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Sie können sich § 277 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2Vorschuss kann nicht verlangt werden. 3Eine Behörde oder ein Verein erhält als Verfahrenspfleger keinen Aufwendungsersatz.
(2) 1§ 1836 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. 2Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, erhält der Verfahrenspfleger neben den Aufwendungen nach Absatz 1 eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.
(3) 1Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 kann das Gericht dem Verfahrenspfleger einen festen Geldbetrag zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. 2Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Abs. 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 4 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten. 3In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.
(4) 1Ist ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins als Verfahrenspfleger bestellt, stehen der Aufwendungsersatz und die Vergütung nach den Absätzen 1 bis 3 dem Verein zu. 2§ 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes sowie § 1835 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. 3Ist ein Bediensteter der Betreuungsbehörde als Verfahrenspfleger für das Verfahren bestellt, erhält die Betreuungsbehörde keinen Aufwendungsersatz und keine Vergütung.
(5) 1Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. 2Im Übrigen gilt § 168 Abs. 1 entsprechend.
Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers | Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers | ||||
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t | 1 | Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers | t | 1 | Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers |
Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers | Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers | ||||
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n | n | 1 | (1) Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der | ||
1 | (1) Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 | 2 | Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 | ||
2 | Abs. 1 bis 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt | 3 | und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt | ||
3 | werden. Eine Behörde oder ein Verein erhält als Verfahrenspfleger keinen | 4 | werden. | ||
4 | Aufwendungsersatz. | ||||
5 | (2) § 1836 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. | ||||
6 | Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, erhält | 5 | (2) Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, ist | ||
7 | der Verfahrenspfleger neben den Aufwendungen nach Absatz 1 eine Vergütung in | 6 | dies in der Bestellung festzustellen. Die Ansprüche des berufsmäßig | ||
8 | entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 des Vormünder- und | 7 | tätigen Verfahrenspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich | ||
8 | nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und den §§ 3 bis 5 des Vormünder- und | ||||
9 | Betreuervergütungsgesetzes. | 9 | Betreuervergütungsgesetzes. | ||
t | 10 | (3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach den Absätzen 1 | t | 10 | (3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach Absatz 2 kann |
11 | und 2 kann das Gericht dem Verfahrenspfleger einen festen Geldbetrag | 11 | das Gericht dem Verfahrenspfleger eine Pauschale zubilligen, wenn die für die | ||
12 | zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche | 12 | Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre | ||
13 | Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger | 13 | Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. Bei der | ||
14 | gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die | 14 | Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den | ||
15 | voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Abs. 1 des Vormünder- und | 15 | in § 3 Absatz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten | ||
16 | Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer | 16 | Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 4 Euro je veranschlagter | ||
17 | Aufwandspauschale von 4 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten. In | 17 | Stunde zu vergüten. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von | ||
18 | diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufgewandte Zeit und | 18 | ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen; weitergehende | ||
19 | eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und | ||||
20 | Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu. | 19 | Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu. | ||
21 | (4) Ist ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins als | ||||
22 | Verfahrenspfleger bestellt, stehen der Aufwendungsersatz und die Vergütung | ||||
23 | nach den Absätzen 1 bis 3 dem Verein zu. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des | ||||
24 | Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes sowie § 1835 Abs. 5 Satz 2 des | ||||
25 | Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Ist ein Bediensteter der | ||||
26 | Betreuungsbehörde als Verfahrenspfleger für das Verfahren bestellt, erhält die | ||||
27 | Betreuungsbehörde keinen Aufwendungsersatz und keine Vergütung. | ||||
28 | (5) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers sind | 20 | (4) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers sind | ||
29 | stets aus der Staatskasse zu zahlen. Im Übrigen gilt § 168 Abs. 1 | 21 | stets aus der Staatskasse zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend | ||
30 | entsprechend. | 22 | anzuwenden. |
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