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(1) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird nach Ablauf von drei Veranlagungszeiträumen (Betrachtungszeitraum) unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 eine Tarifermäßigung nach Satz 2 gewährt. 2Ist die Summe der tariflichen Einkommensteuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, höher als die Summe der nach Absatz 2 ermittelten fiktiven tariflichen Einkommensteuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, wird bei der Steuerfestsetzung des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum die tarifliche Einkommensteuer um den Unterschiedsbetrag ermäßigt. 3Satz 1 gilt nicht, wenn nur in einem Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden.
(2) 1Die fiktive tarifliche Einkommensteuer, die auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, wird für jeden Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums gesondert ermittelt. 2Dabei treten an die Stelle der tatsächlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 die nach Satz 3 zu ermittelnden durchschnittlichen Einkünfte. 3Zur Ermittlung der durchschnittlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wird die Summe der tatsächlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Veranlagungszeiträume eines Betrachtungszeitraums gleichmäßig auf die Veranlagungszeiträume des Betrachtungszeitraums verteilt.
(3) 1Die auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfallende tarifliche Einkommensteuer im Sinne des Absatzes 1 ermittelt sich aus dem Verhältnis der positiven steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zur Summe der positiven Einkünfte. 2Entsprechendes gilt bei der Ermittlung der fiktiven tariflichen Einkommensteuer. 3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, werden für die Ermittlung der Einkünfte jeder Einkunftsart im Sinne des Satzes 1 die Einkünfte beider Ehegatten zusammengerechnet.
(4) Bei der Ermittlung der tatsächlichen und der durchschnittlichen Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft im Sinne der Absätze 2 und 3 bleiben außer Betracht:
(5) Die Inanspruchnahme der Tarifermäßigung ist nur zulässig, wenn
(6) 1Ist für einen Veranlagungszeitraum, in dem eine Tarifermäßigung nach Absatz 1 gewährt wurde, bereits ein Einkommensteuerbescheid erlassen worden, ist dieser zu ändern, soweit sich in einem Einkommensteuerbescheid des Betrachtungszeitraums Besteuerungsgrundlagen ändern. 2Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem sich die Besteuerungsgrundlagen geändert haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 36 Absatz 2 Nummer 4 entsprechend für die Anrechnungsverfügung.
(7) 1Wird während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids, mit dem die Tarifermäßigung für den jeweiligen Betrachtungszeitraum gewährt wird, einer der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genannten Verstöße durch die zuständige Behörde festgestellt, ist eine Tarifermäßigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 rückgängig zu machen. 2Ein solcher Verstoß gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 der Abgabenordnung. 3Der Steuerpflichtige hat einen Verstoß unverzüglich nach dessen Feststellung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. 4Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Finanzbehörde von dem Verstoß nach Satz 1 Kenntnis erlangt hat.
Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft | Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft | ||||
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t | 1 | Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft | t | 1 | Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft |
Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft | Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft | ||||
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f | 1 | (1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird nach Ablauf von drei | f | 1 | (1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird nach Ablauf von drei |
2 | Veranlagungszeiträumen (Betrachtungszeitraum) unter den Voraussetzungen des | 2 | Veranlagungszeiträumen (Betrachtungszeitraum) unter den Voraussetzungen des | ||
3 | Absatzes 5 für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 eine | 3 | Absatzes 5 für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 eine | ||
4 | Tarifermäßigung nach Satz 2 gewährt. Ist die Summe der tariflichen | 4 | Tarifermäßigung nach Satz 2 gewährt. Ist die Summe der tariflichen | ||
