Lade...
Lade...
Sie können sich § 187 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend.
(3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Hat der Anzunehmende in Verfahren nach § 186 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend.
(5) 1Ist nach den Absätzen 1 bis 4 eine Zuständigkeit nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. 2Es kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht verweisen.
Örtliche Zuständigkeit | Örtliche Zuständigkeit | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht ausschließlich | f | 1 | (1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht ausschließlich |
2 | zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen | 2 | zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen | ||
3 | gewöhnlichen Aufenthalt hat. | 3 | gewöhnlichen Aufenthalt hat. | ||
4 | (2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht | 4 | (2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht | ||
5 | gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend. | 5 | gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend. | ||
6 | (3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht ausschließlich zuständig, | 6 | (3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht ausschließlich zuständig, | ||
7 | in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. | 7 | in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. | ||
t | 8 | (4) Hat der Anzunehmende in Verfahren nach § 186 seinen gewöhnlichen | t | 8 | (4) In Adoptionssachen, die einen Minderjährigen betreffen, ist § 6 Absatz 1 |
9 | Aufenthalt im Ausland, gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des | 9 | Satz 1 und Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend anzuwenden, | ||
10 | Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend. | 10 | wenn | ||
11 | 1. | ||||
12 | der gewöhnliche Aufenthalt der Annehmenden und des Anzunehmenden im Ausland | ||||
13 | liegt oder | ||||
14 | 2. | ||||
15 | der Anzunehmende in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung seinen | ||||
16 | gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte. | ||||
11 | (5) Ist nach den Absätzen 1 bis 4 eine Zuständigkeit nicht gegeben, ist | 17 | (5) Ist nach den Absätzen 1 bis 4 eine Zuständigkeit nicht gegeben, ist | ||
12 | das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Es kann die Sache aus | 18 | das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Es kann die Sache aus | ||
13 | wichtigem Grund an ein anderes Gericht verweisen. | 19 | wichtigem Grund an ein anderes Gericht verweisen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.