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Sie können sich § 96 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. 2Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren. 3Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar.
(2) 1Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus dem Bereich der Ehewohnungssachen sind, und in Ehewohnungssachen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes im Sinne des § 885 Abs. 1 der Zivilprozessordnung während der Geltungsdauer möglich. 2Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht.
Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen | Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen | ||||
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2 | Ehewohnungssachen | 2 | Ehewohnungssachen |
Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen | Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen | ||||
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2 | Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der | 2 | Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der | ||
3 | Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen | 3 | Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen | ||
4 | Gerichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 | 4 | Gerichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 | ||
t | 5 | und § 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren. Die §§ 890 und 891 der | t | 5 | und § 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren; er kann ein Auskunfts- und |
6 | Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. Die §§ | ||||
6 | Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar. | 7 | 890 und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar. | ||
7 | (2) Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen, soweit | 8 | (2) Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen, soweit | ||
8 | Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus dem Bereich der Ehewohnungssachen | 9 | Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus dem Bereich der Ehewohnungssachen | ||
9 | sind, und in Ehewohnungssachen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes im | 10 | sind, und in Ehewohnungssachen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes im | ||
10 | Sinne des § 885 Abs. 1 der Zivilprozessordnung während der Geltungsdauer | 11 | Sinne des § 885 Abs. 1 der Zivilprozessordnung während der Geltungsdauer | ||
11 | möglich. Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht. | 12 | möglich. Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht. |
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