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bzgl. 3der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Teil 1 Gebühren
Hauptabschnitt 1 Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen
Hauptabschnitt 2 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familienstreitsachen
Hauptabschnitt 3 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Hauptabschnitt 4 Einstweiliger Rechtsschutz
Hauptabschnitt 5 Besondere Gebühren
Hauptabschnitt 6 Vollstreckung
Hauptabschnitt 7 Verfahren mit Auslandsbezug
Hauptabschnitt 8 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 9 Rechtsmittel im Übrigen
Teil 2 Auslagen
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG |
---|---|---|
Hauptabschnitt 1 Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
1110 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 2,0 |
1111 | Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch
Die Gebühr 1110 ermäßigt sich auf .......... | 0,5 |
(1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. (2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen. (3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
Vorbemerkung 1.1.2: Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Beschwerde auf eine Folgesache beschränkt. | ||
1120 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 3,0 |
1121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf .......... | 0,5 |
Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||
1122 | Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache, wenn nicht Nummer 1121 erfüllt ist, durch
| |
Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 | |
(1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. (2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
Vorbemerkung 1.1.3: Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Rechtsbeschwerde auf eine Folgesache beschränkt. | ||
1130 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 4,0 |
1131 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1130 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||
1132 | Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1131 erfüllt ist: Die Gebühr 1130 ermäßigt sich auf .......... | 2,0 |
Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. | ||
Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1140 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird .......... | 1,0 |
Hauptabschnitt 2 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familienstreitsachen | ||
Abschnitt 1 Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger | ||
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
1210 | Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 Abs. 1 FamFG mit Ausnahme einer Festsetzung nach § 253 Abs. 1 Satz 2 FamFG .......... | 0,5 |
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1211 | Verfahren über die Beschwerde nach § 256 FamFG gegen die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren .......... | 1,0 |
1212 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Gebühr 1211 ermäßigt sich auf .......... | 0,5 |
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1213 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 1,5 |
1214 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1213 ermäßigt sich auf .......... | 0,5 |
1215 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1214 erfüllt ist: Die Gebühr 1213 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1216 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird .......... | 0,5 |
Abschnitt 2 Verfahren im Übrigen | ||
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
1220 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 3,0 |
Soweit wegen desselben Verfahrensgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten beim Familiengericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1100 des Kostenverzeichnisses zum GKG nach dem Wert des Verfahrensgegenstands angerechnet, der in das Streitverfahren übergegangen ist. | ||
1221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
| |
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 | |
(1) Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 ZPO), des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme des Antrags (Nummer 1) gleich. (2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen. (3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1222 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 4,0 |
1223 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1222 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||
1224 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1223 erfüllt ist, durch
Die Gebühr 1222 ermäßigt sich auf .......... | 2,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1225 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 5,0 |
1226 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1225 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||
1227 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1226 erfüllt ist: Die Gebühr 1225 ermäßigt sich auf .......... | 3,0 |
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1228 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird .......... | 1,5 |
1229 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird .......... | 1,0 |
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrechtsbeschwerde zugelassen wird. | ||
Hauptabschnitt 3 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit | ||
Abschnitt 1 Kindschaftssachen | ||
Vorbemerkung 1.3.1: (1) Keine Gebühren werden erhoben für 1. die Pflegschaft für eine Leibesfrucht, 2. Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG und 3. ein Verfahren, das Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz betrifft. (2) Von dem Minderjährigen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nur erhoben, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. | ||
Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Familiengericht | ||
1310 | Verfahren im Allgemeinen …....... | 0,5 |
(1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren,
(2) Für die Umgangspflegschaft werden neben der Gebühr für das Verfahren, in dem diese angeordnet wird, keine besonderen Gebühren erhoben. | ||
1311 | Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft, wenn nicht Nummer 1312 anzuwenden ist .......... | 5,00 € |
(1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme betroffenen Minderjährigen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Ist Gegenstand der Maßnahme ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen. (2) Für das bei Anordnung der Maßnahme oder bei der ersten Tätigkeit des Familiengerichts nach Eintritt der Vormundschaft laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. (3) Erstreckt sich eine Maßnahme auf mehrere Minderjährige, wird die Gebühr für jeden Minderjährigen besonders erhoben. (4) Geht eine Pflegschaft in eine Vormundschaft über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren. (5) Dauert die Vormundschaft oder Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €. | je angefangene 5 000,00 € des zu berücksichtigenden Vermögens – mindestens 50,00 € | |
1312 | Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft, die nicht unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat .......... Dauert die Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €. | 200,00 € – höchstens eine Gebühr 1311 |
1313 | Verfahren im Allgemeinen bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen .......... | 0,5 – höchstens eine Gebühr 1311 |
(1) Bei einer Pflegschaft für mehrere Minderjährige wird die Gebühr nur einmal aus dem zusammengerechneten Wert erhoben. Minderjährige, von denen nach Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 keine Gebühr zu erheben ist, sind nicht zu berücksichtigen. Höchstgebühr ist die Summe der für alle zu berücksichtigenden Minderjährigen jeweils maßgebenden Gebühr 1311. (2) Als Höchstgebühr ist die Gebühr 1311 in der Höhe zugrunde zu legen, in der sie bei einer Vormundschaft entstehen würde. Absatz 5 der Anmerkung zu Nummer 1311 ist nicht anzuwenden. (3) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für den Minderjährigen eine Vormundschaft oder eine Dauerpflegschaft, die sich auf denselben Gegenstand bezieht, besteht. | ||
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1314 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 1,0 |
1315 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Gebühr 1314 ermäßigt sich auf .......... | 0,5 |
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. (3) Die Billigung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen. | ||
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1316 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 1,5 |
1317 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1316 ermäßigt sich auf .......... | 0,5 |
1318 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1317 erfüllt ist: Die Gebühr 1316 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1319 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird .......... | 0,5 |
Abschnitt 2 Übrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit | ||
Vorbemerkung 1.3.2: (1) Dieser Abschnitt gilt für 1. Abstammungssachen, 2. Adoptionssachen, die einen Volljährigen betreffen, 3. Ehewohnungs- und Haushaltssachen, 4. Gewaltschutzsachen, 5. Versorgungsausgleichssachen sowie 6. Unterhaltssachen, Güterrechtssachen und sonstige Familiensachen (§ 111 Nr. 10 FamFG), die nicht Familienstreitsachen sind. (2) In Adoptionssachen werden für Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind neben den Gebühren für das Verfahren über die Annahme als Kind keine Gebühren erhoben. (3) Für Verfahren über Bescheinigungen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 EUGewSchVG bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 7. | ||
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
1320 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 2,0 |
1321 | Beendigung des gesamten Verfahrens
| 0,5 |
(1) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen. (2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1322 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 3,0 |
1323 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1322 ermäßigt sich auf .......... | 0,5 |
1324 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 1323 erfüllt ist: Die Gebühr 1322 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1325 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 4,0 |
1326 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1325 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
1327 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1326 erfüllt ist: Die Gebühr 1325 ermäßigt sich auf .......... | 2,0 |
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1328 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird .......... | 1,0 |
Hauptabschnitt 4 Einstweiliger Rechtsschutz | ||
Vorbemerkung 1.4: (1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften des GKG. (2) Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren Aufhebung oder Änderung werden die Gebühren nur einmal erhoben. Dies gilt entsprechend im Arrestverfahren und im Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014. | ||
Abschnitt 1 Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen | ||
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
1410 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 0,3 |
Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen, und für Verfahren, die eine eine Kindschaftssache nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG betreffen. | ||
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1411 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 0,5 |
1412 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Gebühr 1411 ermäßigt sich auf .......... | 0,3 |
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||
Abschnitt 2 Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen, Arrest und Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung | ||
Vorbemerkung 1.4.2: Dieser Abschnitt gilt für Familienstreitsachen und die in Vorbemerkung 1.3.2 genannten Verfahren. | ||
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
1420 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 1,5 |
1421 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf .......... | 0,5 |
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1422 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 2,0 |
1423 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1422 ermäßigt sich auf .......... | 0,5 |
1424 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 1423 erfüllt ist: Die Gebühr 1422 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||
Hauptabschnitt 5 Besondere Gebühren | ||
1500 | Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird .......... | 0,25 |
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 30 Abs. 3 FamGKG entsprechend anzuwenden. | ||
1501 | Auferlegung einer Gebühr nach § 32 FamGKG wegen Verzögerung des Verfahrens .......... | wie vom Gericht bestimmt |
1502 | Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG: je Anordnung .......... | 22,00 € |
1503 | Selbständiges Beweisverfahren .......... | 1,0 |
Hauptabschnitt 6 Vollstreckung | ||
Vorbemerkung 1.6: Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Vollstreckung nach Buch 1 Abschnitt 8 des FamFG, soweit das Familiengericht zuständig ist. Für Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Gebühren nach dem GKG erhoben. | ||
1600 | Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) .......... | 22,00 € |
Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben. | ||
1601 | Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten .......... | 22,00 € |
1602 | Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln: je Anordnung .......... | 22,00 € |
Mehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung ist. | ||
1603 | Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 94 FamFG) .......... | 35,00 € |
Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten. | ||
Hauptabschnitt 7 Verfahren mit Auslandsbezug | ||
Vorbemerkung 1.7: In Verfahren nach dem EUGewSchVG, mit Ausnahme der Verfahren über Bescheinigungen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 EUGewSchVG, bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 2. | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
1710 | Verfahren über Anträge auf
| |
| 264,00 € | |
1711 | Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 AVAG, § 48 IntFamRVG, § 14 EUGewSchVG oder § 27 IntGüRVG oder auf Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Abs. 1 AUG .......... | 17,00 € |
1712 | Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO .......... | 22,00 € |
1713 | Verfahren nach
| 66,00 € |
1714 | Verfahren über den Antrag nach § 107 Abs. 5, 6 und 8, § 108 Abs. 2 FamFG: Der Antrag wird zurückgewiesen .......... | 264,00 € |
1715 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist: Die Gebühr 1710 oder 1714 ermäßigt sich auf .......... | 99,00 € |
Abschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1720 | Verfahren über die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1710, 1713 und 1714 genannten Verfahren .......... | 396,00 € |
1721 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf .......... | 99,00 € |
1722 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 1721 erfüllt ist: Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf .......... | 198,00 € |
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder der Rechtsbeschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||
1723 | Verfahren über die Beschwerde in
| 66,00 € |
Hauptabschnitt 8 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
1800 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 44, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 321a ZPO): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Hauptabschnitt 9 Rechtsmittel im Übrigen | ||
Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden | ||
1910 | Verfahren über die Beschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO .......... | 99,00 € |
1911 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Gebühr 1910 ermäßigt sich auf .......... | 66,00 € |
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||
1912 | Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden | ||
1920 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO .......... | 198,00 € |
1921 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf .......... | 66,00 € |
1922 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1921 erfüllt ist: Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf .......... | 99,00 € |
1923 | Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 132,00 € |
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
1924 | Verfahren über die in Nummer 1923 genannten Rechtsbeschwerden: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird .......... | 66,00 € |
Abschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen | ||
1930 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht besonders aufgeführten Fällen: Wenn der Antrag abgelehnt wird .......... | 66,00 € |
Nr. | Auslagentatbestand | Höhe |
---|---|---|
Vorbemerkung 2: (1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat. (2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen verteilt. (3) In Kindschaftssachen werden von dem Minderjährigen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erhoben. In den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 1 genannten Verfahren werden keine Auslagen erhoben; für Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG gilt dies auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Auslagen 2013. (4) Bei Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Auslagen nach dem GKG erhoben. | ||
2000 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
| 0,50 € |
| 0,15 € | |
| 1,00 € | |
| 0,30 € | |
| in voller Höhe | |
| 3,00 € | |
| 6,00 € | |
| ||
| 1,50 € | |
| 5,00 € | |
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug, bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften in jedem Kalenderjahr und für jeden Kostenschuldner nach § 23 Abs. 1 FamGKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe betragen würde. (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und seine bevollmächtigten Vertreter jeweils
(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird. | ||
2001 | Auslagen für Telegramme .......... | in voller Höhe |
2002 | Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung .......... | 3,50 € |
Neben Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. | ||
2003 | Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung .......... Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine Sendung. | 12,00 € |
2004 | Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen .......... Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird. | in voller Höhe |
2005 | Nach dem JVEG zu zahlende Beträge .......... | in voller Höhe |
(1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre. (2) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG) und für Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG) werden nicht erhoben. | ||
2006 | Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle
| in voller Höhe |
| 0,42 € | |
2007 | Auslagen für
| in voller Höhe |
| bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge | |
2008 | Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls in entsprechender Anwendung des § 802g ZPO .......... Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. | in Höhe des Haftkostenbeitrags |
2009 | Kosten einer Ordnungshaft .......... Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre. | in Höhe des Haftkostenbeitrags |
2010 | Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG zu zahlende Beträge .......... | in voller Höhe |
2011 | An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 2000 bis 2009 bezeichneten Art zustehen .......... Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. | in voller Höhe, die Auslagen begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 2000 bis 2009 |
2012 | Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland .......... | in voller Höhe |
Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. | ||
2013 | An den Verfahrensbeistand zu zahlende Beträge .......... | in voller Höhe |
Die Beträge werden von dem Minderjährigen nur nach Maßgabe des § 1836c BGB erhoben. | ||
2014 | An den Umgangspfleger sowie an Verfahrenspfleger nach § 9 Abs. 5 FamFG, § 57 ZPO zu zahlende Beträge .......... | in voller Höhe |
2015 | Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindung: je Verfahren für jede angefangene halbe Stunde .......... | 15,00 € |
2016 | Umsatzsteuer auf die Kosten Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. | in voller Höhe |
(zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis | (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis | t | 1 | (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis |
(zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis | (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (Fundstelle: BGBl. I 2008, 2677 - 2690; | f | 1 | (Fundstelle: BGBl. I 2008, 2677 - 2690; |
2 | bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) | 2 | bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) | ||
3 | **Teil 1 Gebühren** | 3 | **Teil 1 Gebühren** | ||
4 | **Hauptabschnitt 1 Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller | 4 | **Hauptabschnitt 1 Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller | ||
5 | Folgesachen** | 5 | Folgesachen** | ||
6 | Abschnitt 1 Erster Rechtszug | 6 | Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
7 | Abschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 7 | Abschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
8 | Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 8 | Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
9 | Hauptgegenstands | 9 | Hauptgegenstands | ||
10 | Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung | 10 | Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung | ||
11 | wegen des Hauptgegenstands | 11 | wegen des Hauptgegenstands | ||
12 | **Hauptabschnitt 2 Hauptsacheverfahren in selbständigen | 12 | **Hauptabschnitt 2 Hauptsacheverfahren in selbständigen | ||
13 | Familienstreitsachen** | 13 | Familienstreitsachen** | ||
14 | Abschnitt 1 Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger | 14 | Abschnitt 1 Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger | ||
15 | _Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug_ | 15 | _Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug_ | ||
16 | _Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 16 | _Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
17 | Hauptgegenstands_ | 17 | Hauptgegenstands_ | ||
18 | _Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 18 | _Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
19 | Hauptgegenstands_ | 19 | Hauptgegenstands_ | ||
20 | _Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die | 20 | _Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die | ||
21 | Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands_ | 21 | Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands_ | ||
22 | Abschnitt 2 Verfahren im Übrigen | 22 | Abschnitt 2 Verfahren im Übrigen | ||
23 | _Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug_ | 23 | _Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug_ | ||
24 | _Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 24 | _Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
25 | Hauptgegenstands_ | 25 | Hauptgegenstands_ | ||
26 | _Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 26 | _Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
27 | Hauptgegenstands_ | 27 | Hauptgegenstands_ | ||
28 | _Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die | 28 | _Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die | ||
29 | Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands_ | 29 | Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands_ | ||
30 | **Hauptabschnitt 3 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familiensachen der | 30 | **Hauptabschnitt 3 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familiensachen der | ||
31 | freiwilligen Gerichtsbarkeit** | 31 | freiwilligen Gerichtsbarkeit** | ||
32 | Abschnitt 1 Kindschaftssachen | 32 | Abschnitt 1 Kindschaftssachen | ||
33 | _Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Familiengericht_ | 33 | _Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Familiengericht_ | ||
34 | _Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 34 | _Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
35 | Hauptgegenstands_ | 35 | Hauptgegenstands_ | ||
36 | _Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 36 | _Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
37 | Hauptgegenstands_ | 37 | Hauptgegenstands_ | ||
38 | _Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die | 38 | _Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die | ||
39 | Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands_ | 39 | Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands_ | ||
40 | Abschnitt 2 Übrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit | 40 | Abschnitt 2 Übrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit | ||
41 | _Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug_ | 41 | _Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug_ | ||
42 | _Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 42 | _Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
43 | Hauptgegenstands_ | 43 | Hauptgegenstands_ | ||
44 | _Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 44 | _Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
45 | Hauptgegenstands_ | 45 | Hauptgegenstands_ | ||
46 | _Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die | 46 | _Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die | ||
47 | Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands_ | 47 | Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands_ | ||
48 | **Hauptabschnitt 4 Einstweiliger Rechtsschutz** | 48 | **Hauptabschnitt 4 Einstweiliger Rechtsschutz** | ||
49 | Abschnitt 1 Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen | 49 | Abschnitt 1 Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen | ||
50 | _Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug_ | 50 | _Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug_ | ||
51 | _Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 51 | _Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
52 | Hauptgegenstands_ | 52 | Hauptgegenstands_ | ||
53 | Abschnitt 2 Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen, Arrest | 53 | Abschnitt 2 Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen, Arrest | ||
54 | und Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung | 54 | und Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung | ||
55 | _Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug_ | 55 | _Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug_ | ||
56 | _Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 56 | _Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
57 | Hauptgegenstands_ | 57 | Hauptgegenstands_ | ||
58 | **Hauptabschnitt 5 Besondere Gebühren** | 58 | **Hauptabschnitt 5 Besondere Gebühren** | ||
59 | **Hauptabschnitt 6 Vollstreckung** | 59 | **Hauptabschnitt 6 Vollstreckung** | ||
60 | **Hauptabschnitt 7 Verfahren mit Auslandsbezug** | 60 | **Hauptabschnitt 7 Verfahren mit Auslandsbezug** | ||
61 | Abschnitt 1 Erster Rechtszug | 61 | Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
62 | Abschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen | 62 | Abschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen | ||
63 | des Hauptgegenstands | 63 | des Hauptgegenstands | ||
64 | **Hauptabschnitt 8 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches | 64 | **Hauptabschnitt 8 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches | ||
65 | Gehör** | 65 | Gehör** | ||
66 | **Hauptabschnitt 9 Rechtsmittel im Übrigen** | 66 | **Hauptabschnitt 9 Rechtsmittel im Übrigen** | ||
67 | Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden | 67 | Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden | ||
68 | Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden | 68 | Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden | ||
69 | Abschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen | 69 | Abschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen | ||
70 | **Teil 2 Auslagen** | 70 | **Teil 2 Auslagen** | ||
71 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder Satz | 71 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder Satz | ||
72 | der Gebühr nach | 72 | der Gebühr nach | ||
73 | § 28 FamGKG | 73 | § 28 FamGKG | ||
74 | ---|---|--- | 74 | ---|---|--- | ||
75 | Hauptabschnitt 1 | 75 | Hauptabschnitt 1 | ||
76 | Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen | 76 | Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen | ||
77 | Abschnitt 1 | 77 | Abschnitt 1 | ||
78 | Erster Rechtszug | 78 | Erster Rechtszug | ||
79 | 1110| Verfahren im Allgemeinen ..........| 2,0 | 79 | 1110| Verfahren im Allgemeinen ..........| 2,0 | ||
80 | 1111| Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer | 80 | 1111| Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer | ||
81 | Folgesache durch | 81 | Folgesache durch | ||
82 | 1. | 82 | 1. | ||
83 | Zurücknahme des Antrags | 83 | Zurücknahme des Antrags | ||
84 | a) | 84 | a) | ||
85 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | 85 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | ||
86 | b) | 86 | b) | ||
87 | in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der | 87 | in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der | ||
88 | mündlichen Verhandlung entspricht, | 88 | mündlichen Verhandlung entspricht, | ||
89 | c) | 89 | c) | ||
90 | im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | 90 | im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | ||
