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Sie können sich § 159 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. 2Betrifft das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes, kann von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn eine solche nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.
(2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist es persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist.
(3) 1Von einer persönlichen Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 darf das Gericht aus schwerwiegenden Gründen absehen. 2Unterbleibt eine Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(4) 1Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. 2Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung in dessen Anwesenheit stattfinden. 4Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.
Persönliche Anhörung des Kindes | Persönliche Anhörung des Kindes | ||||
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t | 1 | Persönliche Anhörung des Kindes | t | 1 | Persönliche Anhörung des Kindes |
Persönliche Anhörung des Kindes | Persönliche Anhörung des Kindes | ||||
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n | 1 | (1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören, wenn es das 14. | n | 1 | (1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen |
2 | Lebensjahr vollendet hat. Betrifft das Verfahren ausschließlich das | 2 | Eindruck von dem Kind zu verschaffen. | ||
3 | Vermögen des Kindes, kann von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden, | 3 | (2) Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen | ||
4 | Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, wenn | ||||
5 | 1. | ||||
6 | ein schwerwiegender Grund dafür vorliegt, | ||||
7 | 2. | ||||
8 | das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen | ||||
9 | Willen kundzutun, | ||||
10 | 3. | ||||
11 | die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung nicht | ||||
12 | von Bedeutung sind und eine persönliche Anhörung auch nicht aus anderen Gründen | ||||
13 | angezeigt ist oder | ||||
14 | 4. | ||||
15 | das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes betrifft und eine | ||||
4 | wenn eine solche nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist. | 16 | persönliche Anhörung nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist. | ||
5 | (2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist es persönlich | 17 | Satz 1 Nummer 3 ist in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen | ||
6 | anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die | 18 | Gesetzbuchs, die die Person des Kindes betreffen, nicht anzuwenden. Das | ||
7 | Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus | 19 | Gericht hat sich in diesen Verfahren einen persönlichen Eindruck von dem Kind | ||
8 | sonstigen Gründen angezeigt ist. | 20 | auch dann zu verschaffen, wenn das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, | ||
9 | (3) Von einer persönlichen Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 darf das | 21 | seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. | ||
10 | Gericht aus schwerwiegenden Gründen absehen. Unterbleibt eine Anhörung | 22 | (3) Sieht das Gericht davon ab, das Kind persönlich anzuhören oder sich | ||
11 | allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen. | 23 | einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, ist dies in der | ||
24 | Endentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Anhörung oder die | ||||
25 | Verschaffung eines persönlichen Eindrucks allein wegen Gefahr im Verzug, ist | ||||
26 | sie unverzüglich nachzuholen. | ||||
12 | (4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des | 27 | (4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des | ||
13 | Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise | 28 | Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise | ||
14 | informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung | 29 | informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung | ||
15 | oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu | 30 | oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu | ||
16 | geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand | 31 | geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand | ||
t | 17 | bestellt, soll die persönliche Anhörung in dessen Anwesenheit stattfinden. Im | t | 32 | bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines |
33 | persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht | ||||
18 | Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des | 34 | die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts. | ||
19 | Gerichts. |
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