5 | Einkommensteuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf die | 5 | Einkommensteuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf die | ||
6 | steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 | 6 | steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 | ||
7 | entfällt, höher als die Summe der nach Absatz 2 ermittelten fiktiven | 7 | entfällt, höher als die Summe der nach Absatz 2 ermittelten fiktiven | ||
8 | tariflichen Einkommensteuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf die | 8 | tariflichen Einkommensteuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf die | ||
9 | steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 | 9 | steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 | ||
10 | entfällt, wird bei der Steuerfestsetzung des letzten Veranlagungszeitraums im | 10 | entfällt, wird bei der Steuerfestsetzung des letzten Veranlagungszeitraums im | ||
11 | Betrachtungszeitraum die tarifliche Einkommensteuer um den Unterschiedsbetrag | 11 | Betrachtungszeitraum die tarifliche Einkommensteuer um den Unterschiedsbetrag | ||
12 | ermäßigt. Satz 1 gilt nicht, wenn nur in einem Veranlagungszeitraum des | 12 | ermäßigt. Satz 1 gilt nicht, wenn nur in einem Veranlagungszeitraum des | ||
13 | Betrachtungszeitraums Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden. | 13 | Betrachtungszeitraums Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden. | ||
14 | (2) Die fiktive tarifliche Einkommensteuer, die auf die steuerpflichtigen | 14 | (2) Die fiktive tarifliche Einkommensteuer, die auf die steuerpflichtigen | ||
15 | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, wird für | 15 | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, wird für | ||
16 | jeden Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums gesondert ermittelt. Dabei | 16 | jeden Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums gesondert ermittelt. Dabei | ||
17 | treten an die Stelle der tatsächlichen Einkünfte aus Land- und | 17 | treten an die Stelle der tatsächlichen Einkünfte aus Land- und | ||
18 | Forstwirtschaft im Sinne des § 13 die nach Satz 3 zu ermittelnden | 18 | Forstwirtschaft im Sinne des § 13 die nach Satz 3 zu ermittelnden | ||
19 | durchschnittlichen Einkünfte. Zur Ermittlung der durchschnittlichen | 19 | durchschnittlichen Einkünfte. Zur Ermittlung der durchschnittlichen | ||
20 | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wird die Summe der tatsächlichen | 20 | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wird die Summe der tatsächlichen | ||
21 | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Veranlagungszeiträume eines | 21 | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Veranlagungszeiträume eines | ||
22 | Betrachtungszeitraums gleichmäßig auf die Veranlagungszeiträume des | 22 | Betrachtungszeitraums gleichmäßig auf die Veranlagungszeiträume des | ||
23 | Betrachtungszeitraums verteilt. | 23 | Betrachtungszeitraums verteilt. | ||
24 | (3) Die auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | 24 | (3) Die auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | ||
25 | im Sinne des § 13 entfallende tarifliche Einkommensteuer im Sinne des Absatzes | 25 | im Sinne des § 13 entfallende tarifliche Einkommensteuer im Sinne des Absatzes | ||
26 | 1 ermittelt sich aus dem Verhältnis der positiven steuerpflichtigen Einkünfte | 26 | 1 ermittelt sich aus dem Verhältnis der positiven steuerpflichtigen Einkünfte | ||
27 | aus Land- und Forstwirtschaft zur Summe der positiven Einkünfte. Entsprechendes | 27 | aus Land- und Forstwirtschaft zur Summe der positiven Einkünfte. Entsprechendes | ||
28 | gilt bei der Ermittlung der fiktiven tariflichen | 28 | gilt bei der Ermittlung der fiktiven tariflichen | ||
29 | Einkommensteuer. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur | 29 | Einkommensteuer. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur | ||
30 | Einkommensteuer veranlagt werden, werden für die Ermittlung der Einkünfte | 30 | Einkommensteuer veranlagt werden, werden für die Ermittlung der Einkünfte | ||
31 | jeder Einkunftsart im Sinne des Satzes 1 die Einkünfte beider Ehegatten | 31 | jeder Einkunftsart im Sinne des Satzes 1 die Einkünfte beider Ehegatten | ||
32 | zusammengerechnet. | 32 | zusammengerechnet. | ||
33 | (4) Bei der Ermittlung der tatsächlichen und der durchschnittlichen Einkünfte | 33 | (4) Bei der Ermittlung der tatsächlichen und der durchschnittlichen Einkünfte | ||
34 | aus Land-und Forstwirtschaft im Sinne der Absätze 2 und 3 bleiben außer | 34 | aus Land-und Forstwirtschaft im Sinne der Absätze 2 und 3 bleiben außer | ||