91 | der Geschäftsstelle übermittelt wird, | 91 | der Geschäftsstelle übermittelt wird, | ||
92 | 2. | 92 | 2. | ||
93 | Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38 | 93 | Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38 | ||
94 | Abs. 4 Nr. 2 und 3 FamFG keine Begründung enthält oder nur deshalb eine | 94 | Abs. 4 Nr. 2 und 3 FamFG keine Begründung enthält oder nur deshalb eine | ||
95 | Begründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland | 95 | Begründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland | ||
96 | geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG), mit Ausnahme der | 96 | geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG), mit Ausnahme der | ||
97 | Endentscheidung in einer Scheidungssache, | 97 | Endentscheidung in einer Scheidungssache, | ||
98 | 3. | 98 | 3. | ||
99 | gerichtlichen Vergleich oder | 99 | gerichtlichen Vergleich oder | ||
100 | 4. | 100 | 4. | ||
101 | Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht | 101 | Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht | ||
102 | oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | 102 | oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | ||
103 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt, | 103 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt, | ||
104 | es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2 | 104 | es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2 | ||
105 | genannten Entscheidungen vorausgegangen ist: | 105 | genannten Entscheidungen vorausgegangen ist: | ||
106 | Die Gebühr 1110 ermäßigt sich auf ..........| 0,5 | 106 | Die Gebühr 1110 ermäßigt sich auf ..........| 0,5 | ||
107 | | (1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die | 107 | | (1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die | ||
108 | beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG | 108 | beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG | ||
109 | anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. | 109 | anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. | ||
110 | (2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung | 110 | (2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung | ||
111 | (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen. | 111 | (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen. | ||
112 | (3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | 112 | (3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | ||
113 | sind.| | 113 | sind.| | ||
114 | Abschnitt 2 | 114 | Abschnitt 2 | ||
115 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 115 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
116 | Vorbemerkung 1.1.2: | 116 | Vorbemerkung 1.1.2: | ||
117 | Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Beschwerde auf eine | 117 | Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Beschwerde auf eine | ||
118 | Folgesache beschränkt.| | 118 | Folgesache beschränkt.| | ||
119 | 1120| Verfahren im Allgemeinen ..........| 3,0 | 119 | 1120| Verfahren im Allgemeinen ..........| 3,0 | ||
120 | 1121| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder | 120 | 1121| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder | ||
121 | des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht | 121 | des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht | ||
122 | eingegangen ist: | 122 | eingegangen ist: | ||
123 | Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf ..........| | 123 | Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf ..........| | ||
124 | 0,5 | 124 | 0,5 | ||
125 | | Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine | 125 | | Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine | ||
126 | Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor | 126 | Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor | ||
127 | mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer | 127 | mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer | ||
128 | Kostenübernahmeerklärung folgt.| | 128 | Kostenübernahmeerklärung folgt.| | ||
129 | 1122| Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer | 129 | 1122| Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer | ||
130 | Folgesache, wenn nicht Nummer 1121 erfüllt ist, durch | 130 | Folgesache, wenn nicht Nummer 1121 erfüllt ist, durch | ||
131 | 1. | 131 | 1. | ||
132 | Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags | 132 | Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags | ||
133 | a) | 133 | a) | ||
134 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | 134 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | ||
135 | b) | 135 | b) | ||
136 | falls eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an | 136 | falls eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an | ||
137 | dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, | 137 | dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, | ||
138 | | | 138 | | | ||
139 | | | 139 | | | ||
140 | 2. | 140 | 2. | ||
141 | Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung, | 141 | Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung, | ||
142 | 3. | 142 | 3. | ||
143 | gerichtlichen Vergleich oder | 143 | gerichtlichen Vergleich oder | ||
144 | 4. | 144 | 4. | ||
145 | Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht | 145 | Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht | ||
146 | oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | 146 | oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | ||
147 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt, | 147 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt, | ||
148 | es sei denn, dass bereits eine andere als eine der in Nummer 2 genannten | 148 | es sei denn, dass bereits eine andere als eine der in Nummer 2 genannten | ||
149 | Endentscheidungen vorausgegangen ist: | 149 | Endentscheidungen vorausgegangen ist: | ||
150 | Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf ..........| | 150 | Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf ..........| | ||
151 | 1,0 | 151 | 1,0 | ||
152 | | (1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die | 152 | | (1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die | ||
153 | beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG | 153 | beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG | ||
154 | anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. | 154 | anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. | ||
155 | (2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | 155 | (2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | ||
156 | sind.| | 156 | sind.| | ||
157 | Abschnitt 3 | 157 | Abschnitt 3 | ||
158 | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 158 | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
159 | Vorbemerkung 1.1.3: | 159 | Vorbemerkung 1.1.3: | ||
160 | Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Rechtsbeschwerde auf eine | 160 | Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Rechtsbeschwerde auf eine | ||
161 | Folgesache beschränkt.| | 161 | Folgesache beschränkt.| | ||
162 | 1130| Verfahren im Allgemeinen ..........| 4,0 | 162 | 1130| Verfahren im Allgemeinen ..........| 4,0 | ||
163 | 1131| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 163 | 1131| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
164 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der | 164 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der | ||
165 | Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: | 165 | Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: | ||
166 | Die Gebühr 1130 ermäßigt sich auf ..........| | 166 | Die Gebühr 1130 ermäßigt sich auf ..........| | ||
167 | 1,0 | 167 | 1,0 | ||
168 | | Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine | 168 | | Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine | ||
169 | Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor | 169 | Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor | ||
170 | mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer | 170 | mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer | ||
171 | Kostenübernahmeerklärung folgt.| | 171 | Kostenübernahmeerklärung folgt.| | ||
172 | 1132| Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer | 172 | 1132| Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer | ||
173 | Folgesache durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf | 173 | Folgesache durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf | ||
174 | des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, | 174 | des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, | ||
175 | wenn nicht Nummer 1131 erfüllt ist: | 175 | wenn nicht Nummer 1131 erfüllt ist: | ||
176 | Die Gebühr 1130 ermäßigt sich auf ..........| | 176 | Die Gebühr 1130 ermäßigt sich auf ..........| | ||
177 | 2,0 | 177 | 2,0 | ||
178 | | Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete | 178 | | Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete | ||
179 | Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden | 179 | Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden | ||
180 | und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen.| | 180 | und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen.| | ||
181 | Abschnitt 4 | 181 | Abschnitt 4 | ||
182 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 182 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
183 | Hauptgegenstands | 183 | Hauptgegenstands | ||
184 | 1140| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | 184 | 1140| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | ||
185 | Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........| | 185 | Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........| | ||
186 | 1,0 | 186 | 1,0 | ||
187 | Hauptabschnitt 2 | 187 | Hauptabschnitt 2 | ||
188 | Hauptsacheverfahren in selbständigen Familienstreitsachen | 188 | Hauptsacheverfahren in selbständigen Familienstreitsachen | ||
189 | Abschnitt 1 | 189 | Abschnitt 1 | ||
190 | Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger | 190 | Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger | ||
191 | Unterabschnitt 1 | 191 | Unterabschnitt 1 | ||
192 | Erster Rechtszug | 192 | Erster Rechtszug | ||
193 | 1210| Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 | 193 | 1210| Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 | ||
194 | Abs. 1 FamFG mit Ausnahme einer Festsetzung nach § 253 Abs. 1 Satz 2 FamFG | 194 | Abs. 1 FamFG mit Ausnahme einer Festsetzung nach § 253 Abs. 1 Satz 2 FamFG | ||
195 | ..........| | 195 | ..........| | ||
196 | 0,5 | 196 | 0,5 | ||
197 | Unterabschnitt 2 | 197 | Unterabschnitt 2 | ||
198 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 198 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
199 | 1211| Verfahren über die Beschwerde nach § 256 FamFG gegen die Festsetzung von | 199 | 1211| Verfahren über die Beschwerde nach § 256 FamFG gegen die Festsetzung von | ||
200 | Unterhalt im vereinfachten Verfahren ..........| | 200 | Unterhalt im vereinfachten Verfahren ..........| | ||
201 | 1,0 | 201 | 1,0 | ||
202 | 1212| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: | 202 | 1212| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: | ||
203 | Die Gebühr 1211 ermäßigt sich auf ..........| | 203 | Die Gebühr 1211 ermäßigt sich auf ..........| | ||
204 | 0,5 | 204 | 0,5 | ||
205 | | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel | 205 | | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel | ||
206 | bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der | 206 | bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der | ||
207 | Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | 207 | Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | ||
208 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | 208 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | ||
209 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | 209 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | ||
210 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | 210 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | ||
211 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | 211 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | ||
212 | Unterabschnitt 3 | 212 | Unterabschnitt 3 | ||
213 | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 213 | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
214 | 1213| Verfahren im Allgemeinen ..........| 1,5 | 214 | 1213| Verfahren im Allgemeinen ..........| 1,5 | ||
215 | 1214| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 215 | 1214| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
216 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der | 216 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der | ||
217 | Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: | 217 | Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: | ||
218 | Die Gebühr 1213 ermäßigt sich auf ..........| | 218 | Die Gebühr 1213 ermäßigt sich auf ..........| | ||
219 | 0,5 | 219 | 0,5 | ||
220 | 1215| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 220 | 1215| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
221 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | 221 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | ||
222 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1214 | 222 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1214 | ||
223 | erfüllt ist: | 223 | erfüllt ist: | ||
224 | Die Gebühr 1213 ermäßigt sich auf ..........| | 224 | Die Gebühr 1213 ermäßigt sich auf ..........| | ||
225 | 1,0 | 225 | 1,0 | ||
226 | Unterabschnitt 4 | 226 | Unterabschnitt 4 | ||
227 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 227 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
228 | Hauptgegenstands | 228 | Hauptgegenstands | ||
229 | 1216| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | 229 | 1216| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | ||
230 | Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........| | 230 | Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........| | ||
231 | 0,5 | 231 | 0,5 | ||
232 | Abschnitt 2 | 232 | Abschnitt 2 | ||
233 | Verfahren im Übrigen | 233 | Verfahren im Übrigen | ||
234 | Unterabschnitt 1 | 234 | Unterabschnitt 1 | ||
235 | Erster Rechtszug | 235 | Erster Rechtszug | ||
236 | 1220| Verfahren im Allgemeinen ..........| 3,0 | 236 | 1220| Verfahren im Allgemeinen ..........| 3,0 | ||
237 | | Soweit wegen desselben Verfahrensgegenstands ein Mahnverfahren | 237 | | Soweit wegen desselben Verfahrensgegenstands ein Mahnverfahren | ||
238 | vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten beim | 238 | vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten beim | ||
239 | Familiengericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder | 239 | Familiengericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder | ||
240 | Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1100 | 240 | Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1100 | ||
241 | des Kostenverzeichnisses zum GKG nach dem Wert des Verfahrensgegenstands | 241 | des Kostenverzeichnisses zum GKG nach dem Wert des Verfahrensgegenstands | ||
242 | angerechnet, der in das Streitverfahren übergegangen ist.| | 242 | angerechnet, der in das Streitverfahren übergegangen ist.| | ||
243 | 1221| Beendigung des gesamten Verfahrens durch | 243 | 1221| Beendigung des gesamten Verfahrens durch | ||
244 | 1. | 244 | 1. | ||
245 | Zurücknahme des Antrags | 245 | Zurücknahme des Antrags | ||
246 | a) | 246 | a) | ||
247 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | 247 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | ||
248 | b) | 248 | b) | ||
249 | in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der | 249 | in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der | ||
250 | mündlichen Verhandlung entspricht, | 250 | mündlichen Verhandlung entspricht, | ||
251 | c) | 251 | c) | ||
252 | im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | 252 | im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | ||
253 | der Geschäftsstelle übermittelt wird, | 253 | der Geschäftsstelle übermittelt wird, | ||
254 | wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht | 254 | wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht | ||
255 | oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | 255 | oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | ||
256 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt, | 256 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt, | ||
257 | | | 257 | | | ||
258 | | | 258 | | | ||
259 | 2. | 259 | 2. | ||
260 | Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38 | 260 | Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38 | ||
261 | Abs. 4 Nr. 2 oder 3 FamFG keine Begründung enthält oder nur deshalb eine | 261 | Abs. 4 Nr. 2 oder 3 FamFG keine Begründung enthält oder nur deshalb eine | ||
262 | Begründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland | 262 | Begründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland | ||
263 | geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG), | 263 | geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG), | ||
264 | 3. | 264 | 3. | ||
265 | gerichtlichen Vergleich oder | 265 | gerichtlichen Vergleich oder | ||
266 | 4. | 266 | 4. | ||
267 | Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht | 267 | Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht | ||
268 | oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | 268 | oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | ||
269 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt, | 269 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt, | ||
270 | es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2 | 270 | es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2 | ||
271 | genannten Entscheidungen vorausgegangen ist: | 271 | genannten Entscheidungen vorausgegangen ist: | ||
272 | Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | 272 | Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | ||
273 | | (1) Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens | 273 | | (1) Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens | ||
274 | (§ 696 Abs. 1 ZPO), des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des | 274 | (§ 696 Abs. 1 ZPO), des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des | ||
275 | Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme des Antrags | 275 | Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme des Antrags | ||
276 | (Nummer 1) gleich. | 276 | (Nummer 1) gleich. | ||
277 | (2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung | 277 | (2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung | ||
278 | (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen. | 278 | (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen. | ||
279 | (3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | 279 | (3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | ||
280 | sind.| | 280 | sind.| | ||
281 | Unterabschnitt 2 | 281 | Unterabschnitt 2 | ||
282 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 282 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
283 | 1222| Verfahren im Allgemeinen ..........| 4,0 | 283 | 1222| Verfahren im Allgemeinen ..........| 4,0 | ||
284 | 1223| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder | 284 | 1223| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder | ||
285 | des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht | 285 | des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht | ||
286 | eingegangen ist: | 286 | eingegangen ist: | ||
287 | Die Gebühr 1222 ermäßigt sich auf ..........| | 287 | Die Gebühr 1222 ermäßigt sich auf ..........| | ||
288 | 1,0 | 288 | 1,0 | ||
289 | | Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine | 289 | | Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine | ||
290 | Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor | 290 | Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor | ||
291 | mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer | 291 | mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer | ||
292 | Kostenübernahmeerklärung folgt.| | 292 | Kostenübernahmeerklärung folgt.| | ||
293 | 1224| Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1223 erfüllt ist, | 293 | 1224| Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1223 erfüllt ist, | ||
294 | durch | 294 | durch | ||
295 | 1. | 295 | 1. | ||
296 | Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags | 296 | Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags | ||
297 | a) | 297 | a) | ||
298 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | 298 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | ||
299 | b) | 299 | b) | ||
300 | falls eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an | 300 | falls eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an | ||
301 | dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, | 301 | dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, | ||
302 | 2. | 302 | 2. | ||
303 | Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung, | 303 | Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung, | ||
304 | 3. | 304 | 3. | ||
305 | gerichtlichen Vergleich oder | 305 | gerichtlichen Vergleich oder | ||
306 | 4. | 306 | 4. | ||
307 | Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht | 307 | Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht | ||
308 | oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | 308 | oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | ||
309 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt, | 309 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt, | ||
310 | es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2 | 310 | es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2 | ||
311 | genannten Entscheidungen vorausgegangen ist: | 311 | genannten Entscheidungen vorausgegangen ist: | ||
312 | Die Gebühr 1222 ermäßigt sich auf ..........| | 312 | Die Gebühr 1222 ermäßigt sich auf ..........| | ||
313 | 2,0 | 313 | 2,0 | ||
314 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | 314 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | ||
315 | sind.| | 315 | sind.| | ||
316 | Unterabschnitt 3 | 316 | Unterabschnitt 3 | ||
317 | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 317 | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
318 | 1225| Verfahren im Allgemeinen ..........| 5,0 | 318 | 1225| Verfahren im Allgemeinen ..........| 5,0 | ||
319 | 1226| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 319 | 1226| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
320 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der | 320 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der | ||
321 | Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: | 321 | Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: | ||
322 | Die Gebühr 1225 ermäßigt sich auf ..........| | 322 | Die Gebühr 1225 ermäßigt sich auf ..........| | ||
323 | 1,0 | 323 | 1,0 | ||
324 | | Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine | 324 | | Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine | ||
325 | Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor | 325 | Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor | ||
326 | mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer | 326 | mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer | ||
327 | Kostenübernahmeerklärung folgt.| | 327 | Kostenübernahmeerklärung folgt.| | ||
328 | 1227| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 328 | 1227| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
329 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | 329 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | ||
330 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1226 | 330 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1226 | ||
331 | erfüllt ist: | 331 | erfüllt ist: | ||
332 | Die Gebühr 1225 ermäßigt sich auf ..........| | 332 | Die Gebühr 1225 ermäßigt sich auf ..........| | ||
333 | 3,0 | 333 | 3,0 | ||
334 | Unterabschnitt 4 | 334 | Unterabschnitt 4 | ||
335 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 335 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
336 | Hauptgegenstands | 336 | Hauptgegenstands | ||
337 | 1228| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | 337 | 1228| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | ||
338 | Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........| | 338 | Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........| | ||
339 | 1,5 | 339 | 1,5 | ||
340 | 1229| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | 340 | 1229| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | ||
341 | Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige | 341 | Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige | ||
342 | Erledigung beendet wird ..........| | 342 | Erledigung beendet wird ..........| | ||
343 | 1,0 | 343 | 1,0 | ||
344 | | Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrechtsbeschwerde zugelassen | 344 | | Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrechtsbeschwerde zugelassen | ||
345 | wird.| | 345 | wird.| | ||
346 | Hauptabschnitt 3 | 346 | Hauptabschnitt 3 | ||
347 | Hauptsacheverfahren in selbständigen Familiensachen | 347 | Hauptsacheverfahren in selbständigen Familiensachen | ||
348 | der freiwilligen Gerichtsbarkeit | 348 | der freiwilligen Gerichtsbarkeit | ||
349 | Abschnitt 1 | 349 | Abschnitt 1 | ||
350 | Kindschaftssachen | 350 | Kindschaftssachen | ||
351 | Vorbemerkung 1.3.1: | 351 | Vorbemerkung 1.3.1: | ||
352 | (1) Keine Gebühren werden erhoben für | 352 | (1) Keine Gebühren werden erhoben für | ||
353 | 1\. die Pflegschaft für eine Leibesfrucht, | 353 | 1\. die Pflegschaft für eine Leibesfrucht, | ||
354 | 2\. Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG und | 354 | 2\. Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG und | ||
355 | 3\. ein Verfahren, das Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz betrifft. | 355 | 3\. ein Verfahren, das Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz betrifft. | ||
356 | (2) Von dem Minderjährigen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nur erhoben, | 356 | (2) Von dem Minderjährigen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nur erhoben, | ||
357 | wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr sein Vermögen nach | 357 | wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr sein Vermögen nach | ||
358 | Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. | 358 | Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. | ||
359 | 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht | 359 | 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht | ||
360 | mitgerechnet. | 360 | mitgerechnet. | ||
361 | Unterabschnitt 1 | 361 | Unterabschnitt 1 | ||
362 | Verfahren vor dem Familiengericht | 362 | Verfahren vor dem Familiengericht | ||
363 | 1310| Verfahren im Allgemeinen ….......| 0,5 | 363 | 1310| Verfahren im Allgemeinen ….......| 0,5 | ||
364 | | (1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, | 364 | | (1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, | ||
365 | 1. | 365 | 1. | ||
366 | die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen, | 366 | die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen, | ||
367 | 2. | 367 | 2. | ||
368 | für die die Gebühr 1313 entsteht oder | 368 | für die die Gebühr 1313 entsteht oder | ||
369 | 3. | 369 | 3. | ||
370 | die mit der Anordnung einer Pflegschaft enden. | 370 | die mit der Anordnung einer Pflegschaft enden. | ||
371 | (2) Für die Umgangspflegschaft werden neben der Gebühr für das Verfahren, in | 371 | (2) Für die Umgangspflegschaft werden neben der Gebühr für das Verfahren, in | ||
372 | dem diese angeordnet wird, keine besonderen Gebühren erhoben.| | 372 | dem diese angeordnet wird, keine besonderen Gebühren erhoben.| | ||
373 | 1311| Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Vormundschaft | 373 | 1311| Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Vormundschaft | ||
374 | oder Dauerpflegschaft, wenn nicht Nummer 1312 anzuwenden ist ..........| 5,00 | 374 | oder Dauerpflegschaft, wenn nicht Nummer 1312 anzuwenden ist ..........| 5,00 | ||
375 | € | 375 | € | ||
376 | | (1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme betroffenen | 376 | | (1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme betroffenen | ||
377 | Minderjährigen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten | 377 | Minderjährigen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten | ||
378 | mehr als 25 000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches | 378 | mehr als 25 000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches | ||
379 | Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Ist | 379 | Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Ist | ||
380 | Gegenstand der Maßnahme ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des | 380 | Gegenstand der Maßnahme ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des | ||
381 | Vermögens zu berücksichtigen. | 381 | Vermögens zu berücksichtigen. | ||
382 | (2) Für das bei Anordnung der Maßnahme oder bei der ersten Tätigkeit des | 382 | (2) Für das bei Anordnung der Maßnahme oder bei der ersten Tätigkeit des | ||
383 | Familiengerichts nach Eintritt der Vormundschaft laufende und das folgende | 383 | Familiengerichts nach Eintritt der Vormundschaft laufende und das folgende | ||
384 | Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. | 384 | Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. | ||
385 | (3) Erstreckt sich eine Maßnahme auf mehrere Minderjährige, wird die Gebühr | 385 | (3) Erstreckt sich eine Maßnahme auf mehrere Minderjährige, wird die Gebühr | ||
386 | für jeden Minderjährigen besonders erhoben. | 386 | für jeden Minderjährigen besonders erhoben. | ||
