\xc3\xa4rung folgt. | \xc2\xa0 |
1132 | Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird, wenn nicht Nummer 1131 erf\xc3\xbcllt ist: Die Geb\xc3\xbchr 1130 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf .......... | 2,0 |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen \xc2\xa7 44 FamGKG anzuwenden und die Geb\xc3\xbchr nur insoweit zu erm\xc3\xa4\xc3\x9figen. | \xc2\xa0 |
Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1140 | Verfahren \xc3\xbcber die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird .......... | 1,0 |
Hauptabschnitt 2 Hauptsacheverfahren in selbst\xc3\xa4ndigen Familienstreitsachen | ||
Abschnitt 1 Vereinfachtes Verfahren \xc3\xbcber den Unterhalt Minderj\xc3\xa4hriger | ||
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
1210 | Entscheidung \xc3\xbcber einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach \xc2\xa7 249 Abs. 1 FamFG mit Ausnahme einer Festsetzung nach \xc2\xa7 253 Abs. 1 Satz 2 FamFG .......... | 0,5 |
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1211 | Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde nach \xc2\xa7 256 FamFG gegen die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren .......... | 1,0 |
1212 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Geb\xc3\xbchr 1211 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf .......... | 0,5 |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die Geb\xc3\xbchr auch im Fall der Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird. \xc2\xa0(2) Eine Entscheidung \xc3\xbcber die Kosten steht der Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung \xc3\xbcber die Kostentragung oder einer Kosten\xc3\xbcbernahmeerkl\xc3\xa4rung folgt. | \xc2\xa0 |
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1213 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 1,5 |
1214 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begr\xc3\xbcndung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Geb\xc3\xbchr 1213 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf .......... | 0,5 |
1215 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird, wenn nicht Nummer 1214 erf\xc3\xbcllt ist: Die Geb\xc3\xbchr 1213 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf .......... | 1,0 |
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1216 | Verfahren \xc3\xbcber die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird .......... | 0,5 |
Abschnitt 2 Verfahren im \xc3\x9cbrigen | ||
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
1220 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 3,0 |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0Soweit wegen desselben Verfahrensgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Geb\xc3\xbchr mit dem Eingang der Akten beim Familiengericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Geb\xc3\xbchr 1100 des Kostenverzeichnisses zum GKG nach dem Wert des Verfahrensgegenstands angerechnet, der in das Streitverfahren \xc3\xbcbergegangen ist. | \xc2\xa0 |
1221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
| \xc2\xa0 |
\xc2\xa0 |
Die Geb\xc3\xbchr 1220 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf .......... | 1,0 |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0(1) Die Zur\xc3\xbccknahme des Antrags auf Durchf\xc3\xbchrung des streitigen Verfahrens (\xc2\xa7 696 Abs. 1 ZPO), des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zur\xc3\xbccknahme des Antrags (Nummer 1) gleich. \xc2\xa0(2) Die Vervollst\xc3\xa4ndigung einer ohne Begr\xc3\xbcndung hergestellten Endentscheidung (\xc2\xa7 38 Abs. 6 FamFG) steht der Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung nicht entgegen. \xc2\xa0(3) Die Geb\xc3\xbchr erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auch, wenn mehrere Erm\xc3\xa4\xc3\x9figungstatbest\xc3\xa4nde erf\xc3\xbcllt sind. | \xc2\xa0 |
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1222 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 4,0 |
1223 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begr\xc3\xbcndung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Geb\xc3\xbchr 1222 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf .......... | 1,0 |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zur\xc3\xbccknahme gleich, wenn keine Entscheidung \xc3\xbcber die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung \xc3\xbcber die Kostentragung oder einer Kosten\xc3\xbcbernahmeerkl\xc3\xa4rung folgt. | \xc2\xa0 |
