(1) Bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sind
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durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch
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eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
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Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse als
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elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen
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vorübergehend nicht möglich, so bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen
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Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist mit der
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Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf
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Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
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(2) Andere Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch
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einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des
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öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer
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öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sollen
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als elektronisches Dokument übermittelt werden. Werden sie nach den
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allgemeinen Vorschriften übermittelt, so ist auf Anforderung ein
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elektronisches Dokument nachzureichen.
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