§ 174 FamFG
Verfahrensbeistand
1Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Abstammungssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. 2§ 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend.