(1) 1Ist eine Einkommensteuer-Vorauszahlung auch für Einkünfte aus § 13, § 15
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oder § 18 für den 10. September 2022 festgesetzt worden, dann ist diese
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Festsetzung um die Energiepreispauschale zu mindern. 2Betragen die für den 10.
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September 2022 festgesetzten Vorauszahlungen weniger als 300 Euro, so mindert
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die Energiepreispauschale die Vorauszahlung auf 0 Euro.
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(2) 1Die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den 10. September
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2022 nach Absatz 1 hat durch Allgemeinverfügung nach § 118 Satz 2 der
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Abgabenordnung oder durch geänderten Vorauszahlungsbescheid zu erfolgen.
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2Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist jeweils die
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oberste Landesfinanzbehörde. 3Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt
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und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu
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veröffentlichen. 4Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes,
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in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. 5Abweichend von § 47
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Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf von drei
15
Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung. 6Die Klage ist
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nur gegen die oberste Finanzbehörde zu richten, die die Allgemeinverfügung
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erlassen hat.
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