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Sie können sich § 319 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. 2Den persönlichen Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen.
(2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen über den möglichen Verlauf des Verfahrens.
(3) Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 2 unterbleiben, weil hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind, darf diese Entscheidung nur auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens getroffen werden.
(4) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 sollen nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen.
(5) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige Behörde vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 mitzuwirken.
(6) 1Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. 2Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls um Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
(7) 1Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Anhörung ausdrücklich angeordnet hat. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung nach Satz 1 durch die zuständige Behörde erfolgen. 3Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.
Anhörung des Betroffenen | Persönliche Anhörung des Betroffenen | ||||
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t | 1 | Anhörung des Betroffenen | t | 1 | Persönliche Anhörung des Betroffenen |
Anhörung des Betroffenen | Persönliche Anhörung des Betroffenen | ||||
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f | 1 | (1) Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme | f | 1 | (1) Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme |
2 | persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu | 2 | persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu | ||
3 | verschaffen. Den persönlichen Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit | 3 | verschaffen. Den persönlichen Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit | ||
4 | dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen. | 4 | dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen. | ||
t | 5 | (2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen über den möglichen Verlauf des | t | 5 | (2) In der Anhörung erörtert das Gericht mit dem Betroffenen das |
6 | Verfahrens. | 6 | Verfahren, das Ergebnis des übermittelten Gutachtens und die mögliche Dauer | ||
7 | einer Unterbringung. Hat das Gericht dem Betroffenen nach § 317 einen | ||||
8 | Verfahrenspfleger bestellt, soll die persönliche Anhörung in dessen | ||||
9 | Anwesenheit stattfinden. | ||||
7 | (3) Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 2 unterbleiben, weil hiervon | 10 | (3) Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 2 unterbleiben, weil | ||
8 | erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind, darf | 11 | hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen | ||
9 | diese Entscheidung nur auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens getroffen | 12 | sind, darf diese Entscheidung nur auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens | ||
10 | werden. | 13 | getroffen werden. Unterbleibt aus diesem Grund die persönliche Anhörung, | ||
14 | so bedarf es auch keiner Verschaffung eines persönlichen Eindrucks. | ||||
11 | (4) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 sollen nicht im Wege der Rechtshilfe | 15 | (4) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 sollen nicht im Wege der Rechtshilfe | ||
12 | erfolgen. | 16 | erfolgen. | ||
13 | (5) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige Behörde vorführen | 17 | (5) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige Behörde vorführen | ||
14 | lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 | 18 | lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 | ||
15 | mitzuwirken. | 19 | mitzuwirken. | ||
16 | (6) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies | 20 | (6) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies | ||
17 | ausdrücklich angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, | 21 | ausdrücklich angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, | ||
18 | erforderlichenfalls um Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane | 22 | erforderlichenfalls um Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane | ||
19 | nachzusuchen. | 23 | nachzusuchen. | ||
20 | (7) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur | 24 | (7) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur | ||
21 | gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu | 25 | gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu | ||
22 | dessen Vorführung zur Anhörung ausdrücklich angeordnet hat. Bei Gefahr im | 26 | dessen Vorführung zur Anhörung ausdrücklich angeordnet hat. Bei Gefahr im | ||
23 | Verzug kann die Anordnung nach Satz 1 durch die zuständige Behörde erfolgen. | 27 | Verzug kann die Anordnung nach Satz 1 durch die zuständige Behörde erfolgen. | ||
24 | Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung | 28 | Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung | ||
25 | aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt. | 29 | aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt. |
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