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(1) Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen.
(2) 1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen. 2Der Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ist mit zwölf, der Arbeitslohn eines wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit 360/7 und der Arbeitslohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfältigen. 3Von dem hochgerechneten Jahresarbeitslohn sind ein etwaiger Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und Altersentlastungsbetrag (§ 24a) abzuziehen. 4Außerdem ist der hochgerechnete Jahresarbeitslohn um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Lohnzahlungszeitraum mitgeteilten Freibetrag (§ 39a Absatz 1) oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7), vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2, zu vermindern oder zu erhöhen. 5Der so verminderte oder erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert um
(3) 1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustellen. 2Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeitgebern hochgerechnet wird. 3Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Jahresfreibetrag zu vermindern und um einen etwaigen Jahreshinzurechnungsbetrag zu erhöhen. 4Für den so ermittelten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 bis 7 zu ermitteln. 5Außerdem ist die Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln. 6Dabei ist der sonstige Bezug um den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu vermindern, wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und soweit sie nicht bei der Steuerberechnung für den maßgebenden Jahresarbeitslohn berücksichtigt worden sind. 7Für die Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende Steuerklasse maßgebend. 8Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen Bezug einzubehalten ist. 9Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 in der Weise zu ermäßigen, dass der sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu verfünffachen ist; § 34 Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden. 10Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 4 ist bei der Anwendung des Satzes 4 in die Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 einzubeziehen.
(4) In den Kalenderjahren 2010 bis 2024 ist Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Kalenderjahr 2010 der ermittelte Betrag auf 40 Prozent begrenzt und dieser Prozentsatz in jedem folgenden Kalenderjahr um je 4 Prozentpunkte erhöht wird.
(5) 1Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum lediglich Abschlagszahlungen leistet und eine Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum (Lohnabrechnungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behandeln und die Lohnsteuer abweichend von § 38 Absatz 3 bei der Lohnabrechnung einbehalten. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt. 3Das Betriebsstättenfinanzamt kann anordnen, dass die Lohnsteuer von den Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer sonst nicht gesichert erscheint. 4Wenn wegen einer besonderen Entlohnungsart weder ein Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohnabrechnungszeitraum festgestellt werden kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tatsächlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen.
(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der Absätze 2 und 3 einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen und bekannt zu machen. 2Im Programmablaufplan kann von den Regelungen in den Absätzen 2 und 3 abgewichen werden, wenn sich das Ergebnis der maschinellen Berechnung der Lohnsteuer an das Ergebnis einer Veranlagung zur Einkommensteuer anlehnt.
Einbehaltung der Lohnsteuer | Einbehaltung der Lohnsteuer | ||||
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2 | hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 | 2 | hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 | ||
3 | durchzuführen. | 3 | durchzuführen. | ||
4 | (2) 1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der | 4 | (2) 1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der | ||
5 | Arbeitgeber die Höhe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum | 5 | Arbeitgeber die Höhe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum | ||
6 | festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen. 2Der Arbeitslohn | 6 | festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen. 2Der Arbeitslohn | ||
7 | eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ist mit zwölf, der Arbeitslohn eines | 7 | eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ist mit zwölf, der Arbeitslohn eines | ||
8 | wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit 360/7 und der Arbeitslohn eines | 8 | wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit 360/7 und der Arbeitslohn eines | ||
9 | täglichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfältigen. 3Von dem | 9 | täglichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfältigen. 3Von dem | ||
10 | hochgerechneten Jahresarbeitslohn sind ein etwaiger Versorgungsfreibetrag (§ | 10 | hochgerechneten Jahresarbeitslohn sind ein etwaiger Versorgungsfreibetrag (§ | ||
11 | 19 Absatz 2) und Altersentlastungsbetrag (§ 24a) abzuziehen. 4Außerdem ist der | 11 | 19 Absatz 2) und Altersentlastungsbetrag (§ 24a) abzuziehen. 4Außerdem ist der | ||
12 | hochgerechnete Jahresarbeitslohn um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal | 12 | hochgerechnete Jahresarbeitslohn um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal | ||
13 | für den Lohnzahlungszeitraum mitgeteilten Freibetrag (§ 39a Absatz 1) oder | 13 | für den Lohnzahlungszeitraum mitgeteilten Freibetrag (§ 39a Absatz 1) oder | ||
14 | Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7), vervielfältigt unter | 14 | Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7), vervielfältigt unter | ||
15 | sinngemäßer Anwendung von Satz 2, zu vermindern oder zu erhöhen. 5Der so | 15 | sinngemäßer Anwendung von Satz 2, zu vermindern oder zu erhöhen. 5Der so | ||
16 | verminderte oder erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert um | 16 | verminderte oder erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert um | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei | 18 | den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei | ||
19 | Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) und den | 19 | Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) und den | ||
20 | Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) in den Steuerklassen I bis V, | 20 | Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) in den Steuerklassen I bis V, | ||
21 | 2. | 21 | 2. | ||
22 | den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) in den Steuerklassen I bis V, | 22 | den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) in den Steuerklassen I bis V, | ||
