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Sie können sich § 295 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. 2Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat. 3Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
(2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden.
Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts | Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts | ||||
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t | 1 | Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts | t | 1 | Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts |
Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts | Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts | ||||
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f | 1 | (1) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung | f | 1 | (1) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung |
2 | eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige | 2 | eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige | ||
3 | Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Von der erneuten Einholung eines | 3 | Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Von der erneuten Einholung eines | ||
4 | Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des | 4 | Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des | ||
5 | Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der | 5 | Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der | ||
t | 6 | Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat. Das Gericht | t | 6 | Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat und eine |
7 | Verlängerung dem erklärten Willen des Betroffenen nicht widerspricht. Das | ||||
7 | hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder | 8 | Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene | ||
8 | es zur Sachaufklärung erforderlich ist. | 9 | verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist. | ||
9 | (2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat | 10 | (2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts | ||
10 | das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu | 11 | hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu | ||
11 | entscheiden. | 12 | entscheiden. Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen | ||
13 | angeordnet worden, ist über eine erstmalige Verlängerung spätestens nach zwei | ||||
14 | Jahren zu entscheiden. |
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