387 | (4) Geht eine Pflegschaft in eine Vormundschaft über, handelt es sich um ein | 387 | (4) Geht eine Pflegschaft in eine Vormundschaft über, handelt es sich um ein | ||
388 | einheitliches Verfahren. | 388 | einheitliches Verfahren. | ||
389 | (5) Dauert die Vormundschaft oder Dauerpflegschaft nicht länger als drei | 389 | (5) Dauert die Vormundschaft oder Dauerpflegschaft nicht länger als drei | ||
390 | Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten | 390 | Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten | ||
391 | Mindestbetrag 100,00 €.| je angefangene | 391 | Mindestbetrag 100,00 €.| je angefangene | ||
392 | 5 000,00 € | 392 | 5 000,00 € | ||
393 | des zu | 393 | des zu | ||
394 | berücksichtigenden | 394 | berücksichtigenden | ||
395 | Vermögens | 395 | Vermögens | ||
396 | – mindestens | 396 | – mindestens | ||
397 | 50,00 € | 397 | 50,00 € | ||
398 | 1312| Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer | 398 | 1312| Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer | ||
399 | Dauerpflegschaft, die nicht unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens | 399 | Dauerpflegschaft, die nicht unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens | ||
400 | zum Gegenstand hat .......... | 400 | zum Gegenstand hat .......... | ||
401 | Dauert die Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr | 401 | Dauert die Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr | ||
402 | abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.| | 402 | abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.| | ||
403 | 200,00 € | 403 | 200,00 € | ||
404 | – höchstens | 404 | – höchstens | ||
405 | eine Gebühr | 405 | eine Gebühr | ||
406 | 1311 | 406 | 1311 | ||
407 | 1313| Verfahren im Allgemeinen bei einer Pflegschaft für einzelne | 407 | 1313| Verfahren im Allgemeinen bei einer Pflegschaft für einzelne | ||
408 | Rechtshandlungen ..........| | 408 | Rechtshandlungen ..........| | ||
409 | 0,5 | 409 | 0,5 | ||
410 | – höchstens | 410 | – höchstens | ||
411 | eine Gebühr | 411 | eine Gebühr | ||
412 | 1311 | 412 | 1311 | ||
413 | | (1) Bei einer Pflegschaft für mehrere Minderjährige wird die Gebühr nur | 413 | | (1) Bei einer Pflegschaft für mehrere Minderjährige wird die Gebühr nur | ||
414 | einmal aus dem zusammengerechneten Wert erhoben. Minderjährige, von denen nach | 414 | einmal aus dem zusammengerechneten Wert erhoben. Minderjährige, von denen nach | ||
415 | Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 keine Gebühr zu erheben ist, sind nicht zu | 415 | Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 keine Gebühr zu erheben ist, sind nicht zu | ||
416 | berücksichtigen. Höchstgebühr ist die Summe der für alle zu berücksichtigenden | 416 | berücksichtigen. Höchstgebühr ist die Summe der für alle zu berücksichtigenden | ||
417 | Minderjährigen jeweils maßgebenden Gebühr 1311. | 417 | Minderjährigen jeweils maßgebenden Gebühr 1311. | ||
418 | (2) Als Höchstgebühr ist die Gebühr 1311 in der Höhe zugrunde zu legen, in der | 418 | (2) Als Höchstgebühr ist die Gebühr 1311 in der Höhe zugrunde zu legen, in der | ||
419 | sie bei einer Vormundschaft entstehen würde. Absatz 5 der Anmerkung zu Nummer | 419 | sie bei einer Vormundschaft entstehen würde. Absatz 5 der Anmerkung zu Nummer | ||
420 | 1311 ist nicht anzuwenden. | 420 | 1311 ist nicht anzuwenden. | ||
421 | (3) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für den Minderjährigen eine | 421 | (3) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für den Minderjährigen eine | ||
422 | Vormundschaft oder eine Dauerpflegschaft, die sich auf denselben Gegenstand | 422 | Vormundschaft oder eine Dauerpflegschaft, die sich auf denselben Gegenstand | ||
423 | bezieht, besteht. | 423 | bezieht, besteht. | ||
424 | Unterabschnitt 2 | 424 | Unterabschnitt 2 | ||
425 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 425 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
426 | 1314| Verfahren im Allgemeinen ..........| 1,0 | 426 | 1314| Verfahren im Allgemeinen ..........| 1,0 | ||
427 | 1315| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: | 427 | 1315| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: | ||
428 | Die Gebühr 1314 ermäßigt sich auf ..........| | 428 | Die Gebühr 1314 ermäßigt sich auf ..........| | ||
429 | 0,5 | 429 | 0,5 | ||
430 | | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel | 430 | | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel | ||
431 | bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der | 431 | bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der | ||
432 | Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | 432 | Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | ||
433 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | 433 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | ||
434 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | 434 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | ||
435 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | 435 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | ||
436 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | 436 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||
437 | (3) Die Billigung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) steht | 437 | (3) Die Billigung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) steht | ||
438 | der Ermäßigung nicht entgegen.| | 438 | der Ermäßigung nicht entgegen.| | ||
439 | Unterabschnitt 3 | 439 | Unterabschnitt 3 | ||
440 | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 440 | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
441 | 1316| Verfahren im Allgemeinen ..........| 1,5 | 441 | 1316| Verfahren im Allgemeinen ..........| 1,5 | ||
442 | 1317| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 442 | 1317| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
443 | Rechtsbeschwerde oder | 443 | Rechtsbeschwerde oder | ||
444 | des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht | 444 | des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht | ||
445 | eingegangen ist: | 445 | eingegangen ist: | ||
446 | Die Gebühr 1316 ermäßigt sich auf ..........| | 446 | Die Gebühr 1316 ermäßigt sich auf ..........| | ||
447 | 0,5 | 447 | 0,5 | ||
448 | 1318| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 448 | 1318| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
449 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | 449 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | ||
450 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1317 | 450 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1317 | ||
451 | erfüllt ist: | 451 | erfüllt ist: | ||
452 | Die Gebühr 1316 ermäßigt sich auf ..........| | 452 | Die Gebühr 1316 ermäßigt sich auf ..........| | ||
453 | 1,0 | 453 | 1,0 | ||
454 | Unterabschnitt 4 | 454 | Unterabschnitt 4 | ||
455 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 455 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
456 | Hauptgegenstands | 456 | Hauptgegenstands | ||
457 | 1319| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | 457 | 1319| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | ||
458 | Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........| | 458 | Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........| | ||
459 | 0,5 | 459 | 0,5 | ||
460 | Abschnitt 2 | 460 | Abschnitt 2 | ||
461 | Übrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit | 461 | Übrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit | ||
462 | Vorbemerkung 1.3.2: | 462 | Vorbemerkung 1.3.2: | ||
463 | (1) Dieser Abschnitt gilt für | 463 | (1) Dieser Abschnitt gilt für | ||
464 | 1\. Abstammungssachen, | 464 | 1\. Abstammungssachen, | ||
465 | 2\. Adoptionssachen, die einen Volljährigen betreffen, | 465 | 2\. Adoptionssachen, die einen Volljährigen betreffen, | ||
466 | 3\. Ehewohnungs- und Haushaltssachen, | 466 | 3\. Ehewohnungs- und Haushaltssachen, | ||
467 | 4\. Gewaltschutzsachen, | 467 | 4\. Gewaltschutzsachen, | ||
468 | 5\. Versorgungsausgleichssachen sowie | 468 | 5\. Versorgungsausgleichssachen sowie | ||
469 | 6\. Unterhaltssachen, Güterrechtssachen und sonstige Familiensachen (§ 111 Nr. | 469 | 6\. Unterhaltssachen, Güterrechtssachen und sonstige Familiensachen (§ 111 Nr. | ||
470 | 10 FamFG), die nicht Familienstreitsachen sind. | 470 | 10 FamFG), die nicht Familienstreitsachen sind. | ||
471 | (2) In Adoptionssachen werden für Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung zur | 471 | (2) In Adoptionssachen werden für Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung zur | ||
472 | Annahme als Kind neben den Gebühren für das Verfahren über die Annahme als | 472 | Annahme als Kind neben den Gebühren für das Verfahren über die Annahme als | ||
473 | Kind keine Gebühren erhoben. | 473 | Kind keine Gebühren erhoben. | ||
474 | (3) Für Verfahren über Bescheinigungen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 | 474 | (3) Für Verfahren über Bescheinigungen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 | ||
475 | EUGewSchVG bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 7. | 475 | EUGewSchVG bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 7. | ||
476 | Unterabschnitt 1 | 476 | Unterabschnitt 1 | ||
477 | Erster Rechtszug | 477 | Erster Rechtszug | ||
478 | 1320| Verfahren im Allgemeinen ..........| 2,0 | 478 | 1320| Verfahren im Allgemeinen ..........| 2,0 | ||
479 | 1321| Beendigung des gesamten Verfahrens | 479 | 1321| Beendigung des gesamten Verfahrens | ||
480 | 1. | 480 | 1. | ||
481 | ohne Endentscheidung, | 481 | ohne Endentscheidung, | ||
482 | 2. | 482 | 2. | ||
483 | durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | 483 | durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | ||
484 | der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits | 484 | der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits | ||
485 | durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder | 485 | durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder | ||
486 | 3. | 486 | 3. | ||
487 | wenn die Endentscheidung keine Begründung enthält oder nur deshalb eine | 487 | wenn die Endentscheidung keine Begründung enthält oder nur deshalb eine | ||
488 | Begründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland | 488 | Begründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland | ||
489 | geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG): | 489 | geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG): | ||
490 | Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf ..........| 0,5 | 490 | Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf ..........| 0,5 | ||
491 | | (1) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten | 491 | | (1) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten | ||
492 | Endentscheidung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen. | 492 | Endentscheidung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen. | ||
493 | (2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | 493 | (2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | ||
494 | sind.| | 494 | sind.| | ||
495 | Unterabschnitt 2 | 495 | Unterabschnitt 2 | ||
496 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 496 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
497 | 1322| Verfahren im Allgemeinen ..........| 3,0 | 497 | 1322| Verfahren im Allgemeinen ..........| 3,0 | ||
498 | 1323| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder | 498 | 1323| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder | ||
499 | des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht | 499 | des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht | ||
500 | eingegangen ist: | 500 | eingegangen ist: | ||
501 | Die Gebühr 1322 ermäßigt sich auf ..........| | 501 | Die Gebühr 1322 ermäßigt sich auf ..........| | ||
502 | 0,5 | 502 | 0,5 | ||
503 | 1324| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht | 503 | 1324| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht | ||
504 | Nummer 1323 erfüllt ist: | 504 | Nummer 1323 erfüllt ist: | ||
505 | Die Gebühr 1322 ermäßigt sich auf ..........| | 505 | Die Gebühr 1322 ermäßigt sich auf ..........| | ||
506 | 1,0 | 506 | 1,0 | ||
507 | | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel | 507 | | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel | ||
508 | bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der | 508 | bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der | ||
509 | Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | 509 | Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | ||
510 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | 510 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | ||
511 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | 511 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | ||
512 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | 512 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | ||
513 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | 513 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | ||
514 | Unterabschnitt 3 | 514 | Unterabschnitt 3 | ||
515 | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 515 | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
516 | 1325| Verfahren im Allgemeinen ..........| 4,0 | 516 | 1325| Verfahren im Allgemeinen ..........| 4,0 | ||
517 | 1326| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 517 | 1326| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
518 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der | 518 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der | ||
519 | Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: | 519 | Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: | ||
520 | Die Gebühr 1325 ermäßigt sich auf ..........| | 520 | Die Gebühr 1325 ermäßigt sich auf ..........| | ||
521 | 1,0 | 521 | 1,0 | ||
522 | 1327| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 522 | 1327| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
523 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | 523 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | ||
524 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1326 | 524 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1326 | ||
525 | erfüllt ist: | 525 | erfüllt ist: | ||
526 | Die Gebühr 1325 ermäßigt sich auf ..........| | 526 | Die Gebühr 1325 ermäßigt sich auf ..........| | ||
527 | 2,0 | 527 | 2,0 | ||
528 | Unterabschnitt 4 | 528 | Unterabschnitt 4 | ||
529 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 529 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
530 | Hauptgegenstands | 530 | Hauptgegenstands | ||
531 | 1328| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | 531 | 1328| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | ||
532 | Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........| | 532 | Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........| | ||
533 | 1,0 | 533 | 1,0 | ||
534 | Hauptabschnitt 4 | 534 | Hauptabschnitt 4 | ||
