t | | t | (1) Fachlich geeignet im Sinne des § 158 Absatz 1 ist eine Person, die |
| | | Grundkenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des |
| | | Kindschaftsrechts, des Verfahrensrechts in Kindschaftssachen und des Kinder- |
| | | und Jugendhilferechts, sowie Kenntnisse der Entwicklungspsychologie des Kindes |
| | | hat und über kindgerechte Gesprächstechniken verfügt. Die nach Satz 1 |
| | | erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf Verlangen des Gerichts |
| | | nachzuweisen. Der Nachweis kann insbesondere über eine sozialpädagogische, |
| | | pädagogische, juristische oder psychologische Berufsqualifikation sowie eine |
| | | für die Tätigkeit als Verfahrensbeistand spezifische Zusatzqualifikation |
| | | erbracht werden. Der Verfahrensbeistand hat sich regelmäßig, mindestens |
| | | alle zwei Jahre, fortzubilden und dies dem Gericht auf Verlangen nachzuweisen. |
| | | (2) Persönlich geeignet im Sinne des § 158 Absatz 1 ist eine Person, die |
| | | Gewähr bietet, die Interessen des Kindes gewissenhaft, unvoreingenommen und |
| | | unabhängig wahrzunehmen. Persönlich ungeeignet ist eine Person stets dann, |
| | | wenn sie rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 |
| | | bis 178, 180, 180a, 181a, 182 bis 184c, 184e bis 184g, 184i bis 184k, 201a |
| | | Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs |
| | | verurteilt worden ist. Zur Überprüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 |
| | | soll sich das Gericht ein erweitertes Führungszeugnis von der betreffenden |
| | | Person (§ 30a des Bundeszentralregistergesetzes) vorlegen lassen oder im |
| | | Einverständnis mit der betreffenden Person anderweitig Einsicht in ein bereits |
| | | vorliegendes erweitertes Führungszeugnis nehmen. Ein solches darf nicht |
| | | älter als drei Jahre sein. Aktenkundig zu machen sind nur die |
| | | Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis des bestellten |
| | | Verfahrensbeistands, das Ausstellungsdatum sowie die Feststellung, dass das |
| | | erweiterte Führungszeugnis keine Eintragung über eine rechtskräftige |
| | | Verurteilung wegen einer in Satz 2 genannten Straftat enthält. |