1224 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1223 erf\xc3\xbcllt ist, durch
Die Geb\xc3\xbchr 1222 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf .......... | 2,0 |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0Die Geb\xc3\xbchr erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auch, wenn mehrere Erm\xc3\xa4\xc3\x9figungstatbest\xc3\xa4nde erf\xc3\xbcllt sind. | \xc2\xa0 |
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1225 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 5,0 |
1226 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begr\xc3\xbcndung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Geb\xc3\xbchr 1225 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf .......... | 1,0 |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zur\xc3\xbccknahme gleich, wenn keine Entscheidung \xc3\xbcber die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung \xc3\xbcber die Kostentragung oder einer Kosten\xc3\xbcbernahmeerkl\xc3\xa4rung folgt. | \xc2\xa0 |
1227 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird, wenn nicht Nummer 1226 erf\xc3\xbcllt ist: Die Geb\xc3\xbchr 1225 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf .......... | 3,0 |
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1228 | Verfahren \xc3\xbcber die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird .......... | 1,5 |
1229 | Verfahren \xc3\xbcber die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag zur\xc3\xbcckgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird .......... | 1,0 |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0Die Geb\xc3\xbchr entsteht nicht, soweit die Sprungrechtsbeschwerde zugelassen wird. | \xc2\xa0 |
Hauptabschnitt 3 Hauptsacheverfahren in selbst\xc3\xa4ndigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit | ||
Abschnitt 1 Kindschaftssachen | ||
Vorbemerkung 1.3.1: \xc2\xa0(1) Keine Geb\xc3\xbchren werden erhoben f\xc3\xbcr 1.\xc2\xa0die Pflegschaft f\xc3\xbcr ein bereits gezeugtes Kind, 2.\xc2\xa0Kindschaftssachen nach \xc2\xa7 151 Nr. 6 und 7 FamFG und 3.\xc2\xa0ein Verfahren, das Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz betrifft. \xc2\xa0(2) Von dem Minderj\xc3\xa4hrigen werden Geb\xc3\xbchren nach diesem Abschnitt nur nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 1880 Abs. 2 i. V. m. \xc2\xa7 1808 Abs. 2 Satz 1 und \xc2\xa7 1813 Abs. 1 BGB erhoben. Ma\xc3\x9fgeblich ist der Zeitpunkt der F\xc3\xa4lligkeit. | ||
Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Familiengericht | ||
1310 | Verfahren im Allgemeinen \xe2\x80\xa6....... | 0,5 |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht nicht f\xc3\xbcr Verfahren,
\xc2\xa0(2) F\xc3\xbcr die Umgangspflegschaft werden neben der Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren, in dem diese angeordnet wird, keine besonderen Geb\xc3\xbchren erhoben. | \xc2\xa0 |
1311 | Jahresgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft, wenn nicht Nummer 1312 anzuwenden ist .......... | \xc2\xa0\xc2\xa05,00 \xe2\x82\xac |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0(1) F\xc3\xbcr die Geb\xc3\xbchr wird das Verm\xc3\xb6gen des von der Ma\xc3\x9fnahme betroffenen Minderj\xc3\xa4hrigen nur ber\xc3\xbccksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 10\xc2\xa0000 \xe2\x82\xac betr\xc3\xa4gt; der in \xc2\xa7 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zw\xc3\xb6lften Buches Sozialgesetzbuch genannte Verm\xc3\xb6genswert wird nicht mitgerechnet. Ist Gegenstand der Ma\xc3\x9fnahme ein Teil des Verm\xc3\xb6gens, ist h\xc3\xb6chstens dieser Teil des Verm\xc3\xb6gens zu ber\xc3\xbccksichtigen. \xc2\xa0(2) F\xc3\xbcr das bei Anordnung der Ma\xc3\x9fnahme oder bei der ersten T\xc3\xa4tigkeit des Familiengerichts nach Eintritt der Vormundschaft laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgeb\xc3\xbchr erhoben. \xc2\xa0(3) Erstreckt sich eine Ma\xc3\x9fnahme auf mehrere Minderj\xc3\xa4hrige, wird die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr jeden Minderj\xc3\xa4hrigen besonders erhoben. (4) Geht eine Vormundschaft in eine Dauerpflegschaft oder eine Pflegschaft in eine Vormundschaft \xc3\xbcber, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren. \xc2\xa0(5) Dauert die Vormundschaft oder Dauerpflegschaft nicht l\xc3\xa4nger als drei Monate, betr\xc3\xa4gt die Geb\xc3\xbchr 50,00 \xe2\x82\xac. | je angefangene 5\xc2\xa0000,00 \xe2\x82\xac des zu ber\xc3\xbccksichtigenden Verm\xc3\xb6gens \xe2\x80\x93 mindestens 50,00 \xe2\x82\xac |
