Lade...
Lade...
Sie können sich § 387 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des bei einem Gericht geführten Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregisters auch bei anderen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zugänglich sind. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 3Mehrere Länder können auch vereinbaren, dass die bei den Gerichten eines Landes geführten Registerdaten auch bei den Amtsgerichten des anderen Landes zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zugänglich sind.
(2) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters, die Übermittlung der Daten an das Unternehmensregister und die Aktenführung in Beschwerdeverfahren, die Einsicht in das Register, die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung nach § 9 des Handelsgesetzbuchs und das Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen zu treffen. 2Dabei kann auch vorgeschrieben werden, dass das Geburtsdatum von in das Register einzutragenden Personen zur Eintragung anzumelden sowie die Anschrift der einzutragenden Unternehmen und Zweigniederlassungen bei dem Gericht einzureichen ist; soweit in der Rechtsverordnung solche Angaben vorgeschrieben werden, ist § 14 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(3) 1Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 können auch die näheren Bestimmungen über die Mitwirkung der in § 380 bezeichneten Organe im Verfahren vor den Registergerichten getroffen werden. 2Dabei kann insbesondere auch bestimmt werden, dass diesen Organen laufend oder in regelmäßigen Abständen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Handels- oder Partnerschaftsregister und den zu diesen Registern eingereichten Dokumenten mitgeteilt werden. 3Die mitzuteilenden Daten sind in der Rechtsverordnung festzulegen. 4Die Empfänger dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt worden sind.
(4) Des Weiteren können durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Vereinsregisters, insbesondere über das Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen sowie über die Einsicht in das Register, und über die Aktenführung im Beschwerdeverfahren erlassen werden.
(5) Die elektronische Datenverarbeitung zur Führung des Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregisters kann im Auftrag des zuständigen Gerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen eines Dritten vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt ist.
Ermächtigungen | Ermächtigungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu | f | 1 | (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu |
2 | bestimmen, dass die Daten des bei einem Gericht geführten Handels-, | 2 | bestimmen, dass die Daten des bei einem Gericht geführten Handels-, | ||
n | 3 | Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregisters auch bei anderen | n | 3 | Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregisters auch |
4 | bei anderen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken | ||||
5 | zugänglich sind. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch | ||||
6 | Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere | ||||
7 | Länder können auch vereinbaren, dass die bei den Gerichten eines Landes | ||||
8 | geführten Registerdaten auch bei den Amtsgerichten des anderen Landes zur | ||||
4 | Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zugänglich sind. | 9 | Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zugänglich sind. | ||
5 | Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf | ||||
6 | die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können auch | ||||
7 | vereinbaren, dass die bei den Gerichten eines Landes geführten Registerdaten | ||||
8 | auch bei den Amtsgerichten des anderen Landes zur Einsicht und zur Erteilung | ||||
9 | von Ausdrucken zugänglich sind. | ||||
10 | (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | 10 | (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | ||
11 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren | 11 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren | ||
n | 12 | Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Handels-, Genossenschafts- | n | 12 | Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Handels-, Genossenschafts-, |
13 | und Partnerschaftsregisters, die Übermittlung der Daten an das | 13 | Gesellschafts- und Partnerschaftsregisters, die Übermittlung der Daten an das | ||
14 | Unternehmensregister und die Aktenführung in Beschwerdeverfahren, die Einsicht | 14 | Unternehmensregister und die Aktenführung in Beschwerdeverfahren, die Einsicht | ||
15 | in das Register, die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung nach § 9 des | 15 | in das Register, die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung nach § 9 des | ||
16 | Handelsgesetzbuchs und das Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und | 16 | Handelsgesetzbuchs und das Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und | ||
17 | Bekanntmachungen zu treffen. Dabei kann auch vorgeschrieben werden, dass | 17 | Bekanntmachungen zu treffen. Dabei kann auch vorgeschrieben werden, dass | ||
18 | das Geburtsdatum von in das Register einzutragenden Personen zur Eintragung | 18 | das Geburtsdatum von in das Register einzutragenden Personen zur Eintragung | ||
19 | anzumelden sowie die Anschrift der einzutragenden Unternehmen und | 19 | anzumelden sowie die Anschrift der einzutragenden Unternehmen und | ||
20 | Zweigniederlassungen bei dem Gericht einzureichen ist; soweit in der | 20 | Zweigniederlassungen bei dem Gericht einzureichen ist; soweit in der | ||
21 | Rechtsverordnung solche Angaben vorgeschrieben werden, ist § 14 des | 21 | Rechtsverordnung solche Angaben vorgeschrieben werden, ist § 14 des | ||
22 | Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. | 22 | Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. | ||
23 | (3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 können auch die näheren | 23 | (3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 können auch die näheren | ||
24 | Bestimmungen über die Mitwirkung der in § 380 bezeichneten Organe im Verfahren | 24 | Bestimmungen über die Mitwirkung der in § 380 bezeichneten Organe im Verfahren | ||
25 | vor den Registergerichten getroffen werden. Dabei kann insbesondere auch | 25 | vor den Registergerichten getroffen werden. Dabei kann insbesondere auch | ||
26 | bestimmt werden, dass diesen Organen laufend oder in regelmäßigen Abständen | 26 | bestimmt werden, dass diesen Organen laufend oder in regelmäßigen Abständen | ||
27 | die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten aus dem | 27 | die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten aus dem | ||
n | 28 | Handels- oder Partnerschaftsregister und den zu diesen Registern eingereichten | n | 28 | Handels-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister und den zu diesen |
29 | Dokumenten mitgeteilt werden. Die mitzuteilenden Daten sind in der | 29 | Registern eingereichten Dokumenten mitgeteilt werden. Die mitzuteilenden | ||
30 | Rechtsverordnung festzulegen. Die Empfänger dürfen die übermittelten | 30 | Daten sind in der Rechtsverordnung festzulegen. Die Empfänger dürfen die | ||
31 | personenbezogenen Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie | 31 | übermittelten personenbezogenen Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen | ||
32 | ihnen übermittelt worden sind. | 32 | Erfüllung sie ihnen übermittelt worden sind. | ||
33 | (4) Des Weiteren können durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 nähere | 33 | (4) Des Weiteren können durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 nähere | ||
34 | Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Vereinsregisters, | 34 | Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Vereinsregisters, | ||
35 | insbesondere über das Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und | 35 | insbesondere über das Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und | ||
36 | Bekanntmachungen sowie über die Einsicht in das Register, und über die | 36 | Bekanntmachungen sowie über die Einsicht in das Register, und über die | ||
37 | Aktenführung im Beschwerdeverfahren erlassen werden. | 37 | Aktenführung im Beschwerdeverfahren erlassen werden. | ||
38 | (5) Die elektronische Datenverarbeitung zur Führung des Handels-, | 38 | (5) Die elektronische Datenverarbeitung zur Führung des Handels-, | ||
t | 39 | Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregisters kann im Auftrag des | t | 39 | Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregisters kann |
40 | zuständigen Gerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf | 40 | im Auftrag des zuständigen Gerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen | ||
41 | den Anlagen eines Dritten vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemäße | 41 | Stelle oder auf den Anlagen eines Dritten vorgenommen werden, wenn die | ||
42 | Erledigung der Registersachen sichergestellt ist. | 42 | ordnungsgemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt ist. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.