35 | Betracht: | 35 | Betracht: | ||
36 | 1. | 36 | 1. | ||
37 | außerordentliche Einkünfte nach § 34 Absatz 2, | 37 | außerordentliche Einkünfte nach § 34 Absatz 2, | ||
38 | 2. | 38 | 2. | ||
39 | nach § 34a begünstigte nicht entnommene Gewinne sowie | 39 | nach § 34a begünstigte nicht entnommene Gewinne sowie | ||
40 | 3. | 40 | 3. | ||
41 | Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des § 34b Absatz 1 | 41 | Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des § 34b Absatz 1 | ||
42 | und 2. | 42 | und 2. | ||
43 | (5) Die Inanspruchnahme der Tarifermäßigung ist nur zulässig, wenn | 43 | (5) Die Inanspruchnahme der Tarifermäßigung ist nur zulässig, wenn | ||
44 | 1. | 44 | 1. | ||
45 | für negative Einkünfte, die im ersten Veranlagungszeitraum des | 45 | für negative Einkünfte, die im ersten Veranlagungszeitraum des | ||
46 | Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 | 46 | Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 | ||
47 | in den letzten Veranlagungszeitraum eines vorangegangenen Betrachtungszeitraums | 47 | in den letzten Veranlagungszeitraum eines vorangegangenen Betrachtungszeitraums | ||
48 | vorgenommen wurde, | 48 | vorgenommen wurde, | ||
49 | 2. | 49 | 2. | ||
50 | für negative Einkünfte, die im zweiten und dritten Veranlagungszeitraum des | 50 | für negative Einkünfte, die im zweiten und dritten Veranlagungszeitraum des | ||
t | 51 | Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein Antrag nach § 10d Absatz 1 Satz 5 | t | 51 | Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein Antrag nach § 10d Absatz 1 Satz 6 |
52 | gestellt wurde, | 52 | gestellt wurde, | ||
53 | 3. | 53 | 3. | ||
54 | der Steuerpflichtige kein Unternehmer in Schwierigkeiten im Sinne der | 54 | der Steuerpflichtige kein Unternehmer in Schwierigkeiten im Sinne der | ||
55 | Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und | 55 | Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und | ||
56 | Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (2014/C 204/01) (ABl. C 204 vom | 56 | Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (2014/C 204/01) (ABl. C 204 vom | ||
57 | 1.7.2014, S. 1) ist, | 57 | 1.7.2014, S. 1) ist, | ||
58 | 4. | 58 | 4. | ||
59 | ein Steuerpflichtiger, der zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund | 59 | ein Steuerpflichtiger, der zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund | ||
60 | eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der | 60 | eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der | ||
61 | Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt | 61 | Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt | ||
62 | verpflichtet worden ist, dieser Rückforderungsanordnung vollständig nachgekommen | 62 | verpflichtet worden ist, dieser Rückforderungsanordnung vollständig nachgekommen | ||
63 | ist, | 63 | ist, | ||
64 | 5. | 64 | 5. | ||
65 | der Steuerpflichtige weder einen der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung | 65 | der Steuerpflichtige weder einen der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung | ||
66 | (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 | 66 | (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 | ||
67 | über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der | 67 | über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der | ||
68 | Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) | 68 | Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) | ||
69 | Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen | 69 | Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen | ||
70 | Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1) genannten Verstöße | 70 | Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1) genannten Verstöße | ||
71 | oder Vergehen noch einen Betrug gemäß Artikel 10 Absatz 3 dieser Verordnung in | 71 | oder Vergehen noch einen Betrug gemäß Artikel 10 Absatz 3 dieser Verordnung in | ||
72 | dem Zeitraum begangen hat, der in den delegierten Rechtsakten auf der Grundlage | 72 | dem Zeitraum begangen hat, der in den delegierten Rechtsakten auf der Grundlage | ||
73 | von Artikel 10 Absatz 4 dieser Verordnung festgelegt ist, und | 73 | von Artikel 10 Absatz 4 dieser Verordnung festgelegt ist, und | ||
74 | 6. | 74 | 6. | ||
75 | ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft | 75 | ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft | ||
76 | oder Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft versichert, dass er für | 76 | oder Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft versichert, dass er für | ||