1312 | Jahresgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft, die nicht unmittelbar das Verm\xc3\xb6gen oder Teile des Verm\xc3\xb6gens zum Gegenstand hat .......... Dauert die Dauerpflegschaft nicht l\xc3\xa4nger als drei Monate, betr\xc3\xa4gt die Geb\xc3\xbchr 50,00 \xe2\x82\xac. | 200,00 \xe2\x82\xac \xe2\x80\x93 h\xc3\xb6chstens eine Geb\xc3\xbchr 1311 |
1313 | Verfahren im Allgemeinen bei einer Pflegschaft f\xc3\xbcr einzelne Rechtshandlungen .......... | 0,5 \xe2\x80\x93 h\xc3\xb6chstens eine Geb\xc3\xbchr 1311 |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0(1) Bei einer Pflegschaft f\xc3\xbcr mehrere Minderj\xc3\xa4hrige wird die Geb\xc3\xbchr nur einmal aus dem zusammengerechneten Wert erhoben. Minderj\xc3\xa4hrige, von denen nach Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 keine Geb\xc3\xbchr zu erheben ist, sind nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen. H\xc3\xb6chstgeb\xc3\xbchr ist die Summe der f\xc3\xbcr alle zu ber\xc3\xbccksichtigenden Minderj\xc3\xa4hrigen jeweils ma\xc3\x9fgebenden Geb\xc3\xbchr 1311. \xc2\xa0(2) Als H\xc3\xb6chstgeb\xc3\xbchr ist die Geb\xc3\xbchr 1311 in der H\xc3\xb6he zugrunde zu legen, in der sie bei einer Vormundschaft entstehen w\xc3\xbcrde. Absatz 5 der Anmerkung zu Nummer 1311 ist nicht anzuwenden. \xc2\xa0(3) Die Geb\xc3\xbchr wird nicht erhoben, wenn f\xc3\xbcr den Minderj\xc3\xa4hrigen eine Vormundschaft oder eine Dauerpflegschaft, die sich auf denselben Gegenstand bezieht, besteht. | |
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1314 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 1,0 |
1315 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Geb\xc3\xbchr 1314 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf .......... | 0,5 |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die Geb\xc3\xbchr auch im Fall der Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird. \xc2\xa0(2) Eine Entscheidung \xc3\xbcber die Kosten steht der Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung \xc3\xbcber die Kostentragung oder einer Kosten\xc3\xbcbernahmeerkl\xc3\xa4rung folgt. \xc2\xa0(3) Die Billigung eines gerichtlichen Vergleichs (\xc2\xa7 156 Abs. 2 FamFG) steht der Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung nicht entgegen. | \xc2\xa0 |
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1316 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 1,5 |
1317 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begr\xc3\xbcndung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Geb\xc3\xbchr 1316 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf .......... | 0,5 |
1318 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird, wenn nicht Nummer 1317 erf\xc3\xbcllt ist: Die Geb\xc3\xbchr 1316 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf .......... | 1,0 |
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1319 | Verfahren \xc3\xbcber die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird .......... | 0,5 |
Abschnitt 2 \xc3\x9cbrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit | ||
Vorbemerkung 1.3.2: \xc2\xa0(1) Dieser Abschnitt gilt f\xc3\xbcr 1.\xc2\xa0Abstammungssachen, 2.\xc2\xa0Adoptionssachen, die einen Vollj\xc3\xa4hrigen betreffen, 3.\xc2\xa0Ehewohnungs- und Haushaltssachen, 4.\xc2\xa0Gewaltschutzsachen, 5.\xc2\xa0Versorgungsausgleichssachen sowie 6.\xc2\xa0Unterhaltssachen, G\xc3\xbcterrechtssachen und sonstige Familiensachen (\xc2\xa7 111 Nr. 10 FamFG), die nicht Familienstreitsachen sind. \xc2\xa0(2) In Adoptionssachen werden f\xc3\xbcr Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind neben den Geb\xc3\xbchren f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber die Annahme als Kind keine Geb\xc3\xbchren erhoben. \xc2\xa0(3) F\xc3\xbcr Verfahren \xc3\xbcber Bescheinigungen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 EUGewSchVG bestimmen sich die Geb\xc3\xbchren nach Teil 1 Hauptabschnitt 7. | ||
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
1320 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 2,0 |
1321 | Beendigung des gesamten Verfahrens
| 0,5 |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0(1) Die Vervollst\xc3\xa4ndigung einer ohne Begr\xc3\xbcndung hergestellten Endentscheidung (\xc2\xa7 38 Abs. 6 FamFG) steht der Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung nicht entgegen. \xc2\xa0(2) Die Geb\xc3\xbchr erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auch, wenn mehrere Erm\xc3\xa4\xc3\x9figungstatbest\xc3\xa4nde erf\xc3\xbcllt sind. | \xc2\xa0 |
