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Sie können sich § 394 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden. 2Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt.
(2) 1Das Gericht hat die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft oder Genossenschaft, soweit solche vorhanden sind und ihre Person und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist, bekannt zu machen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen. 2Auch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und Fristbestimmung nach Satz 1 nicht besteht, kann das Gericht anordnen, dass die Bekanntmachung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung des Widerspruchs berechtigt, der an der Unterlassung der Löschung ein berechtigtes Interesse hat. 3Vor der Löschung sind die in § 380 bezeichneten Organe, im Fall einer Genossenschaft der Prüfungsverband, zu hören.
(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. 2Eine solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden, wenn die für die Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist.
Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften | Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften | ||||
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t | 1 | Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften | t | 1 | Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften |
Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften | Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften | ||||
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f | 1 | (1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, | f | 1 | (1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, |
2 | Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die kein Vermögen | 2 | Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die kein Vermögen | ||
3 | besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der | 3 | besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der | ||
4 | berufsständischen Organe gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu | 4 | berufsständischen Organe gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu | ||
5 | löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft | 5 | löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft | ||
6 | durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die | 6 | durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die | ||
7 | Gesellschaft noch Vermögen besitzt. | 7 | Gesellschaft noch Vermögen besitzt. | ||
8 | (2) Das Gericht hat die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern | 8 | (2) Das Gericht hat die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern | ||
9 | der Gesellschaft oder Genossenschaft, soweit solche vorhanden sind und ihre | 9 | der Gesellschaft oder Genossenschaft, soweit solche vorhanden sind und ihre | ||
10 | Person und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist, bekannt zu machen und | 10 | Person und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist, bekannt zu machen und | ||
11 | ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs zu | 11 | ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs zu | ||
12 | bestimmen. Auch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und Fristbestimmung | 12 | bestimmen. Auch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und Fristbestimmung | ||
13 | nach Satz 1 nicht besteht, kann das Gericht anordnen, dass die Bekanntmachung | 13 | nach Satz 1 nicht besteht, kann das Gericht anordnen, dass die Bekanntmachung | ||
14 | und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die | 14 | und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die | ||
t | 15 | Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister bestimmten | t | 15 | Registerbekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und |
16 | elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des | 16 | Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs erfolgt; in diesem Fall | ||
17 | Handelsgesetzbuchs erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung des | 17 | ist jeder zur Erhebung des Widerspruchs berechtigt, der an der Unterlassung | ||
18 | Widerspruchs berechtigt, der an der Unterlassung der Löschung ein berechtigtes | 18 | der Löschung ein berechtigtes Interesse hat. Vor der Löschung sind die in | ||
19 | Interesse hat. Vor der Löschung sind die in § 380 bezeichneten Organe, im | 19 | § 380 bezeichneten Organe, im Fall einer Genossenschaft der Prüfungsverband, | ||
20 | Fall einer Genossenschaft der Prüfungsverband, zu hören. | 20 | zu hören. | ||
21 | (3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend. | 21 | (3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend. | ||
22 | (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf offene | 22 | (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf offene | ||
23 | Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keiner der | 23 | Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keiner der | ||
24 | persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine | 24 | persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine | ||
25 | solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden, wenn die für die | 25 | solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden, wenn die für die | ||
26 | Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als | 26 | Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als | ||
27 | auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. Die Sätze 1 | 27 | auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. Die Sätze 1 | ||
28 | und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine | 28 | und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine | ||
29 | andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der | 29 | andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der | ||
30 | eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist. | 30 | eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist. |
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