535 | Einstweiliger Rechtsschutz | 535 | Einstweiliger Rechtsschutz | ||
536 | Vorbemerkung 1.4: | 536 | Vorbemerkung 1.4: | ||
537 | (1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen | 537 | (1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen | ||
538 | Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des | 538 | Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des | ||
539 | Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen | 539 | Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen | ||
540 | des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die | 540 | des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die | ||
541 | Gebühren nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften des GKG. | 541 | Gebühren nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften des GKG. | ||
542 | (2) Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren | 542 | (2) Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren | ||
543 | Aufhebung oder Änderung werden die Gebühren nur einmal erhoben. Dies gilt | 543 | Aufhebung oder Änderung werden die Gebühren nur einmal erhoben. Dies gilt | ||
544 | entsprechend im Arrestverfahren und im Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. | 544 | entsprechend im Arrestverfahren und im Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. | ||
545 | 655/2014. | 545 | 655/2014. | ||
546 | Abschnitt 1 | 546 | Abschnitt 1 | ||
547 | Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen | 547 | Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen | ||
548 | Unterabschnitt 1 | 548 | Unterabschnitt 1 | ||
549 | Erster Rechtszug | 549 | Erster Rechtszug | ||
550 | 1410| Verfahren im Allgemeinen ..........| 0,3 | 550 | 1410| Verfahren im Allgemeinen ..........| 0,3 | ||
551 | | Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer | 551 | | Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer | ||
552 | Vormundschaft oder Pflegschaft fallen, und für Verfahren, die eine eine | 552 | Vormundschaft oder Pflegschaft fallen, und für Verfahren, die eine eine | ||
553 | Kindschaftssache nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG betreffen.| | 553 | Kindschaftssache nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG betreffen.| | ||
554 | Unterabschnitt 2 | 554 | Unterabschnitt 2 | ||
555 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 555 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
556 | 1411| Verfahren im Allgemeinen ..........| 0,5 | 556 | 1411| Verfahren im Allgemeinen ..........| 0,5 | ||
557 | 1412| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: | 557 | 1412| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: | ||
558 | Die Gebühr 1411 ermäßigt sich auf ..........| | 558 | Die Gebühr 1411 ermäßigt sich auf ..........| | ||
559 | 0,3 | 559 | 0,3 | ||
560 | | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel | 560 | | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel | ||
561 | bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der | 561 | bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der | ||
562 | Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | 562 | Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | ||
563 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | 563 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | ||
564 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | 564 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | ||
565 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | 565 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | ||
566 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | 566 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | ||
567 | Abschnitt 2 | 567 | Abschnitt 2 | ||
568 | Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen, Arrest und Europäischer | 568 | Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen, Arrest und Europäischer | ||
569 | Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung | 569 | Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung | ||
570 | Vorbemerkung 1.4.2: | 570 | Vorbemerkung 1.4.2: | ||
571 | Dieser Abschnitt gilt für Familienstreitsachen und die in Vorbemerkung 1.3.2 | 571 | Dieser Abschnitt gilt für Familienstreitsachen und die in Vorbemerkung 1.3.2 | ||
572 | genannten Verfahren. | 572 | genannten Verfahren. | ||
573 | Unterabschnitt 1 | 573 | Unterabschnitt 1 | ||
574 | Erster Rechtszug | 574 | Erster Rechtszug | ||
575 | 1420| Verfahren im Allgemeinen ..........| 1,5 | 575 | 1420| Verfahren im Allgemeinen ..........| 1,5 | ||
576 | 1421| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: | 576 | 1421| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: | ||
577 | Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf ..........| | 577 | Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf ..........| | ||
578 | 0,5 | 578 | 0,5 | ||
579 | | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel | 579 | | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel | ||
580 | bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der | 580 | bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der | ||
581 | Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der | 581 | Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der | ||
582 | Geschäftsstelle übermittelt wird. | 582 | Geschäftsstelle übermittelt wird. | ||
583 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | 583 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | ||
584 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | 584 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | ||
585 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | 585 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | ||
586 | Unterabschnitt 2 | 586 | Unterabschnitt 2 | ||
587 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 587 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
588 | 1422| Verfahren im Allgemeinen ..........| 2,0 | 588 | 1422| Verfahren im Allgemeinen ..........| 2,0 | ||
589 | 1423| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder | 589 | 1423| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder | ||
590 | des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht | 590 | des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht | ||
591 | eingegangen ist: | 591 | eingegangen ist: | ||
592 | Die Gebühr 1422 ermäßigt sich auf ..........| | 592 | Die Gebühr 1422 ermäßigt sich auf ..........| | ||
593 | 0,5 | 593 | 0,5 | ||
594 | 1424| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht | 594 | 1424| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht | ||
595 | Nummer 1423 erfüllt ist: | 595 | Nummer 1423 erfüllt ist: | ||
596 | Die Gebühr 1422 ermäßigt sich auf ..........| | 596 | Die Gebühr 1422 ermäßigt sich auf ..........| | ||
597 | 1,0 | 597 | 1,0 | ||
598 | | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel | 598 | | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel | ||
599 | bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der | 599 | bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der | ||
600 | Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | 600 | Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | ||
601 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | 601 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | ||
602 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | 602 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | ||
603 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | 603 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | ||
604 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | 604 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | ||
605 | Hauptabschnitt 5 | 605 | Hauptabschnitt 5 | ||
606 | Besondere Gebühren | 606 | Besondere Gebühren | ||
607 | 1500| Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: | 607 | 1500| Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: | ||
608 | Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen | 608 | Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen | ||
609 | wird ..........| | 609 | wird ..........| | ||
610 | 0,25 | 610 | 0,25 | ||
611 | | Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe. Im | 611 | | Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe. Im | ||
612 | Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 30 Abs. 3 FamGKG | 612 | Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 30 Abs. 3 FamGKG | ||
613 | entsprechend anzuwenden.| | 613 | entsprechend anzuwenden.| | ||
614 | 1501| Auferlegung einer Gebühr nach § 32 FamGKG wegen Verzögerung des | 614 | 1501| Auferlegung einer Gebühr nach § 32 FamGKG wegen Verzögerung des | ||
615 | Verfahrens ..........| wie vom | 615 | Verfahrens ..........| wie vom | ||
616 | Gericht bestimmt | 616 | Gericht bestimmt | ||
617 | 1502| Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG: | 617 | 1502| Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG: | ||
618 | je Anordnung ..........| | 618 | je Anordnung ..........| | ||
619 | 22,00 € | 619 | 22,00 € | ||
620 | 1503| Selbständiges Beweisverfahren ..........| 1,0 | 620 | 1503| Selbständiges Beweisverfahren ..........| 1,0 | ||
621 | Hauptabschnitt 6 | 621 | Hauptabschnitt 6 | ||
622 | Vollstreckung | 622 | Vollstreckung | ||
623 | Vorbemerkung 1.6: | 623 | Vorbemerkung 1.6: | ||
624 | Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Vollstreckung nach Buch | 624 | Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Vollstreckung nach Buch | ||
625 | 1 Abschnitt 8 des FamFG, soweit das Familiengericht zuständig ist. Für | 625 | 1 Abschnitt 8 des FamFG, soweit das Familiengericht zuständig ist. Für | ||
626 | Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Gebühren nach | 626 | Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Gebühren nach | ||
627 | dem GKG erhoben. | 627 | dem GKG erhoben. | ||
628 | 1600| Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren | 628 | 1600| Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren | ||
629 | Ausfertigung (§ 733 ZPO) ..........| | 629 | Ausfertigung (§ 733 ZPO) ..........| | ||
630 | 22,00 € | 630 | 22,00 € | ||
631 | | Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert | 631 | | Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert | ||
632 | erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere | 632 | erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere | ||
633 | Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon | 633 | Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon | ||
634 | gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die | 634 | gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die | ||
635 | Gebühr nur einmal erhoben.| | 635 | Gebühr nur einmal erhoben.| | ||
636 | 1601| Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten | 636 | 1601| Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten | ||
637 | ..........| 22,00 € | 637 | ..........| 22,00 € | ||
638 | 1602| Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln: | 638 | 1602| Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln: | ||
639 | je Anordnung ..........| | 639 | je Anordnung ..........| | ||
640 | 22,00 € | 640 | 22,00 € | ||
641 | | Mehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe | 641 | | Mehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe | ||
642 | Verpflichtung betreffen. Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung | 642 | Verpflichtung betreffen. Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung | ||
643 | die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung ist.| | 643 | die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung ist.| | ||
644 | 1603| Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 94 FamFG) | 644 | 1603| Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 94 FamFG) | ||
645 | ..........| 35,00 € | 645 | ..........| 35,00 € | ||
646 | | Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete | 646 | | Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete | ||
647 | eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des | 647 | eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des | ||
648 | Antrags des Berechtigten.| | 648 | Antrags des Berechtigten.| | ||
649 | Hauptabschnitt 7 | 649 | Hauptabschnitt 7 | ||
650 | Verfahren mit Auslandsbezug | 650 | Verfahren mit Auslandsbezug | ||
651 | Vorbemerkung 1.7: | 651 | Vorbemerkung 1.7: | ||
652 | In Verfahren nach dem EUGewSchVG, mit Ausnahme der Verfahren über | 652 | In Verfahren nach dem EUGewSchVG, mit Ausnahme der Verfahren über | ||
653 | Bescheinigungen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 EUGewSchVG, bestimmen sich | 653 | Bescheinigungen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 EUGewSchVG, bestimmen sich | ||
654 | die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 2. | 654 | die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 2. | ||
655 | Abschnitt 1 | 655 | Abschnitt 1 | ||
656 | Erster Rechtszug | 656 | Erster Rechtszug | ||
657 | 1710| Verfahren über Anträge auf | 657 | 1710| Verfahren über Anträge auf | ||
658 | 1. | 658 | 1. | ||
659 | Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über das | 659 | Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über das | ||
660 | Recht zum persönlichen Umgang nach dem IntFamRVG, | 660 | Recht zum persönlichen Umgang nach dem IntFamRVG, | ||
n | 661 | | | n | ||
662 | | | ||||
663 | 2. | 661 | 2. | ||
664 | Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel, | 662 | Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel, | ||
665 | 3. | 663 | 3. | ||
666 | Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist, | 664 | Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist, | ||
667 | einschließlich der Anordnungen nach § 33 IntFamRVG zur Wiederherstellung des | 665 | einschließlich der Anordnungen nach § 33 IntFamRVG zur Wiederherstellung des | ||
668 | Sorgeverhältnisses, | 666 | Sorgeverhältnisses, | ||
669 | 4. | 667 | 4. | ||
n | 670 | Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln und | n | 668 | Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln, |
671 | 5. | 669 | 5. | ||
672 | Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 2 bis 4 | 670 | Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 2 bis 4 | ||
n | 673 | genannten Verfahren .......... | n | 671 | genannten Verfahren und |
672 | 6. | ||||
673 | Versagung der Vollstreckung nach den §§ 44b und 44c IntFamRVG .......... | ||||
674 | | | ||||
674 | | 264,00 € | 675 | | 264,00 € | ||
675 | 1711| Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 | 676 | 1711| Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 | ||
676 | AVAG, § 48 IntFamRVG, § 14 EUGewSchVG oder § 27 IntGüRVG oder auf Ausstellung | 677 | AVAG, § 48 IntFamRVG, § 14 EUGewSchVG oder § 27 IntGüRVG oder auf Ausstellung | ||
677 | des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Abs. 1 AUG ..........| 17,00 | 678 | des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Abs. 1 AUG ..........| 17,00 | ||