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1322 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 3,0 |
1323 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begr\xc3\xbcndung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Geb\xc3\xbchr 1322 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf .......... | 0,5 |
1324 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 1323 erf\xc3\xbcllt ist: Die Geb\xc3\xbchr 1322 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf .......... | 1,0 |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die Geb\xc3\xbchr auch im Fall der Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird. \xc2\xa0(2) Eine Entscheidung \xc3\xbcber die Kosten steht der Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung \xc3\xbcber die Kostentragung oder einer Kosten\xc3\xbcbernahmeerkl\xc3\xa4rung folgt. | \xc2\xa0 |
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1325 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 4,0 |
1326 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begr\xc3\xbcndung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Geb\xc3\xbchr 1325 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf .......... | 1,0 |
1327 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird, wenn nicht Nummer 1326 erf\xc3\xbcllt ist: Die Geb\xc3\xbchr 1325 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf .......... | 2,0 |
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1328 | Verfahren \xc3\xbcber die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird .......... | 1,0 |
Hauptabschnitt 4 Einstweiliger Rechtsschutz | ||
Vorbemerkung 1.4: (1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europ\xc3\xa4ischen Beschlusses zur vorl\xc3\xa4ufigen Kontenpf\xc3\xa4ndung werden Geb\xc3\xbchren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den F\xc3\xa4llen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Geb\xc3\xbchren nach den f\xc3\xbcr die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften des GKG. (2) Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und \xc3\xbcber deren Aufhebung oder \xc3\x84nderung werden die Geb\xc3\xbchren nur einmal erhoben. Dies gilt entsprechend im Arrestverfahren und im Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014. | ||
Abschnitt 1 Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen | ||
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
1410 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 0,3 |
\xc2\xa0 | Die Geb\xc3\xbchr entsteht nicht f\xc3\xbcr Verfahren,
| \xc2\xa0 |
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1411 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 0,5 |
1412 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Geb\xc3\xbchr 1411 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf .......... | 0,3 |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die Geb\xc3\xbchr auch im Fall der Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird. \xc2\xa0(2) Eine Entscheidung \xc3\xbcber die Kosten steht der Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung \xc3\xbcber die Kostentragung oder einer Kosten\xc3\xbcbernahmeerkl\xc3\xa4rung folgt. | \xc2\xa0 |
Abschnitt 2 Einstweilige Anordnung in den \xc3\xbcbrigen Familiensachen, Arrest und Europ\xc3\xa4ischer Beschluss zur vorl\xc3\xa4ufigen Kontenpf\xc3\xa4ndung | ||
Vorbemerkung 1.4.2: \xc2\xa0Dieser Abschnitt gilt f\xc3\xbcr Familienstreitsachen und die in Vorbemerkung 1.3.2 genannten Verfahren. | ||
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
1420 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 1,5 |
1421 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Geb\xc3\xbchr 1420 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf .......... | 0,5 |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die Geb\xc3\xbchr auch im Fall der Zur\xc3\xbccknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird. \xc2\xa0(2) Eine Entscheidung \xc3\xbcber die Kosten steht der Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung \xc3\xbcber die Kostentragung oder einer Kosten\xc3\xbcbernahmeerkl\xc3\xa4rung folgt. | \xc2\xa0 |
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1422 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 2,0 |
