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Sie können sich § 158a FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Fachlich geeignet im Sinne des § 158 Absatz 1 ist eine Person, die Grundkenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, des Verfahrensrechts in Kindschaftssachen und des Kinder- und Jugendhilferechts, sowie Kenntnisse der Entwicklungspsychologie des Kindes hat und über kindgerechte Gesprächstechniken verfügt. 2Die nach Satz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf Verlangen des Gerichts nachzuweisen. 3Der Nachweis kann insbesondere über eine sozialpädagogische, pädagogische, juristische oder psychologische Berufsqualifikation sowie eine für die Tätigkeit als Verfahrensbeistand spezifische Zusatzqualifikation erbracht werden. 4Der Verfahrensbeistand hat sich regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, fortzubilden und dies dem Gericht auf Verlangen nachzuweisen.
(2) 1Persönlich geeignet im Sinne des § 158 Absatz 1 ist eine Person, die Gewähr bietet, die Interessen des Kindes gewissenhaft, unvoreingenommen und unabhängig wahrzunehmen. 2Persönlich ungeeignet ist eine Person stets dann, wenn sie rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 178, 180, 180a, 181a, 182 bis 184c, 184e bis 184g, 184i bis 184k, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. 3Zur Überprüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 soll sich das Gericht ein erweitertes Führungszeugnis von der betreffenden Person (§ 30a des Bundeszentralregistergesetzes) vorlegen lassen oder im Einverständnis mit der betreffenden Person anderweitig Einsicht in ein bereits vorliegendes erweitertes Führungszeugnis nehmen. 4Ein solches darf nicht älter als drei Jahre sein. 5Aktenkundig zu machen sind nur die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis des bestellten Verfahrensbeistands, das Ausstellungsdatum sowie die Feststellung, dass das erweiterte Führungszeugnis keine Eintragung über eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer in Satz 2 genannten Straftat enthält.
Eignung des Verfahrensbeistands | Eignung des Verfahrensbeistands | ||||
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2 | Grundkenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des | 2 | Grundkenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des | ||
3 | Kindschaftsrechts, des Verfahrensrechts in Kindschaftssachen und des Kinder- | 3 | Kindschaftsrechts, des Verfahrensrechts in Kindschaftssachen und des Kinder- | ||
4 | und Jugendhilferechts, sowie Kenntnisse der Entwicklungspsychologie des Kindes | 4 | und Jugendhilferechts, sowie Kenntnisse der Entwicklungspsychologie des Kindes | ||
5 | hat und über kindgerechte Gesprächstechniken verfügt. Die nach Satz 1 | 5 | hat und über kindgerechte Gesprächstechniken verfügt. Die nach Satz 1 | ||
6 | erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf Verlangen des Gerichts | 6 | erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf Verlangen des Gerichts | ||
7 | nachzuweisen. Der Nachweis kann insbesondere über eine sozialpädagogische, | 7 | nachzuweisen. Der Nachweis kann insbesondere über eine sozialpädagogische, | ||
8 | pädagogische, juristische oder psychologische Berufsqualifikation sowie eine | 8 | pädagogische, juristische oder psychologische Berufsqualifikation sowie eine | ||
9 | für die Tätigkeit als Verfahrensbeistand spezifische Zusatzqualifikation | 9 | für die Tätigkeit als Verfahrensbeistand spezifische Zusatzqualifikation | ||
10 | erbracht werden. Der Verfahrensbeistand hat sich regelmäßig, mindestens | 10 | erbracht werden. Der Verfahrensbeistand hat sich regelmäßig, mindestens | ||
11 | alle zwei Jahre, fortzubilden und dies dem Gericht auf Verlangen nachzuweisen. | 11 | alle zwei Jahre, fortzubilden und dies dem Gericht auf Verlangen nachzuweisen. | ||
12 | (2) Persönlich geeignet im Sinne des § 158 Absatz 1 ist eine Person, die | 12 | (2) Persönlich geeignet im Sinne des § 158 Absatz 1 ist eine Person, die | ||
13 | Gewähr bietet, die Interessen des Kindes gewissenhaft, unvoreingenommen und | 13 | Gewähr bietet, die Interessen des Kindes gewissenhaft, unvoreingenommen und | ||
t | 14 | unabhängig wahrzunehmen. Persönlich ungeeignet ist eine Person stets dann, | t | 14 | unabhängig wahrzunehmen. Persönlich ungeeignet ist eine Person |
15 | wenn sie rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 | 15 | insbesondere dann, wenn sie rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ | ||
16 | bis 178, 180, 180a, 181a, 182 bis 184c, 184e bis 184g, 184i bis 184k, 201a | 16 | 171, 174 bis 174c, 176 bis 178, 180, 180a, 181a, 182 bis 184c, 184e bis 184g, | ||
17 | Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs | 17 | 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 | ||
18 | verurteilt worden ist. Zur Überprüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 | 18 | des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zur Überprüfung der | ||
19 | soll sich das Gericht ein erweitertes Führungszeugnis von der betreffenden | 19 | Voraussetzungen des Satzes 2 soll sich das Gericht ein erweitertes | ||
20 | Person (§ 30a des Bundeszentralregistergesetzes) vorlegen lassen oder im | 20 | Führungszeugnis von der betreffenden Person (§ 30a des | ||
21 | Bundeszentralregistergesetzes) vorlegen lassen oder im Einverständnis mit der | ||||
21 | Einverständnis mit der betreffenden Person anderweitig Einsicht in ein bereits | 22 | betreffenden Person anderweitig Einsicht in ein bereits vorliegendes | ||
22 | vorliegendes erweitertes Führungszeugnis nehmen. Ein solches darf nicht | 23 | erweitertes Führungszeugnis nehmen. Ein solches darf nicht älter als drei | ||
23 | älter als drei Jahre sein. Aktenkundig zu machen sind nur die | 24 | Jahre sein. Aktenkundig zu machen sind nur die Einsichtnahme in das | ||
24 | Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis des bestellten | 25 | erweiterte Führungszeugnis des bestellten Verfahrensbeistands, das | ||
25 | Verfahrensbeistands, das Ausstellungsdatum sowie die Feststellung, dass das | 26 | Ausstellungsdatum sowie die Feststellung, dass das erweiterte Führungszeugnis | ||
26 | erweiterte Führungszeugnis keine Eintragung über eine rechtskräftige | 27 | keine Eintragung über eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer in Satz 2 | ||
27 | Verurteilung wegen einer in Satz 2 genannten Straftat enthält. | 28 | genannten Straftat enthält. |
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