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Sie können sich § 226 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.
(2) Der Antrag ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.
(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
(5) 1Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. 2Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. 3Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.
Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung | Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung | ||||
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t | 1 | Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung | t | 1 | Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung |
Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung | Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung | ||||
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f | 1 | (1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der | f | 1 | (1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der |
2 | Abänderung betroffenen Versorgungsträger. | 2 | Abänderung betroffenen Versorgungsträger. | ||
t | 3 | (2) Der Antrag ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem | t | 3 | (2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem |
4 | ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden | 4 | ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden | ||
5 | Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist. | 5 | Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist. | ||
6 | (3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend. | 6 | (3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend. | ||
7 | (4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der | 7 | (4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der | ||
8 | Antragstellung folgt. | 8 | Antragstellung folgt. | ||
9 | (5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor | 9 | (5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor | ||
10 | Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen | 10 | Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen | ||
11 | antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur | 11 | antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur | ||
12 | fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer | 12 | fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer | ||
13 | Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. | 13 | Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. | ||
14 | Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die | 14 | Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die | ||
15 | Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt | 15 | Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt | ||
16 | der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt. | 16 | der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt. |
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