678 | € | 679 | € | ||
679 | 1712| Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 | 680 | 1712| Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 | ||
t | 680 | ZPO ..........| 22,00 € | t | 681 | ZPO und auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 44f IntFamRVG ..........| |
682 | 22,00 € | ||||
681 | 1713| Verfahren nach | 683 | 1713| Verfahren nach | ||
682 | 1. | 684 | 1. | ||
683 | § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrags zwischen der | 685 | § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrags zwischen der | ||
684 | Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über | 686 | Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über | ||
685 | die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen | 687 | die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen | ||
686 | Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und | 688 | Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und | ||
687 | Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, | 689 | Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, | ||
688 | veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des | 690 | veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des | ||
689 | Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und | 691 | Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und | ||
690 | 2. | 692 | 2. | ||
691 | § 34 Abs. 1 AUG .......... | 693 | § 34 Abs. 1 AUG .......... | ||
692 | | 66,00 € | 694 | | 66,00 € | ||
693 | 1714| Verfahren über den Antrag nach § 107 Abs. 5, 6 und 8, § 108 Abs. 2 | 695 | 1714| Verfahren über den Antrag nach § 107 Abs. 5, 6 und 8, § 108 Abs. 2 | ||
694 | FamFG: | 696 | FamFG: | ||
695 | Der Antrag wird zurückgewiesen ..........| | 697 | Der Antrag wird zurückgewiesen ..........| | ||
696 | 264,00 € | 698 | 264,00 € | ||
697 | 1715| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags vor | 699 | 1715| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags vor | ||
698 | Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt | 700 | Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt | ||
699 | wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der | 701 | wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der | ||
700 | Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist: | 702 | Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist: | ||
701 | Die Gebühr 1710 oder 1714 ermäßigt sich auf ..........| | 703 | Die Gebühr 1710 oder 1714 ermäßigt sich auf ..........| | ||
702 | 99,00 € | 704 | 99,00 € | ||
703 | Abschnitt 2 | 705 | Abschnitt 2 | ||
704 | Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 706 | Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
705 | Hauptgegenstands | 707 | Hauptgegenstands | ||
706 | 1720| Verfahren über die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde in den in den | 708 | 1720| Verfahren über die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde in den in den | ||
707 | Nummern 1710, 1713 und 1714 genannten Verfahren ..........| | 709 | Nummern 1710, 1713 und 1714 genannten Verfahren ..........| | ||
708 | 396,00 € | 710 | 396,00 € | ||
709 | 1721| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, der | 711 | 1721| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, der | ||
710 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des | 712 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des | ||
711 | Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: | 713 | Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: | ||
712 | Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf ..........| | 714 | Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf ..........| | ||
713 | 99,00 € | 715 | 99,00 € | ||
714 | 1722| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht | 716 | 1722| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht | ||
715 | Nummer 1721 erfüllt ist: | 717 | Nummer 1721 erfüllt ist: | ||
716 | Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf ..........| | 718 | Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf ..........| | ||
717 | 198,00 € | 719 | 198,00 € | ||
718 | | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel | 720 | | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel | ||
719 | bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der | 721 | bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der | ||
720 | Zurücknahme der Beschwerde oder der Rechtsbeschwerde vor Ablauf des Tages, an | 722 | Zurücknahme der Beschwerde oder der Rechtsbeschwerde vor Ablauf des Tages, an | ||
721 | dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. | 723 | dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. | ||
722 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | 724 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | ||
723 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | 725 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | ||
724 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | 726 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | ||
725 | 1723| Verfahren über die Beschwerde in | 727 | 1723| Verfahren über die Beschwerde in | ||
726 | 1. | 728 | 1. | ||
727 | den in den Nummern 1711 und 1712 genannten Verfahren, | 729 | den in den Nummern 1711 und 1712 genannten Verfahren, | ||
728 | 2. | 730 | 2. | ||
729 | Verfahren nach § 245 FamFG oder | 731 | Verfahren nach § 245 FamFG oder | ||
730 | 3. | 732 | 3. | ||
731 | Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § | 733 | Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § | ||
732 | 1079 ZPO: | 734 | 1079 ZPO: | ||
733 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 66,00 € | 735 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 66,00 € | ||
734 | Hauptabschnitt 8 | 736 | Hauptabschnitt 8 | ||
735 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | 737 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
736 | 1800| Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches | 738 | 1800| Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches | ||
737 | Gehör (§§ 44, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 321a ZPO): | 739 | Gehör (§§ 44, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 321a ZPO): | ||
738 | Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........| | 740 | Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........| | ||
739 | 66,00 € | 741 | 66,00 € | ||
740 | Hauptabschnitt 9 | 742 | Hauptabschnitt 9 | ||
741 | Rechtsmittel im Übrigen | 743 | Rechtsmittel im Übrigen | ||
742 | Abschnitt 1 | 744 | Abschnitt 1 | ||
743 | Sonstige Beschwerden | 745 | Sonstige Beschwerden | ||
744 | 1910| Verfahren über die Beschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 2, § 91a Abs. | 746 | 1910| Verfahren über die Beschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 2, § 91a Abs. | ||
745 | 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO ..........| | 747 | 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO ..........| | ||
746 | 99,00 € | 748 | 99,00 € | ||
747 | 1911| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: | 749 | 1911| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: | ||
748 | Die Gebühr 1910 ermäßigt sich auf ..........| | 750 | Die Gebühr 1910 ermäßigt sich auf ..........| | ||
749 | 66,00 € | 751 | 66,00 € | ||
750 | | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel | 752 | | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel | ||
751 | bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der | 753 | bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der | ||
752 | Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | 754 | Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | ||
753 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | 755 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | ||
754 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | 756 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | ||
755 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | 757 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | ||
756 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | 758 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | ||
757 | 1912| Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht | 759 | 1912| Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht | ||
758 | nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist: | 760 | nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist: | ||
759 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| | 761 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| | ||
760 | 66,00 € | 762 | 66,00 € | ||
761 | | Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das | 763 | | Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das | ||
762 | Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | 764 | Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | ||
763 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | 765 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | ||
764 | Abschnitt 2 | 766 | Abschnitt 2 | ||
765 | Sonstige Rechtsbeschwerden | 767 | Sonstige Rechtsbeschwerden | ||
766 | 1920| Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a | 768 | 1920| Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a | ||
767 | Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO ..........| | 769 | Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO ..........| | ||
768 | 198,00 € | 770 | 198,00 € | ||
769 | 1921| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 771 | 1921| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
770 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der | 772 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der | ||
771 | Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: | 773 | Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: | ||
772 | Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf ..........| | 774 | Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf ..........| | ||
773 | 66,00 € | 775 | 66,00 € | ||
774 | 1922| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 776 | 1922| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
775 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | 777 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | ||
776 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1921 | 778 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1921 | ||
777 | erfüllt ist: | 779 | erfüllt ist: | ||
778 | Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf ..........| | 780 | Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf ..........| | ||
779 | 99,00 € | 781 | 99,00 € | ||
780 | 1923| Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerde, die | 782 | 1923| Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerde, die | ||
781 | nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist: | 783 | nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist: | ||
782 | Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| | 784 | Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| | ||
783 | 132,00 € | 785 | 132,00 € | ||
784 | | Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann | 786 | | Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann | ||
785 | das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | 787 | das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | ||
786 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | 788 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | ||
787 | 1924| Verfahren über die in Nummer 1923 genannten Rechtsbeschwerden: | 789 | 1924| Verfahren über die in Nummer 1923 genannten Rechtsbeschwerden: | ||
788 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder | 790 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder | ||
789 | des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der | 791 | des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der | ||
790 | Geschäftsstelle übermittelt wird ..........| 66,00 € | 792 | Geschäftsstelle übermittelt wird ..........| 66,00 € | ||
791 | Abschnitt 3 | 793 | Abschnitt 3 | ||
792 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen | 794 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen | ||
793 | 1930| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht | 795 | 1930| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht | ||
794 | besonders aufgeführten Fällen: | 796 | besonders aufgeführten Fällen: | ||
795 | Wenn der Antrag abgelehnt wird ..........| | 797 | Wenn der Antrag abgelehnt wird ..........| | ||
796 | 66,00 € | 798 | 66,00 € | ||
797 | Nr.| Auslagentatbestand| Höhe | 799 | Nr.| Auslagentatbestand| Höhe | ||
798 | ---|---|--- | 800 | ---|---|--- | ||
799 | Vorbemerkung 2: | 801 | Vorbemerkung 2: | ||
800 | (1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden | 802 | (1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden | ||
801 | sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; | 803 | sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; | ||
802 | dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des | 804 | dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des | ||
803 | Beschwerdeführers auferlegt hat. | 805 | Beschwerdeführers auferlegt hat. | ||
804 | (2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf | 806 | (2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf | ||
805 | die mehreren Rechtssachen angemessen verteilt. | 807 | die mehreren Rechtssachen angemessen verteilt. | ||
806 | (3) In Kindschaftssachen werden von dem Minderjährigen Auslagen nur unter den | 808 | (3) In Kindschaftssachen werden von dem Minderjährigen Auslagen nur unter den | ||
807 | in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erhoben. In den in | 809 | in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erhoben. In den in | ||
808 | Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 1 genannten Verfahren werden keine Auslagen erhoben; | 810 | Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 1 genannten Verfahren werden keine Auslagen erhoben; | ||
809 | für Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG gilt dies auch im Verfahren | 811 | für Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG gilt dies auch im Verfahren | ||
810 | über den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht | 812 | über den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht | ||
811 | für die Auslagen 2013. | 813 | für die Auslagen 2013. | ||
812 | (4) Bei Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden | 814 | (4) Bei Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden | ||
813 | Auslagen nach dem GKG erhoben. | 815 | Auslagen nach dem GKG erhoben. | ||
814 | 2000| Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: | 816 | 2000| Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: | ||
815 | 1. | 817 | 1. | ||
816 | Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die | 818 | Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die | ||
817 | a) | 819 | a) | ||
