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(1) (weggefallen)
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen. 2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 übersteigt, und um den nach § 13 Absatz 3 zu berücksichtigenden Betrag.
(4) 1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. 2§ 42b bleibt unberührt.
(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.
Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit | Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit | ||||
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t | 1 | Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit | t | 1 | Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit |
Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit | Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit | ||||
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f | 1 | (1) (weggefallen) | f | 1 | (1) (weggefallen) |
2 | (2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus | 2 | (2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus | ||
3 | nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, | 3 | nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, | ||
4 | so wird eine Veranlagung nur durchgeführt, | 4 | so wird eine Veranlagung nur durchgeführt, | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht | 6 | wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht | ||
7 | dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf | 7 | dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf | ||
8 | entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der | 8 | entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der | ||
9 | Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils | 9 | Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils | ||
10 | mehr als 410 Euro beträgt; | 10 | mehr als 410 Euro beträgt; | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern | 12 | wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern | ||
13 | Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Absatz 3a Satz 7 | 13 | Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Absatz 3a Satz 7 | ||
14 | Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet | 14 | Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet | ||
15 | worden ist; | 15 | worden ist; | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom | 17 | wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom | ||
18 | Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d | 18 | Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d | ||
19 | berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die | 19 | berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die | ||
20 | abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in | 20 | abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in | ||
21 | Verbindung mit Absatz 4 und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn | 21 | Verbindung mit Absatz 4 und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn | ||
n | 22 | 12 550 Euro übersteigt, oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 | n | 22 | 13 150 Euro Euro übersteigt, oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § |
23 | Absatz 1 erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte | 23 | 26 Absatz 1 erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte | ||
24 | Arbeitslohn 23 900 Euro übersteigt; | 24 | Arbeitslohn 24 950 Euro übersteigt; | ||
25 | 3a. | 25 | 3a. | ||
26 | wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu | 26 | wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu | ||
27 | veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den | 27 | veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den | ||
28 | Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI | 28 | Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI | ||
29 | besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist; | 29 | besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist; | ||
30 | 4. | 30 | 4. | ||
31 | wenn für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 | 31 | wenn für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 | ||
32 | Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt worden ist und der im | 32 | Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt worden ist und der im | ||
n | 33 | Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 12 550 Euro übersteigt oder bei | n | 33 | Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 13 150 Euro übersteigt oder bei |
34 | Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im | 34 | Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im | ||
t | 35 | Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 23 900 Euro | t | 35 | Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 24 950 Euro |
36 | übersteigt; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des | 36 | übersteigt; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des | ||
37 | § 1 Absatz 2 gehört; | 37 | § 1 Absatz 2 gehört; | ||
38 | 4a. | 38 | 4a. | ||
39 | wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 | 39 | wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 | ||
40 | Satz 1 nicht vorliegen, | 40 | Satz 1 nicht vorliegen, | ||
41 | a) | 41 | a) | ||
42 | bis c) (weggefallen) | 42 | bis c) (weggefallen) | ||
43 | d) | 43 | d) | ||
44 | im Fall des § 33a Absatz 2 Satz 5 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung | 44 | im Fall des § 33a Absatz 2 Satz 5 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung | ||
45 | des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder | 45 | des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder | ||
46 | e) | 46 | e) | ||
47 | im Fall des § 33b Absatz 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung | 47 | im Fall des § 33b Absatz 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung | ||
48 | des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen oder des Pauschbetrags für | 48 | des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen oder des Pauschbetrags für | ||
49 | Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt. | 49 | Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt. | ||
50 | 2Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus | 50 | 2Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus | ||
51 | nichtselbständiger Arbeit bezogen hat; | 51 | nichtselbständiger Arbeit bezogen hat; | ||
52 | 5. | 52 | 5. | ||