1423 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begr\xc3\xbcndung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Geb\xc3\xbchr 1422 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf .......... | 0,5 |
1424 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 1423 erf\xc3\xbcllt ist: Die Geb\xc3\xbchr 1422 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf .......... | 1,0\xc2\xa0 |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die Geb\xc3\xbchr auch im Fall der Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird. \xc2\xa0(2) Eine Entscheidung \xc3\xbcber die Kosten steht der Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung \xc3\xbcber die Kostentragung oder einer Kosten\xc3\xbcbernahmeerkl\xc3\xa4rung folgt. | \xc2\xa0 |
Unterabschnitt 3 Beschwerden gegen die Zur\xc3\xbcckweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests sowie in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 | ||
1425 | Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde | \xc2\xa0 |
\xc2\xa0 | 1.\xc2\xa0gegen die Zur\xc3\xbcckweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder | \xc2\xa0 |
\xc2\xa0 | 2.\xc2\xa0in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 .......... | 1,5 |
1426 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde: Die Geb\xc3\xbchr 1425 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf .......... | 0,5 |
Hauptabschnitt 5 Besondere Geb\xc3\xbchren | ||
1500 | Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: Soweit ein Vergleich \xc3\xbcber nicht gerichtlich anh\xc3\xa4ngige Gegenst\xc3\xa4nde geschlossen wird .......... | 0,25 |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0Die Geb\xc3\xbchr entsteht nicht im Verfahren \xc3\xbcber die Verfahrenskostenhilfe. Im Verh\xc3\xa4ltnis zur Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren im Allgemeinen ist \xc2\xa7 30 Abs. 3 FamGKG entsprechend anzuwenden. | \xc2\xa0 |
1501 | Auferlegung einer Geb\xc3\xbchr nach \xc2\xa7 32 FamGKG wegen Verz\xc3\xb6gerung des Verfahrens .......... | wie vom Gericht bestimmt |
1502 | Anordnung von Zwangsma\xc3\x9fnahmen durch Beschluss nach \xc2\xa7 35 FamFG: je Anordnung .......... | 24,00 \xe2\x82\xac |
1503 | Selbst\xc3\xa4ndiges Beweisverfahren .......... | 1,0 |
Hauptabschnitt 6 Vollstreckung | ||
Vorbemerkung 1.6: \xc2\xa0Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten f\xc3\xbcr die Vollstreckung nach Buch 1 Abschnitt 8 des FamFG, soweit das Familiengericht zust\xc3\xa4ndig ist. F\xc3\xbcr Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Geb\xc3\xbchren nach dem GKG erhoben. | ||
1600 | Verfahren \xc3\xbcber den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (\xc2\xa7\xc2\xa0733 ZPO) oder auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung f\xc3\xbcr oder gegen einen Rechtsnachfolger (\xc2\xa7 727, auch i. V. m. den \xc2\xa7\xc2\xa7 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder \xc2\xa7 749 ZPO) .......... | 24,00 \xe2\x82\xac |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0(1)\xc2\xa0Die Geb\xc3\xbchr wird f\xc3\xbcr jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Geb\xc3\xbchr nur einmal erhoben. \xc2\xa0(2)\xc2\xa0In Verfahren \xc3\xbcber den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung f\xc3\xbcr oder gegen einen Rechtsnachfolger wird die Geb\xc3\xbchr im Fall der erstmaligen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht erhoben. | \xc2\xa0 |
1601 | Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten .......... | 24,00 \xe2\x82\xac |
1602 | Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln: je Anordnung .......... | 24,00 \xe2\x82\xac |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0Mehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung ist. | \xc2\xa0 |
1603 | Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (\xc2\xa7 94 FamFG) .......... | 38,00 \xe2\x82\xac |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0Die Geb\xc3\xbchr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten. | \xc2\xa0 |
Hauptabschnitt 7 Verfahren mit Auslandsbezug | ||
Vorbemerkung 1.7: \xc2\xa0In Verfahren nach dem EUGewSchVG, mit Ausnahme der Verfahren \xc3\xbcber Bescheinigungen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 EUGewSchVG, bestimmen sich die Geb\xc3\xbchren nach Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 2. | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
