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Sie können sich § 222 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Wahlrechte nach § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.
(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.
(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.
(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
Durchführung der externen Teilung | Durchführung der externen Teilung | ||||
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t | 1 | Durchführung der externen Teilung | t | 1 | Durchführung der externen Teilung |
Durchführung der externen Teilung | Durchführung der externen Teilung | ||||
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t | 1 | (1) Die Wahlrechte nach § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 des | t | 1 | (1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer |
2 | Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen | 2 | 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden | ||
3 | auszuüben. | 3 | Fristen auszuüben. | ||
4 | (2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des | 4 | (2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des | ||
5 | Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten | 5 | Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten | ||
6 | Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der | 6 | Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der | ||
7 | vorgesehenen Teilung einverstanden ist. | 7 | vorgesehenen Teilung einverstanden ist. | ||
8 | (3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des | 8 | (3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des | ||
9 | Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest. | 9 | Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest. | ||
10 | (4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes | 10 | (4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes | ||
11 | sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden. | 11 | sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden. |
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