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Sie können sich § 493 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26. Juni 2013 (BGBl. 2I S. 1800) am 1. September 2013 beantragte Auseinandersetzungen gemäß den §§ 363 bis 373 ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Auf vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach den §§ 249 bis 260, die bis zum 31. Dezember 2016 beantragt wurden, sind die §§ 249 bis 260 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Für Anmeldungen, die bis einschließlich 8. Juni 2017 beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 378 Absatz 3 keine Anwendung.
Übergangsvorschriften | Übergangsvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Für bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im | f | 1 | (1) Für bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im |
2 | Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26. Juni 2013 (BGBl. | 2 | Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26. Juni 2013 (BGBl. | ||
3 | I S. 1800) am 1. September 2013 beantragte Auseinandersetzungen gemäß den | 3 | I S. 1800) am 1. September 2013 beantragte Auseinandersetzungen gemäß den | ||
4 | §§ 363 bis 373 ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den | 4 | §§ 363 bis 373 ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den | ||
5 | Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis dahin geltenden | 5 | Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis dahin geltenden | ||
6 | Fassung anzuwenden. | 6 | Fassung anzuwenden. | ||
7 | (2) Auf vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach den §§ | 7 | (2) Auf vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach den §§ | ||
8 | 249 bis 260, die bis zum 31. Dezember 2016 beantragt wurden, sind die §§ 249 | 8 | 249 bis 260, die bis zum 31. Dezember 2016 beantragt wurden, sind die §§ 249 | ||
9 | bis 260 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. | 9 | bis 260 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. | ||
10 | (3) Für Anmeldungen, die bis einschließlich 8. Juni 2017 beurkundet oder | 10 | (3) Für Anmeldungen, die bis einschließlich 8. Juni 2017 beurkundet oder | ||
11 | beglaubigt wurden, findet § 378 Absatz 3 keine Anwendung. | 11 | beglaubigt wurden, findet § 378 Absatz 3 keine Anwendung. | ||
t | t | 12 | (4) § 158a findet keine Anwendung in Verfahren, in denen ein | ||
13 | Verfahrensbeistand vor dem 1. Januar 2022 bestellt worden ist. |
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