1710 | Verfahren \xc3\xbcber Antr\xc3\xa4ge auf
| \xc2\xa0 |
\xc2\xa0 | 288,00 \xe2\x82\xac | |
1711 | Verfahren \xc3\xbcber den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach \xc2\xa7 57 AVAG, \xc2\xa7 48 IntFamRVG, \xc2\xa7 14 EUGewSchVG oder \xc2\xa7 27 IntG\xc3\xbcRVG oder auf Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach \xc2\xa7 71 Abs. 1 AUG .......... | \xc2\xa019,00 \xe2\x82\xac |
1712 | Verfahren \xc3\xbcber den Antrag auf Ausstellung einer Best\xc3\xa4tigung nach \xc2\xa7 1079 ZPO und auf Aussetzung der Vollstreckung nach \xc2\xa7 44f IntFamRVG .......... | \xc2\xa024,00 \xe2\x82\xac |
1713 | Verfahren nach
| \xc2\xa072,00 \xe2\x82\xac |
1714 | Verfahren \xc3\xbcber den Antrag nach \xc2\xa7 107 Abs. 5, 6 und 8, \xc2\xa7 108 Abs. 2 FamFG: Der Antrag wird zur\xc3\xbcckgewiesen .......... | 288,00 \xe2\x82\xac |
1715 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist: Die Geb\xc3\xbchr 1710 oder 1714 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf .......... | 108,00 \xe2\x82\xac |
Abschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1720 | Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1710, 1713 und 1714 genannten Verfahren .......... | 432,00 \xe2\x82\xac |
1721 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde, der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begr\xc3\xbcndung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Geb\xc3\xbchr 1720 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf .......... | 108,00 \xe2\x82\xac |
1722 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 1721 erf\xc3\xbcllt ist: Die Geb\xc3\xbchr 1720 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf .......... | 216,00 \xe2\x82\xac |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die Geb\xc3\xbchr auch im Fall der Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde oder der Rechtsbeschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird. \xc2\xa0(2) Eine Entscheidung \xc3\xbcber die Kosten steht der Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung \xc3\xbcber die Kostentragung oder einer Kosten\xc3\xbcbernahmeerkl\xc3\xa4rung folgt. | \xc2\xa0 |
1723 | Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde in
| 72,00 \xe2\x82\xac |
Hauptabschnitt 8 R\xc3\xbcge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\xc3\xb6r | ||
1800 | Verfahren \xc3\xbcber die R\xc3\xbcge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\xc3\xb6r (\xc2\xa7\xc2\xa7 44, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, \xc2\xa7 321a ZPO): Die R\xc3\xbcge wird in vollem Umfang verworfen oder zur\xc3\xbcckgewiesen .......... | \xc2\xa072,00 \xe2\x82\xac |
Hauptabschnitt 9 Rechtsmittel im \xc3\x9cbrigen | ||
Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden | ||
1910 | Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 71 Abs. 2, \xc2\xa7 91a Abs. 2, \xc2\xa7 99 Abs. 2,\xc2\xa0\xc2\xa7 269 Abs. 5 oder \xc2\xa7 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO .......... | 108,00 \xe2\x82\xac |
1911 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Geb\xc3\xbchr 1910 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf .......... | \xc2\xa072,00 \xe2\x82\xac |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die Geb\xc3\xbchr auch im Fall der Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird. \xc2\xa0(2) Eine Entscheidung \xc3\xbcber die Kosten steht der Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung \xc3\xbcber die Kostentragung oder einer Kosten\xc3\xbcbernahmeerkl\xc3\xa4rung folgt. | \xc2\xa0 |
1912 | Verfahren \xc3\xbcber eine nicht besonders aufgef\xc3\xbchrte Beschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften geb\xc3\xbchrenfrei ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zur\xc3\xbcckgewiesen .......... | \xc2\xa072,00 \xe2\x82\xac |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zur\xc3\xbcckgewiesen, kann das Gericht die Geb\xc3\xbchr nach billigem Ermessen auf die H\xc3\xa4lfte erm\xc3\xa4\xc3\x9figen oder bestimmen, dass eine Geb\xc3\xbchr nicht zu erheben ist. | \xc2\xa0 |
Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden | ||
1920 | Verfahren \xc3\xbcber die Rechtsbeschwerde in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 71 Abs. 1, \xc2\xa7 91a Abs. 1, \xc2\xa7 99 Abs. 2,\xc2\xa0\xc2\xa7 269 Abs. 4 oder \xc2\xa7 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO .......... | 216,00 \xe2\x82\xac |
