(1) Für die Energiepreispauschale gelten die Strafvorschriften des § 370
2
Absatz 1 bis 4 und 7, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376 der
3
Abgabenordnung sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378 und 379 Absatz 1 und 4
4
sowie der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend.
5
(2) Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Absatz 1 sowie der
6
Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385
7
bis 408 der Abgabenordnung entsprechend.
8
(3) Für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
9
gelten die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.
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