(1) Führt der Verfahrensbeistand die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig,
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erhält er für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine
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einmalige Vergütung von 350 Euro. Im Fall der Übertragung von Aufgaben
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nach § 158b Absatz 2 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. Die Vergütung
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deckt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft
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entstandener Aufwendungen ab.
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(2) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen
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Verfahrensbeistands ist § 277 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
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(3) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse
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zu zahlen. Im Übrigen gilt § 168 Absatz 1 entsprechend.
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(4) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.
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