1921 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begr\xc3\xbcndung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Geb\xc3\xbchr 1920 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf .......... | 72,00 \xe2\x82\xac |
1922 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird, wenn nicht Nummer 1921 erf\xc3\xbcllt ist: Die Geb\xc3\xbchr 1920 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf .......... | 108,00 \xe2\x82\xac |
1923 | Verfahren \xc3\xbcber eine nicht besonders aufgef\xc3\xbchrte Rechtsbeschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften geb\xc3\xbchrenfrei ist: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zur\xc3\xbcckgewiesen .......... | 144,00 \xe2\x82\xac |
\xc2\xa0 | Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zur\xc3\xbcckgewiesen, kann das Gericht die Geb\xc3\xbchr nach billigem Ermessen auf die H\xc3\xa4lfte erm\xc3\xa4\xc3\x9figen oder bestimmen, dass eine Geb\xc3\xbchr nicht zu erheben ist. | \xc2\xa0 |
1924 | Verfahren \xc3\xbcber die in Nummer 1923 genannten Rechtsbeschwerden: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird .......... | 72,00 \xe2\x82\xac |
Abschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen F\xc3\xa4llen | ||
1930 | Verfahren \xc3\xbcber die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht besonders aufgef\xc3\xbchrten F\xc3\xa4llen: Wenn der Antrag abgelehnt wird .......... | \xc2\xa072,00 \xe2\x82\xac |
Nr. | Auslagentatbestand | H\xc3\xb6he |
---|---|---|
Vorbemerkung 2: \xc2\xa0(1) Auslagen, die durch eine f\xc3\xbcr begr\xc3\xbcndet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren geb\xc3\xbchrenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdef\xc3\xbchrers auferlegt hat. \xc2\xa0(2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen verteilt. \xc2\xa0(3) In Kindschaftssachen werden von dem Minderj\xc3\xa4hrigen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erhoben. In den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 1 genannten Verfahren werden keine Auslagen erhoben; f\xc3\xbcr Kindschaftssachen nach \xc2\xa7 151 Nr. 6 und 7 FamFG gilt dies auch im Verfahren \xc3\xbcber den Erlass einer einstweiligen Anordnung. \xc2\xa0(4) Bei Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Auslagen nach dem GKG erhoben. | ||
2000 | Pauschale f\xc3\xbcr die Herstellung und \xc3\x9cberlassung von Dokumenten:
| 0,50 \xe2\x82\xac |
\xc2\xa0 |
| 0,15 \xe2\x82\xac |
\xc2\xa0 |
| 1,00 \xe2\x82\xac |
\xc2\xa0 |
| 0,30 \xe2\x82\xac |
\xc2\xa0 |
| in voller H\xc3\xb6he |
\xc2\xa0 |
| 3,00 \xe2\x82\xac |
\xc2\xa0 |
| 6,00 \xe2\x82\xac |
\xc2\xa0 |
| \xc2\xa0 |
\xc2\xa0 |
| 1,50 \xe2\x82\xac |
\xc2\xa0 |
| 5,00 \xe2\x82\xac |
\xc2\xa0 | (1) Die H\xc3\xb6he der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug, bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften in jedem Kalenderjahr und f\xc3\xbcr jeden Kostenschuldner nach \xc2\xa7 23 Abs. 1 FamGKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) Werden zum Zweck der \xc3\x9cberlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form \xc3\xbcbertragen, betr\xc3\xa4gt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 f\xc3\xbcr eine Schwarz-Wei\xc3\x9f-Kopie ohne R\xc3\xbccksicht auf die Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe betragen w\xc3\xbcrde. (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind f\xc3\xbcr jeden Beteiligten und seine bevollm\xc3\xa4chtigten Vertreter jeweils
(4) Bei der Gew\xc3\xa4hrung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datentr\xc3\xa4ger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte \xc3\xbcbermittelt wird. | \xc2\xa0 |
2001 | Auslagen f\xc3\xbcr Telegramme .......... | in voller H\xc3\xb6he |
2002 | Pauschale f\xc3\xbcr Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen R\xc3\xbcckschein oder durch Justizbedienstete nach \xc2\xa7 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung .......... | \xc2\xa03,50 \xe2\x82\xac |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0Neben Geb\xc3\xbchren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. | \xc2\xa0 |
2003 | Pauschale f\xc3\xbcr die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung .......... \xc2\xa0 Die Hin- und R\xc3\xbccksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine Sendung. | 12,00 \xe2\x82\xac |
