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Sie können sich § 7 EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen). 2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. 3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren. 4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. 5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert. 6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist. 7Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.
(2) 1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. 2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen. 3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend. 4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.
(3) 1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. 2In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. 3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.
(4) 1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:
(5) 1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:
(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.
(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung | Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung | ||||
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t | 1 | Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung | t | 1 | Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung |
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung | Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung | ||||
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f | 1 | (1) 1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den | f | 1 | (1) 1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den |
2 | Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen | 2 | Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen | ||
3 | Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil | 3 | Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil | ||
4 | der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger | 4 | der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger | ||
5 | Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf | 5 | Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf | ||
6 | ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen). 2Die | 6 | ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen). 2Die | ||
7 | Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des | 7 | Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des | ||
8 | Wirtschaftsguts. 3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder | 8 | Wirtschaftsguts. 3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder | ||
9 | Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und | 9 | Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und | ||
10 | Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren. 4Im Jahr der Anschaffung oder | 10 | Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren. 4Im Jahr der Anschaffung oder | ||
11 | Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der | 11 | Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der | ||
12 | Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, | 12 | Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, | ||
13 | der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. 5Bei | 13 | der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. 5Bei | ||
14 | Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im | 14 | Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im | ||
15 | Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt | 15 | Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt | ||
16 | worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung | 16 | worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung | ||
17 | oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die | 17 | oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die | ||
18 | bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu | 18 | bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu | ||
19 | den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert | 19 | den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert | ||
20 | niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung | 20 | niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung | ||
21 | vom Einlagewert. 6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei | 21 | vom Einlagewert. 6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei | ||
22 | denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach | 22 | denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach | ||
23 | Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der | 23 | Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der | ||
24 | Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in | 24 | Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in | ||
25 | gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr | 25 | gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr | ||
26 | entfallenden Umfang der Leistung nachweist. 7Absetzungen für außergewöhnliche | 26 | entfallenden Umfang der Leistung nachweist. 7Absetzungen für außergewöhnliche | ||
27 | technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund | 27 | technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund | ||
28 | hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der | 28 | hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der | ||
29 | Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende | 29 | Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende | ||
30 | Zuschreibung vorzunehmen. | 30 | Zuschreibung vorzunehmen. | ||
31 | (2) 1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. | 31 | (2) 1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. | ||
t | 32 | Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder hergestellt worden | t | 32 | Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt worden |
33 | sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen | 33 | sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen | ||
34 | Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen | 34 | Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen | ||
35 | bemessen. 2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach | 35 | bemessen. 2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach | ||
36 | einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) | 36 | einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) | ||
37 | vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das | 37 | vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das | ||
38 | Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen | 38 | Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen | ||
39 | Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent | 39 | Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent | ||
40 | nicht übersteigen. 3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend. | 40 | nicht übersteigen. 3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend. | ||
41 | 4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden | 41 | 4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden | ||
42 | Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische | 42 | Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische | ||
43 | oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. | 43 | oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. | ||
44 | (3) 1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen | 44 | (3) 1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen | ||
45 | zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. 2In | 45 | zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. 2In | ||
46 | diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des | 46 | diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des | ||
47 | Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer | 47 | Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer | ||
48 | des einzelnen Wirtschaftsguts. 3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung | 48 | des einzelnen Wirtschaftsguts. 3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung | ||
49 | in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden | 49 | in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden | ||
50 | Jahresbeträgen ist nicht zulässig. | 50 | Jahresbeträgen ist nicht zulässig. | ||
51 | (4) 1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die | 51 | (4) 1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die | ||
52 | folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen: | 52 | folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen: | ||
53 | 1. | 53 | 1. | ||
54 | bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht | 54 | bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht | ||
55 | Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt | 55 | Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt | ||
56 | worden ist, jährlich 3 Prozent, | 56 | worden ist, jährlich 3 Prozent, | ||
57 | 2. | 57 | 2. | ||
58 | bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und | 58 | bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und | ||
59 | die | 59 | die | ||
60 | a) | 60 | a) | ||
61 | nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent, | 61 | nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent, | ||
62 | b) | 62 | b) | ||
