(1) 1Bei Anspruchsberechtigten, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus
2
nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, ist die Energiepreispauschale stets
3
als Einnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für den Veranlagungszeitraum
4
2022 zu berücksichtigen. 2Dies gilt nicht für pauschal besteuerten Arbeitslohn
5
nach § 40a. 3Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Energiepreispauschale bei
6
der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3
7
Buchstabe a bis c nicht zu berücksichtigen.
8
(2) 1Bei den übrigen Anspruchsberechtigten gilt die Energiepreispauschale
9
stets als Einnahme nach § 22 Nummer 3 für den Veranlagungszeitraum 2022. 2Die
10
Freigrenze nach § 22 Nummer 3 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.