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Sie können sich § 376 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für Verfahren nach § 374 Nr. 1 und 2 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16 ist das Gericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts zuständig.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach § 374 Nummer 1 bis 3 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16 anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der Gerichte abweichend von Absatz 1 festzulegen. 2Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 3Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Gerichts für Verfahren nach § 374 Nr. 1 bis 3 über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.
Besondere Zuständigkeitsregelungen | Besondere Zuständigkeitsregelungen | ||||
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t | 1 | Besondere Zuständigkeitsregelungen | t | 1 | Besondere Zuständigkeitsregelungen |
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f | 1 | (1) Für Verfahren nach § 374 Nr. 1 und 2 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16 | f | 1 | (1) Für Verfahren nach § 374 Nr. 1 und 2 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16 |
2 | ist das Gericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den | 2 | ist das Gericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den | ||
3 | Bezirk dieses Landgerichts zuständig. | 3 | Bezirk dieses Landgerichts zuständig. | ||
4 | (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die | 4 | (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die | ||
t | 5 | Aufgaben nach § 374 Nummer 1 bis 3 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16 | t | 5 | Aufgaben nach § 374 Nummer 1 bis 4 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14, 16 und 17 |
6 | anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der | 6 | anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der | ||
7 | Gerichte abweichend von Absatz 1 festzulegen. Sie können die Ermächtigung | 7 | Gerichte abweichend von Absatz 1 festzulegen. Sie können die Ermächtigung | ||
8 | nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen | 8 | nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen | ||
9 | übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Gerichts für | 9 | übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Gerichts für | ||
10 | Verfahren nach § 374 Nr. 1 bis 3 über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren. | 10 | Verfahren nach § 374 Nr. 1 bis 3 über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren. |
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