63 | vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent | 63 | vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent | ||
64 | der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. | 64 | der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. | ||
65 | 2Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des | 65 | 2Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des | ||
66 | Satzes 1 Nummer 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 | 66 | Satzes 1 Nummer 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 | ||
67 | Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 | 67 | Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 | ||
68 | Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz | 68 | Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz | ||
69 | 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung | 69 | 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung | ||
70 | vorgenommen werden. 3Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt. 4Bei Gebäuden im | 70 | vorgenommen werden. 3Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt. 4Bei Gebäuden im | ||
71 | Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende | 71 | Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende | ||
72 | Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des | 72 | Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des | ||
73 | niedrigeren Teilwerts (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2). | 73 | niedrigeren Teilwerts (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2). | ||
74 | (5) 1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder | 74 | (5) 1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder | ||
75 | einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen | 75 | einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen | ||
76 | Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen | 76 | Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen | ||
77 | hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden | 77 | hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden | ||
78 | sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden | 78 | sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden | ||
79 | Beträge abgezogen werden: | 79 | Beträge abgezogen werden: | ||
80 | 1. | 80 | 1. | ||
81 | bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom | 81 | bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom | ||
82 | Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags | 82 | Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags | ||
83 | hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam | 83 | hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam | ||
84 | abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, | 84 | abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, | ||
85 | –im Jahr der Fertigstellung und | 85 | –im Jahr der Fertigstellung und | ||
86 | in den folgenden 3 Jahren | 86 | in den folgenden 3 Jahren | ||
87 | jeweils 10 Prozent,–in den darauf folgenden | 87 | jeweils 10 Prozent,–in den darauf folgenden | ||
88 | 3 Jahren | 88 | 3 Jahren | ||
89 | jeweils 5 Prozent,–in den darauf folgenden | 89 | jeweils 5 Prozent,–in den darauf folgenden | ||
90 | 18 Jahren | 90 | 18 Jahren | ||
91 | jeweils 2,5 Prozent, | 91 | jeweils 2,5 Prozent, | ||
92 | 2. | 92 | 2. | ||
93 | bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom | 93 | bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom | ||
94 | Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags | 94 | Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags | ||
95 | hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam | 95 | hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam | ||
96 | abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, | 96 | abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, | ||
97 | –im Jahr der Fertigstellung | 97 | –im Jahr der Fertigstellung | ||
98 | und in den folgenden | 98 | und in den folgenden | ||
99 | 7 Jahren | 99 | 7 Jahren | ||
100 | jeweils 5 Prozent,–in den darauf folgenden | 100 | jeweils 5 Prozent,–in den darauf folgenden | ||
101 | 6 Jahren | 101 | 6 Jahren | ||
102 | jeweils 2,5 Prozent,–in den darauf folgenden | 102 | jeweils 2,5 Prozent,–in den darauf folgenden | ||
103 | 36 Jahren | 103 | 36 Jahren | ||
104 | jeweils 1,25 Prozent, | 104 | jeweils 1,25 Prozent, | ||
105 | 3. | 105 | 3. | ||
106 | bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken | 106 | bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken | ||
107 | dienen, die vom Steuerpflichtigen | 107 | dienen, die vom Steuerpflichtigen | ||
108 | a) | 108 | a) | ||
109 | auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 | 109 | auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 | ||
110 | gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines | 110 | gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines | ||
111 | nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam | 111 | nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam | ||
112 | abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, | 112 | abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, | ||
113 | –im Jahr der Fertigstellung und | 113 | –im Jahr der Fertigstellung und | ||
114 | in den folgenden 3 Jahren | 114 | in den folgenden 3 Jahren | ||
115 | jeweils 7 Prozent,–in den darauf folgenden | 115 | jeweils 7 Prozent,–in den darauf folgenden | ||
116 | 6 Jahren | 116 | 6 Jahren | ||
117 | jeweils 5 Prozent,–in den darauf folgenden | 117 | jeweils 5 Prozent,–in den darauf folgenden | ||
118 | 6 Jahren | 118 | 6 Jahren | ||
119 | jeweils 2 Prozent,–in den darauf folgenden | 119 | jeweils 2 Prozent,–in den darauf folgenden | ||
120 | 24 Jahren | 120 | 24 Jahren | ||
121 | jeweils 1,25 Prozent, | 121 | jeweils 1,25 Prozent, | ||
122 | b) | 122 | b) | ||
123 | auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 | 123 | auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 | ||
124 | gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember | 124 | gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember | ||
125 | 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen | 125 | 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen | ||
126 | Vertrags angeschafft worden sind, | 126 | Vertrags angeschafft worden sind, | ||
127 | –im Jahr der Fertigstellung | 127 | –im Jahr der Fertigstellung | ||
128 | und in den folgenden | 128 | und in den folgenden | ||
129 | 7 Jahrenjeweils 5 Prozent,–in den darauf folgenden | 129 | 7 Jahrenjeweils 5 Prozent,–in den darauf folgenden | ||
130 | 6 Jahrenjeweils 2,5 Prozent,–in den darauf folgenden | 130 | 6 Jahrenjeweils 2,5 Prozent,–in den darauf folgenden | ||
131 | 36 Jahrenjeweils 1,25 Prozent, | 131 | 36 Jahrenjeweils 1,25 Prozent, | ||
132 | c) | 132 | c) | ||
133 | auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 | 133 | auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 | ||
134 | gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember | 134 | gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember | ||
135 | 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen | 135 | 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen | ||
136 | Vertrags angeschafft worden sind, | 136 | Vertrags angeschafft worden sind, | ||
137 | –im Jahr der Fertigstellung und | 137 | –im Jahr der Fertigstellung und | ||
138 | in den folgenden 9 Jahren | 138 | in den folgenden 9 Jahren | ||
139 | jeweils 4 Prozent,–in den darauf folgenden | 139 | jeweils 4 Prozent,–in den darauf folgenden | ||
140 | 8 Jahren | 140 | 8 Jahren | ||
141 | jeweils 2,5 Prozent,–in den darauf folgenden | 141 | jeweils 2,5 Prozent,–in den darauf folgenden | ||
142 | 32 Jahren | 142 | 32 Jahren | ||
143 | jeweils 1,25 Prozent, | 143 | jeweils 1,25 Prozent, | ||
144 | der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2Im Fall der Anschaffung kann Satz | 144 | der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2Im Fall der Anschaffung kann Satz | ||
145 | 1 nur angewendet werden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder | 145 | 1 nur angewendet werden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder | ||
146 | Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen | 146 | Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen | ||
147 | oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat. 3Absatz 1 Satz 4 gilt | 147 | oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat. 3Absatz 1 Satz 4 gilt | ||
148 | nicht. | 148 | nicht. | ||
149 | (5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche | 149 | (5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche | ||
150 | Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum | 150 | Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum | ||
151 | stehende Räume entsprechend anzuwenden. | 151 | stehende Räume entsprechend anzuwenden. | ||
152 | (6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen | 152 | (6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen | ||
153 | Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; | 153 | Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; | ||
154 | dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung | 154 | dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung | ||
155 | für Substanzverringerung). | 155 | für Substanzverringerung). |
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