818 | auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind | 820 | auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind | ||
819 | oder | 821 | oder | ||
820 | b) | 822 | b) | ||
821 | angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen | 823 | angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen | ||
822 | hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anfertigung | 824 | hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anfertigung | ||
823 | steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der | 825 | steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der | ||
824 | Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden: | 826 | Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden: | ||
825 | für die ersten 50 Seiten je Seite .......... | 827 | für die ersten 50 Seiten je Seite .......... | ||
826 | | 0,50 € | 828 | | 0,50 € | ||
827 | | | 829 | | | ||
828 | für jede weitere Seite .......... | 830 | für jede weitere Seite .......... | ||
829 | | 0,15 € | 831 | | 0,15 € | ||
830 | | | 832 | | | ||
831 | für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite .......... | 833 | für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite .......... | ||
832 | | 1,00 € | 834 | | 1,00 € | ||
833 | | | 835 | | | ||
834 | für jede weitere Seite in Farbe .......... | 836 | für jede weitere Seite in Farbe .......... | ||
835 | | 0,30 € | 837 | | 0,30 € | ||
836 | | | 838 | | | ||
837 | 2. | 839 | 2. | ||
838 | Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien | 840 | Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien | ||
839 | oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 .......... | 841 | oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 .......... | ||
840 | | in voller Höhe | 842 | | in voller Höhe | ||
841 | | | 843 | | | ||
842 | oder pauschal je Seite .......... | 844 | oder pauschal je Seite .......... | ||
843 | | 3,00 € | 845 | | 3,00 € | ||
844 | | | 846 | | | ||
845 | oder pauschal je Seite in Farbe .......... | 847 | oder pauschal je Seite in Farbe .......... | ||
846 | | 6,00 € | 848 | | 6,00 € | ||
847 | | | 849 | | | ||
848 | 3. | 850 | 3. | ||
849 | Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung | 851 | Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung | ||
850 | zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien | 852 | zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien | ||
851 | und Ausdrucke: | 853 | und Ausdrucke: | ||
852 | | | 854 | | | ||
853 | | | 855 | | | ||
854 | je Datei .......... | 856 | je Datei .......... | ||
855 | | 1,50 € | 857 | | 1,50 € | ||
856 | | | 858 | | | ||
857 | für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem | 859 | für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem | ||
858 | Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt | 860 | Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt | ||
859 | höchstens .......... | 861 | höchstens .......... | ||
860 | | 5,00 € | 862 | | 5,00 € | ||
861 | | (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug, | 863 | | (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug, | ||
862 | bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften in jedem Kalenderjahr und für jeden | 864 | bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften in jedem Kalenderjahr und für jeden | ||
863 | Kostenschuldner nach § 23 Abs. 1 FamGKG gesondert zu berechnen; | 865 | Kostenschuldner nach § 23 Abs. 1 FamGKG gesondert zu berechnen; | ||
864 | Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. | 866 | Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. | ||
865 | (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien | 867 | (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien | ||
866 | Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form | 868 | Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form | ||
867 | übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als | 869 | übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als | ||
868 | die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne | 870 | die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne | ||
869 | Rücksicht auf die Größe betragen würde. | 871 | Rücksicht auf die Größe betragen würde. | ||
870 | (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und seine | 872 | (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und seine | ||
871 | bevollmächtigten Vertreter jeweils | 873 | bevollmächtigten Vertreter jeweils | ||
872 | 1. | 874 | 1. | ||
873 | eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck | 875 | eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck | ||
874 | jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen | 876 | jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen | ||
875 | Vergleichs, | 877 | Vergleichs, | ||
876 | 2. | 878 | 2. | ||
877 | eine Ausfertigung ohne Begründung und | 879 | eine Ausfertigung ohne Begründung und | ||
878 | 3. | 880 | 3. | ||
879 | eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung. | 881 | eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung. | ||
880 | § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. | 882 | § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. | ||
881 | (4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur | 883 | (4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur | ||
882 | erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte | 884 | erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte | ||
883 | oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt | 885 | oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt | ||
884 | wird.| | 886 | wird.| | ||
885 | 2001| Auslagen für Telegramme ..........| in voller Höhe | 887 | 2001| Auslagen für Telegramme ..........| in voller Höhe | ||
886 | 2002| Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen | 888 | 2002| Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen | ||
887 | Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung | 889 | Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung | ||
888 | ..........| | 890 | ..........| | ||
889 | 3,50 € | 891 | 3,50 € | ||
890 | | Neben Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, wird die | 892 | | Neben Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, wird die | ||
891 | Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 | 893 | Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 | ||
892 | Zustellungen anfallen.| | 894 | Zustellungen anfallen.| | ||
893 | 2003| Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden | 895 | 2003| Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden | ||
894 | Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung .......... | 896 | Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung .......... | ||
895 | Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine | 897 | Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine | ||
896 | Sendung.| 12,00 € | 898 | Sendung.| 12,00 € | ||
897 | 2004| Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen .......... | 899 | 2004| Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen .......... | ||
898 | Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen | 900 | Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen | ||
899 | Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den | 901 | Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den | ||
900 | Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird.| in voller | 902 | Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird.| in voller | ||
901 | Höhe | 903 | Höhe | ||
902 | 2005| Nach dem JVEG zu zahlende Beträge ..........| in voller Höhe | 904 | 2005| Nach dem JVEG zu zahlende Beträge ..........| in voller Höhe | ||
903 | | (1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, | 905 | | (1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, | ||
904 | der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen | 906 | der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen | ||
905 | zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu | 907 | zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu | ||
906 | zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre. | 908 | zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre. | ||
907 | (2) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder | 909 | (2) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder | ||
908 | sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG) und für | 910 | sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG) und für | ||
909 | Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten | 911 | Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten | ||
910 | Person (§ 186 GVG) werden nicht erhoben.| | 912 | Person (§ 186 GVG) werden nicht erhoben.| | ||
911 | 2006| Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle | 913 | 2006| Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle | ||
912 | 1. | 914 | 1. | ||
913 | die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung | 915 | die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung | ||
914 | (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von | 916 | (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von | ||
915 | Räumen .......... | 917 | Räumen .......... | ||
916 | | | 918 | | | ||
917 | in voller Höhe | 919 | in voller Höhe | ||
918 | | | 920 | | | ||
919 | 2. | 921 | 2. | ||
920 | für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer | 922 | für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer | ||
921 | .......... | 923 | .......... | ||
922 | | | 924 | | | ||
923 | 0,42 € | 925 | 0,42 € | ||
924 | 2007| Auslagen für | 926 | 2007| Auslagen für | ||
925 | 1. | 927 | 1. | ||
926 | die Beförderung von Personen .......... | 928 | die Beförderung von Personen .......... | ||
927 | | | 929 | | | ||
928 | in voller Höhe | 930 | in voller Höhe | ||
929 | | | 931 | | | ||
930 | 2. | 932 | 2. | ||
931 | Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung oder | 933 | Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung oder | ||
932 | Anhörung und für die Rückreise .......... | 934 | Anhörung und für die Rückreise .......... | ||
933 | | | 935 | | | ||
934 | bis zur Höhe der nach dem JVEG | 936 | bis zur Höhe der nach dem JVEG | ||
935 | an Zeugen zu | 937 | an Zeugen zu | ||
936 | zahlenden Beträge | 938 | zahlenden Beträge | ||
937 | 2008| Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls in | 939 | 2008| Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls in | ||
938 | entsprechender Anwendung des § 802g ZPO .......... | 940 | entsprechender Anwendung des § 802g ZPO .......... | ||
939 | Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem | 941 | Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem | ||
940 | Gefangenen zu erheben ist.| in Höhe des Haftkostenbeitrags | 942 | Gefangenen zu erheben ist.| in Höhe des Haftkostenbeitrags | ||
941 | 2009| Kosten einer Ordnungshaft .......... | 943 | 2009| Kosten einer Ordnungshaft .......... | ||
942 | Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem | 944 | Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem | ||
943 | Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der | 945 | Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der | ||
944 | Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre.| | 946 | Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre.| | ||
945 | in Höhe des Haftkostenbeitrags | 947 | in Höhe des Haftkostenbeitrags | ||
946 | 2010| Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der | 948 | 2010| Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der | ||
947 | Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG zu | 949 | Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG zu | ||
948 | zahlende Beträge ..........| in voller Höhe | 950 | zahlende Beträge ..........| in voller Höhe | ||
949 | 2011| An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu | 951 | 2011| An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu | ||
950 | zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen | 952 | zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen | ||
951 | Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den | 953 | Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den | ||
952 | Nummern 2000 bis 2009 bezeichneten Art zustehen .......... | 954 | Nummern 2000 bis 2009 bezeichneten Art zustehen .......... | ||
953 | Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus | 955 | Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus | ||
954 | Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus | 956 | Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus | ||
955 | vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.| | 957 | vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.| | ||
956 | in voller Höhe, | 958 | in voller Höhe, | ||
957 | die Auslagen | 959 | die Auslagen | ||
958 | begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 2000 bis 2009 | 960 | begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 2000 bis 2009 | ||
959 | 2012| Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im | 961 | 2012| Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im | ||
960 | Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland | 962 | Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland | ||
961 | ..........| | 963 | ..........| | ||
962 | in voller Höhe | 964 | in voller Höhe | ||
963 | | Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der | 965 | | Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der | ||
964 | Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu | 966 | Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu | ||
965 | leisten sind.| | 967 | leisten sind.| | ||
966 | 2013| An den Verfahrensbeistand zu zahlende Beträge ..........| in voller Höhe | 968 | 2013| An den Verfahrensbeistand zu zahlende Beträge ..........| in voller Höhe | ||
967 | | Die Beträge werden von dem Minderjährigen nur nach Maßgabe des § 1836c BGB | 969 | | Die Beträge werden von dem Minderjährigen nur nach Maßgabe des § 1836c BGB | ||
968 | erhoben.| | 970 | erhoben.| | ||
969 | 2014| An den Umgangspfleger sowie an Verfahrenspfleger nach § 9 Abs. 5 FamFG, | 971 | 2014| An den Umgangspfleger sowie an Verfahrenspfleger nach § 9 Abs. 5 FamFG, | ||
970 | § 57 ZPO zu zahlende Beträge ..........| in voller Höhe | 972 | § 57 ZPO zu zahlende Beträge ..........| in voller Höhe | ||
971 | 2015| Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindung: | 973 | 2015| Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindung: | ||
972 | je Verfahren für jede angefangene halbe Stunde ..........| 15,00 € | 974 | je Verfahren für jede angefangene halbe Stunde ..........| 15,00 € | ||
973 | 2016| Umsatzsteuer auf die Kosten | 975 | 2016| Umsatzsteuer auf die Kosten | ||
974 | Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben | 976 | Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben | ||
975 | bleibt.| in voller Höhe | 977 | bleibt.| in voller Höhe |
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