77 | einen Zeitraum von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids, | 77 | einen Zeitraum von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids, | ||
78 | mit dem die Tarifermäßigung gewährt wird, die Bestimmungen der Gemeinsamen | 78 | mit dem die Tarifermäßigung gewährt wird, die Bestimmungen der Gemeinsamen | ||
79 | Fischereipolitik einhalten wird. | 79 | Fischereipolitik einhalten wird. | ||
80 | Der Steuerpflichtige hat bei der Beantragung der Tarifermäßigung zu erklären, | 80 | Der Steuerpflichtige hat bei der Beantragung der Tarifermäßigung zu erklären, | ||
81 | dass die in Satz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Voraussetzungen bestehen. Der | 81 | dass die in Satz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Voraussetzungen bestehen. Der | ||
82 | Steuerpflichtige hat dem zuständigen Finanzamt nach Beantragung der | 82 | Steuerpflichtige hat dem zuständigen Finanzamt nach Beantragung der | ||
83 | Tarifermäßigung unverzüglich mitzuteilen, wenn eine der in Satz 1 Nummer 3 bis | 83 | Tarifermäßigung unverzüglich mitzuteilen, wenn eine der in Satz 1 Nummer 3 bis | ||
84 | 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. | 84 | 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. | ||
85 | (6) Ist für einen Veranlagungszeitraum, in dem eine Tarifermäßigung nach | 85 | (6) Ist für einen Veranlagungszeitraum, in dem eine Tarifermäßigung nach | ||
86 | Absatz 1 gewährt wurde, bereits ein Einkommensteuerbescheid erlassen worden, | 86 | Absatz 1 gewährt wurde, bereits ein Einkommensteuerbescheid erlassen worden, | ||
87 | ist dieser zu ändern, soweit sich in einem Einkommensteuerbescheid des | 87 | ist dieser zu ändern, soweit sich in einem Einkommensteuerbescheid des | ||
88 | Betrachtungszeitraums Besteuerungsgrundlagen ändern. Die Festsetzungsfrist | 88 | Betrachtungszeitraums Besteuerungsgrundlagen ändern. Die Festsetzungsfrist | ||
89 | endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum | 89 | endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum | ||
90 | abgelaufen ist, in dem sich die Besteuerungsgrundlagen geändert haben. Die | 90 | abgelaufen ist, in dem sich die Besteuerungsgrundlagen geändert haben. Die | ||
91 | Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 36 Absatz 2 Nummer 4 entsprechend für | 91 | Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 36 Absatz 2 Nummer 4 entsprechend für | ||
92 | die Anrechnungsverfügung. | 92 | die Anrechnungsverfügung. | ||
93 | (7) Wird während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Bekanntgabe des | 93 | (7) Wird während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Bekanntgabe des | ||
94 | Einkommensteuerbescheids, mit dem die Tarifermäßigung für den jeweiligen | 94 | Einkommensteuerbescheids, mit dem die Tarifermäßigung für den jeweiligen | ||
95 | Betrachtungszeitraum gewährt wird, einer der in Artikel 10 Absatz 1 der | 95 | Betrachtungszeitraum gewährt wird, einer der in Artikel 10 Absatz 1 der | ||
96 | Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genannten Verstöße durch die zuständige Behörde | 96 | Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genannten Verstöße durch die zuständige Behörde | ||
97 | festgestellt, ist eine Tarifermäßigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 | 97 | festgestellt, ist eine Tarifermäßigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 | ||
98 | rückgängig zu machen. Ein solcher Verstoß gilt als rückwirkendes Ereignis | 98 | rückgängig zu machen. Ein solcher Verstoß gilt als rückwirkendes Ereignis | ||
99 | im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 der | 99 | im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 der | ||
100 | Abgabenordnung. Der Steuerpflichtige hat einen Verstoß unverzüglich nach | 100 | Abgabenordnung. Der Steuerpflichtige hat einen Verstoß unverzüglich nach | ||
101 | dessen Feststellung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die | 101 | dessen Feststellung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die | ||
102 | Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht vor Ablauf von vier Jahren nach | 102 | Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht vor Ablauf von vier Jahren nach | ||
103 | Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Finanzbehörde von dem Verstoß nach Satz | 103 | Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Finanzbehörde von dem Verstoß nach Satz | ||
104 | 1 Kenntnis erlangt hat. | 104 | 1 Kenntnis erlangt hat. |
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