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Sie können sich § 195 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes hat das Gericht vor dem Ausspruch der Annahme auch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts anzuhören, die nach § 11 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes beteiligt worden ist. 2Ist eine zentrale Adoptionsstelle nicht beteiligt worden, tritt an seine Stelle das Landesjugendamt, in dessen Bereich das Jugendamt liegt, das nach § 194 Gelegenheit zur Äußerung erhält oder das nach § 189 eine fachliche Äußerung abgegeben hat.
(2) 1Das Gericht hat dem Landesjugendamt alle Entscheidungen mitzuteilen, zu denen dieses nach Absatz 1 anzuhören war. 2Gegen den Beschluss steht dem Landesjugendamt die Beschwerde zu.
Anhörung des Landesjugendamts | Anhörung des Landesjugendamts | ||||
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t | 1 | Anhörung des Landesjugendamts | t | 1 | Anhörung des Landesjugendamts |
Anhörung des Landesjugendamts | Anhörung des Landesjugendamts | ||||
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n | 1 | (1) In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des | n | 1 | (1) In den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des |
2 | Adoptionsvermittlungsgesetzes hat das Gericht vor dem Ausspruch der Annahme | 2 | Adoptionsvermittlungsgesetzes hat das Gericht vor dem Ausspruch der Annahme | ||
t | 3 | auch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts anzuhören, die nach § | t | 3 | auch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts, in deren Bereich die |
4 | 11 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes beteiligt worden ist. Ist eine | 4 | Annehmenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, anzuhören. Ist eine | ||
5 | zentrale Adoptionsstelle nicht beteiligt worden, tritt an seine Stelle das | 5 | zentrale Adoptionsstelle nicht beteiligt worden, tritt an seine Stelle das | ||
6 | Landesjugendamt, in dessen Bereich das Jugendamt liegt, das nach § 194 | 6 | Landesjugendamt, in dessen Bereich das Jugendamt liegt, das nach § 194 | ||
7 | Gelegenheit zur Äußerung erhält oder das nach § 189 eine fachliche Äußerung | 7 | Gelegenheit zur Äußerung erhält oder das nach § 189 eine fachliche Äußerung | ||
8 | abgegeben hat. | 8 | abgegeben hat. | ||
9 | (2) Das Gericht hat dem Landesjugendamt alle Entscheidungen mitzuteilen, | 9 | (2) Das Gericht hat dem Landesjugendamt alle Entscheidungen mitzuteilen, | ||
10 | zu denen dieses nach Absatz 1 anzuhören war. Gegen den Beschluss steht dem | 10 | zu denen dieses nach Absatz 1 anzuhören war. Gegen den Beschluss steht dem | ||
11 | Landesjugendamt die Beschwerde zu. | 11 | Landesjugendamt die Beschwerde zu. |
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