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Sie können sich § 10d EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 2 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). 2Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert. 3Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist. 4Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden. 5Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise von der Anwendung des Satzes 1 abzusehen. 6Im Antrag ist die Höhe des Verlustrücktrags anzugeben.
(2) 1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag). 2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro. 3Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten.
(3) (weggefallen)
(4) 1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen. 2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag. 3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt. 4Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend. 5Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt. 6Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.
Verlustabzug | Verlustabzug | ||||
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f | 1 | (1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der | f | 1 | (1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der |
n | 2 | Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1 000 000 | n | 2 | Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 |
3 | Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu | 3 | Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu | ||
t | 4 | einem Betrag von 2 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar | t | 4 | einem Betrag von 20 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des |
5 | vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, | 5 | unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor | ||
6 | außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen | 6 | Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen | ||
7 | (Verlustrücktrag). 2Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar | 7 | abzuziehen (Verlustrücktrag). 2Soweit ein Ausgleich der negativen Einkünfte | ||
8 | vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a | 8 | nach Satz 1 nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der Einkünfte des | ||
9 | Absatz 3 Satz 1 gemindert. 3Ist für den unmittelbar vorangegangenen | 9 | zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums | ||
10 | Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er | 10 | vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen | ||
11 | insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen | 11 | Abzugsbeträgen abzuziehen. 3Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des | ||
12 | ist. 4Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; | 12 | unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und des zweiten dem | ||
13 | die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für | 13 | Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die | ||
14 | den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht | 14 | Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert. 4Ist für den | ||
15 | ausgeglichen werden. 5Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise | 15 | unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder den zweiten dem | ||
16 | von der Anwendung des Satzes 1 abzusehen. 6Im Antrag ist die Höhe des | 16 | Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein | ||
17 | Verlustrücktrags anzugeben. | 17 | Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der | ||
18 | Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist. 5Das gilt auch dann, wenn | ||||
19 | der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet | ||||
20 | insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum | ||||
21 | abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden. 6Auf | ||||
22 | Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags nach | ||||
23 | den Sätzen 1 und 2 insgesamt abzusehen. | ||||
18 | (2) 1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen | 24 | (2) 1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen | ||
19 | worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem | 25 | worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem | ||
20 | Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis | 26 | Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis | ||
21 | zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte | 27 | zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte | ||
22 | vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen | 28 | vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen | ||
23 | Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag). 2Bei Ehegatten, die nach den §§ | 29 | Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag). 2Bei Ehegatten, die nach den §§ | ||
24 | 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 | 30 | 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 | ||
25 | Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro. 3Der Abzug ist nur insoweit | 31 | Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro. 3Der Abzug ist nur insoweit | ||
26 | zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in | 32 | zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in | ||
27 | den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen | 33 | den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen | ||
28 | werden konnten. | 34 | werden konnten. | ||
29 | (3) (weggefallen) | 35 | (3) (weggefallen) | ||
30 | (4) 1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag | 36 | (4) 1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag | ||
31 | ist gesondert festzustellen. 2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der | 37 | ist gesondert festzustellen. 2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der | ||
32 | Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen | 38 | Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen | ||
33 | Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 | 39 | Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 | ||
34 | abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen | 40 | abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen | ||
35 | Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag. 3Zuständig | 41 | Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag. 3Zuständig | ||
36 | für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt. 4Bei | 42 | für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt. 4Bei | ||
37 | der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die | 43 | der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die | ||
38 | Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen | 44 | Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen | ||
39 | des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag | 45 | des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag | ||
40 | festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag | 46 | festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag | ||
41 | vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 | 47 | vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 | ||
42 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der | 48 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der | ||
43 | Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend. 5Die Besteuerungsgrundlagen dürfen | 49 | Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend. 5Die Besteuerungsgrundlagen dürfen | ||
44 | bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, | 50 | bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, | ||
45 | wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide | 51 | wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide | ||
46 | ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer | 52 | ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer | ||
47 | unterbleibt. 6Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist | 53 | unterbleibt. 6Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist | ||
48 | für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der | 54 | für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der | ||
49 | verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Absatz 5 der | 55 | verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Absatz 5 der | ||
50 | Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die | 56 | Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die | ||
51 | Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat. | 57 | Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat. |
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