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Sie können sich § 87 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. 2Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.
(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(3) 1Der Gerichtsvollzieher ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. 2§ 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.
Verfahren; Beschwerde | Verfahren; Beschwerde | ||||
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f | 1 | (1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden | f | 1 | (1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden |
2 | können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung | 2 | können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung | ||
3 | vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme | 3 | vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme | ||
4 | von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag | 4 | von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag | ||
5 | nicht, entscheidet es durch Beschluss. | 5 | nicht, entscheidet es durch Beschluss. | ||
6 | (2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt | 6 | (2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt | ||
7 | ist oder gleichzeitig zugestellt wird. | 7 | ist oder gleichzeitig zugestellt wird. | ||
t | 8 | (3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, erforderlichenfalls die | t | 8 | (3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und |
9 | Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. § 758 Abs. 1 | 9 | Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § | ||
10 | und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. | 10 | 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten | ||
11 | entsprechend. | ||||
11 | (4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der | 12 | (4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der | ||
12 | sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der | 13 | sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der | ||
13 | Zivilprozessordnung anfechtbar. | 14 | Zivilprozessordnung anfechtbar. | ||
14 | (5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend. | 15 | (5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend. |
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