2004 | Auslagen f\xc3\xbcr \xc3\xb6ffentliche Bekanntmachungen .......... \xc2\xa0Auslagen werden nicht erhoben f\xc3\xbcr die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht f\xc3\xbcr den Einzelfall oder nicht f\xc3\xbcr ein einzelnes Verfahren berechnet wird. | in voller H\xc3\xb6he |
2005 | Nach dem JVEG zu zahlende Betr\xc3\xa4ge .......... | in voller H\xc3\xb6he |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0(1) Die Betr\xc3\xa4ge werden auch erhoben, wenn aus Gr\xc3\xbcnden der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gr\xc3\xbcnden keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des \xc2\xa7 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Verg\xc3\xbctung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen w\xc3\xa4re. \xc2\xa0(2) Auslagen f\xc3\xbcr \xc3\x9cbersetzer, die zur Erf\xc3\xbcllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (\xc2\xa7 191a Abs. 1 GVG) und f\xc3\xbcr Kommunikationshilfen zur Verst\xc3\xa4ndigung mit einer h\xc3\xb6r- oder sprachbehinderten Person (\xc2\xa7 186 GVG) werden nicht erhoben. | \xc2\xa0 |
2006 | Bei Gesch\xc3\xa4ften au\xc3\x9ferhalb der Gerichtsstelle
| in voller H\xc3\xb6he |
\xc2\xa0 |
| \xc2\xa00,42 \xe2\x82\xac |
2007 | Auslagen | \xc2\xa0 |
\xc2\xa0 | 1.\xc2\xa0der Bef\xc3\xb6rderung von Personen .......... | in voller H\xc3\xb6he |
\xc2\xa0 | 2.\xc2\xa0der Gew\xc3\xa4hrung von Reiseentsch\xc3\xa4digungen f\xc3\xbcr mittellose Personen, soweit diese Kosten nicht Auslagen nach Nummer 2005 sind .......... | bis zur H\xc3\xb6he der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Betr\xc3\xa4ge |
2008 | Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls in entsprechender Anwendung des \xc2\xa7 802g ZPO .......... Ma\xc3\x9fgebend ist die H\xc3\xb6he des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. | in H\xc3\xb6he des Haftkostenbeitrags |
2009 | Kosten einer Ordnungshaft .......... Ma\xc3\x9fgebend ist die H\xc3\xb6he des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben w\xc3\xa4re. | in H\xc3\xb6he des Haftkostenbeitrags |
2010 | Nach \xc2\xa7 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Geb\xc3\xbchrenverordnung des Ausw\xc3\xa4rtigen Amts nach \xc2\xa7\xc2\xa022 Abs. 4 BGebG zu zahlende Betr\xc3\xa4ge .......... | in voller H\xc3\xb6he |
2011 | An deutsche Beh\xc3\xb6rden f\xc3\xbcr die Erf\xc3\xbcllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Geb\xc3\xbchren sowie diejenigen Betr\xc3\xa4ge, die diesen Beh\xc3\xb6rden, \xc3\xb6ffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz f\xc3\xbcr Auslagen der in den Nummern 2000 bis 2009 bezeichneten Art zustehen .......... \xc2\xa0Die als Ersatz f\xc3\xbcr Auslagen angefallenen Betr\xc3\xa4ge werden auch erhoben, wenn aus Gr\xc3\xbcnden der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gr\xc3\xbcnden keine Zahlungen zu leisten sind. | in voller H\xc3\xb6he, die Auslagen begrenzt durch die H\xc3\xb6chsts\xc3\xa4tze f\xc3\xbcr die Auslagen 2000 bis 2009 |
2012 | Betr\xc3\xa4ge, die ausl\xc3\xa4ndischen Beh\xc3\xb6rden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland .......... | in voller H\xc3\xb6he |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0Die Betr\xc3\xa4ge werden auch erhoben, wenn aus Gr\xc3\xbcnden der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gr\xc3\xbcnden keine Zahlungen zu leisten sind. | \xc2\xa0 |
2013 | An den Verfahrensbeistand zu zahlende Betr\xc3\xa4ge .......... | in voller H\xc3\xb6he |
2014 | An den Umgangspfleger sowie an Verfahrenspfleger nach \xc2\xa7 9 Abs. 5 FamFG, \xc2\xa7 57 ZPO zu zahlende Betr\xc3\xa4ge .......... | in voller H\xc3\xb6he |
2015 | Umsatzsteuer auf die Kosten Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach \xc2\xa7 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. | in voller H\xc3\xb6he |
Verfahrenswert bis \xe2\x80\xa6 \xe2\x82\xac | Geb\xc3\xbchr \xe2\x80\xa6 \xe2\x82\xac | \xc2\xa0 | Verfahrenswert bis \xe2\x80\xa6 \xe2\x82\xac | Geb\xc3\xbchr \xe2\x80\xa6 \xe2\x82\xac |
---|---|---|---|---|
\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0500 | \xc2\xa040,00 | \xc2\xa0 | \xc2\xa050\xc2\xa0000 | \xc2\xa0\xc2\xa0638,00 |
\xc2\xa01\xc2\xa0000 | \xc2\xa061,00 | \xc2\xa0 | \xc2\xa065\xc2\xa0000 | \xc2\xa0\xc2\xa0778,00 |
\xc2\xa01\xc2\xa0500 | \xc2\xa082,00 | \xc2\xa0 | \xc2\xa080\xc2\xa0000 | \xc2\xa0\xc2\xa0918,00 |
\xc2\xa02\xc2\xa0000 | 103,00 | \xc2\xa0 | \xc2\xa095\xc2\xa0000 | 1\xc2\xa0058,00 |
\xc2\xa03\xc2\xa0000 | 125,50 | \xc2\xa0 | 110\xc2\xa0000 | 1\xc2\xa0198,00 |
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