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Sie können sich § 114 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(3) 1Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 2Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
(5) 1Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. 2Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.
Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht | Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht | ||||
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t | 1 | Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht | t | 1 | Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht |
Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht | Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht | ||||
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f | 1 | (1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die | f | 1 | (1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die |
2 | Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen | 2 | Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen | ||
3 | Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. | 3 | Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. | ||
4 | (2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem | 4 | (2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem | ||
5 | Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. | 5 | Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. | ||
6 | (3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts | 6 | (3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts | ||
7 | einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben | 7 | einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben | ||
8 | gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder | 8 | gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder | ||
9 | Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen | 9 | Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen | ||
10 | Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben | 10 | Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben | ||
11 | gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof | 11 | gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof | ||
12 | müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt | 12 | müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt | ||
13 | haben. | 13 | haben. | ||
14 | (4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht | 14 | (4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | im Verfahren der einstweiligen Anordnung, | 16 | im Verfahren der einstweiligen Anordnung, | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, | 18 | in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, | ||
19 | Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind, | 19 | Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind, | ||
20 | 3. | 20 | 3. | ||
21 | für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und | 21 | für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und | ||
22 | für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung, | 22 | für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung, | ||
23 | 4. | 23 | 4. | ||
24 | für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung, | 24 | für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung, | ||
25 | 5. | 25 | 5. | ||
26 | im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, | 26 | im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, | ||
27 | 6. | 27 | 6. | ||
28 | in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie | 28 | in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie | ||
29 | 7. | 29 | 7. | ||
30 | für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 | 30 | für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 | ||
31 | des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 | 31 | des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 | ||
t | t | 32 | Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des | ||
32 | Abs. 1 und 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes. | 33 | Versorgungsausgleichsgesetzes. | ||
33 | (5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das | 34 | (5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das | ||
34 | Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache | 35 | Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache | ||
35 | erstreckt sich auch auf die Folgesachen. | 36 | erstreckt sich auch auf die Folgesachen. |
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