53 | wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im | 53 | wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im | ||
54 | Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 nach § 39b Absatz 3 Satz 9 oder für | 54 | Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 nach § 39b Absatz 3 Satz 9 oder für | ||
55 | einen sonstigen Bezug nach § 39c Absatz 3 ermittelt wurde; | 55 | einen sonstigen Bezug nach § 39c Absatz 3 ermittelt wurde; | ||
56 | 5a. | 56 | 5a. | ||
57 | wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat | 57 | wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat | ||
58 | und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres | 58 | und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres | ||
59 | außer Betracht geblieben ist (§ 39b Absatz 3 Satz 2, § 41 Absatz 1 Satz 6, | 59 | außer Betracht geblieben ist (§ 39b Absatz 3 Satz 2, § 41 Absatz 1 Satz 6, | ||
60 | Großbuchstabe S); | 60 | Großbuchstabe S); | ||
61 | 6. | 61 | 6. | ||
62 | wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung | 62 | wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung | ||
63 | oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten | 63 | oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten | ||
64 | Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat; | 64 | Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat; | ||
65 | 7. | 65 | 7. | ||
66 | wenn | 66 | wenn | ||
67 | a) | 67 | a) | ||
68 | für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 1 bei der | 68 | für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 1 bei der | ||
69 | Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39) ein Ehegatte im Sinne des § 1a | 69 | Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39) ein Ehegatte im Sinne des § 1a | ||
70 | Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt worden ist oder | 70 | Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt worden ist oder | ||
71 | b) | 71 | b) | ||
72 | für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 3 oder des | 72 | für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 3 oder des | ||
73 | § 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 2 gebildet worden sind; | 73 | § 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 2 gebildet worden sind; | ||
74 | das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zuständige Betriebsstättenfinanzamt ist dann | 74 | das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zuständige Betriebsstättenfinanzamt ist dann | ||
75 | auch für die Veranlagung zuständig; | 75 | auch für die Veranlagung zuständig; | ||
76 | 8. | 76 | 8. | ||
77 | wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von | 77 | wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von | ||
78 | Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. 2Der Antrag ist durch Abgabe einer | 78 | Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. 2Der Antrag ist durch Abgabe einer | ||
79 | Einkommensteuererklärung zu stellen; | 79 | Einkommensteuererklärung zu stellen; | ||
80 | 9. | 80 | 9. | ||
81 | wenn ein Antrag im Sinne der Nummer 8 gestellt wird und daneben beantragt | 81 | wenn ein Antrag im Sinne der Nummer 8 gestellt wird und daneben beantragt | ||
82 | wird, als unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Absatz 3 behandelt zu | 82 | wird, als unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Absatz 3 behandelt zu | ||
83 | werden; die Zuständigkeit liegt beim lohnsteuerlichen Betriebsstättenfinanzamt | 83 | werden; die Zuständigkeit liegt beim lohnsteuerlichen Betriebsstättenfinanzamt | ||
84 | des Arbeitgebers. | 84 | des Arbeitgebers. | ||
85 | (3) 1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der | 85 | (3) 1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der | ||
86 | einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom | 86 | einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom | ||
87 | Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der | 87 | Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der | ||
88 | tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn | 88 | tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn | ||
89 | diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen. 2Der Betrag nach | 89 | diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen. 2Der Betrag nach | ||
90 | Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter | 90 | Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter | ||
91 | Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden | 91 | Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden | ||
92 | Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 | 92 | Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 | ||
93 | Absatz 2 übersteigt, und um den nach § 13 Absatz 3 zu berücksichtigenden | 93 | Absatz 2 übersteigt, und um den nach § 13 Absatz 3 zu berücksichtigenden | ||
94 | Betrag. | 94 | Betrag. | ||
95 | (4) 1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in | 95 | (4) 1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in | ||
96 | Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus | 96 | Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus | ||
97 | nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den | 97 | nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den | ||
98 | Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene | 98 | Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene | ||
99 | Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. 2§ 42b bleibt unberührt. | 99 | Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. 2§ 42b bleibt unberührt. | ||
100 | (5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, in | 100 | (5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, in | ||
101 | denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom | 101 | denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom | ||
102 | Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der | 102 | Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der | ||
103 | tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, den Betrag von 410 Euro | 103 | tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, den Betrag von 410 Euro | ||
104 | übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle | 104 | übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle | ||
105 | Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird. | 105 | Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird. |
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