23 | 3. | 23 | 3. | ||
24 | eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen | 24 | eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen | ||
25 | a) | 25 | a) | ||
26 | für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen | 26 | für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen | ||
27 | Rentenversicherung pflichtversichert oder von der gesetzlichen | 27 | Rentenversicherung pflichtversichert oder von der gesetzlichen | ||
28 | Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches | 28 | Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches | ||
29 | Sozialgesetzbuch befreit sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des | 29 | Sozialgesetzbuch befreit sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des | ||
30 | Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent des Beitrags in der | 30 | Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent des Beitrags in der | ||
31 | allgemeinen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen | 31 | allgemeinen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen | ||
32 | Beitragsbemessungsgrenzen entspricht, | 32 | Beitragsbemessungsgrenzen entspricht, | ||
33 | b) | 33 | b) | ||
34 | für die Krankenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen | 34 | für die Krankenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen | ||
35 | Krankenversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des | 35 | Krankenversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des | ||
36 | Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der | 36 | Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der | ||
37 | Beitragsbemessungsgrenze, den ermäßigten Beitragssatz (§ 243 des Fünften Buches | 37 | Beitragsbemessungsgrenze, den ermäßigten Beitragssatz (§ 243 des Fünften Buches | ||
38 | Sozialgesetzbuch) und den Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse (§ 242 des Fünften | 38 | Sozialgesetzbuch) und den Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse (§ 242 des Fünften | ||
39 | Buches Sozialgesetzbuch) dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten | 39 | Buches Sozialgesetzbuch) dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten | ||
40 | Arbeitnehmers entspricht, | 40 | Arbeitnehmers entspricht, | ||
41 | c) | 41 | c) | ||
42 | für die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern, die in der sozialen | 42 | für die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern, die in der sozialen | ||
43 | Pflegeversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des | 43 | Pflegeversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des | ||
44 | Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der | 44 | Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der | ||
45 | Beitragsbemessungsgrenze und den bundeseinheitlichen Beitragssatz dem | 45 | Beitragsbemessungsgrenze und den bundeseinheitlichen Beitragssatz dem | ||
46 | Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, erhöht um | 46 | Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, erhöht um | ||
47 | den Beitragszuschlag des Arbeitnehmers nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches | 47 | den Beitragszuschlag des Arbeitnehmers nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches | ||
48 | Sozialgesetzbuch, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, | 48 | Sozialgesetzbuch, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, | ||
49 | d) | 49 | d) | ||
50 | für die Krankenversicherung und für die private Pflege-Pflichtversicherung | 50 | für die Krankenversicherung und für die private Pflege-Pflichtversicherung | ||
51 | bei Arbeitnehmern, die nicht unter Buchstabe b und c fallen, in den | 51 | bei Arbeitnehmern, die nicht unter Buchstabe b und c fallen, in den | ||
52 | Steuerklassen I bis V in Höhe der dem Arbeitgeber mitgeteilten Beiträge im Sinne | 52 | Steuerklassen I bis V in Höhe der dem Arbeitgeber mitgeteilten Beiträge im Sinne | ||
53 | des § 10 Absatz 1 Nummer 3, etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung | 53 | des § 10 Absatz 1 Nummer 3, etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung | ||
54 | von Satz 2 auf einen Jahresbetrag, vermindert um den Betrag, der bezogen auf den | 54 | von Satz 2 auf einen Jahresbetrag, vermindert um den Betrag, der bezogen auf den | ||
55 | Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, den ermäßigten | 55 | Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, den ermäßigten | ||
56 | Beitragssatz und den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen | 56 | Beitragssatz und den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen | ||
57 | Krankenversicherung sowie den bundeseinheitlichen Beitragssatz in der sozialen | 57 | Krankenversicherung sowie den bundeseinheitlichen Beitragssatz in der sozialen | ||
58 | Pflegeversicherung dem Arbeitgeberanteil für einen pflichtversicherten | 58 | Pflegeversicherung dem Arbeitgeberanteil für einen pflichtversicherten | ||
59 | Arbeitnehmer entspricht, wenn der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, | 59 | Arbeitnehmer entspricht, wenn der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, | ||
60 | Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers zu | 60 | Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers zu | ||
61 | leisten; | 61 | leisten; | ||
62 | _Entschädigungen_ im Sinne des § 24 Nummer 1 sind bei Anwendung der | 62 | _Entschädigungen_ im Sinne des § 24 Nummer 1 sind bei Anwendung der | ||
63 | Buchstaben a bis c nicht zu berücksichtigen; mindestens ist für die Summe der | 63 | Buchstaben a bis c nicht zu berücksichtigen; mindestens ist für die Summe der | ||
64 | Teilbeträge nach den Buchstaben b und c oder für den Teilbetrag nach Buchstabe | 64 | Teilbeträge nach den Buchstaben b und c oder für den Teilbetrag nach Buchstabe | ||
65 | d ein Betrag in Höhe von 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens 1 900 Euro in | 65 | d ein Betrag in Höhe von 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens 1 900 Euro in | ||
66 | den Steuerklassen I, II, IV, V, VI und höchstens 3 000 Euro in der | 66 | den Steuerklassen I, II, IV, V, VI und höchstens 3 000 Euro in der | ||
67 | Steuerklasse III anzusetzen, | 67 | Steuerklasse III anzusetzen, | ||
68 | 4. | 68 | 4. | ||
69 | den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind (§ 24b Absatz 2 Satz | 69 | den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind (§ 24b Absatz 2 Satz | ||
70 | 1) in der Steuerklasse II, | 70 | 1) in der Steuerklasse II, | ||
71 | ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag. 6Für den zu versteuernden | 71 | ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag. 6Für den zu versteuernden | ||
72 | Jahresbetrag ist die Jahreslohnsteuer in den Steuerklassen I, II und IV nach § | 72 | Jahresbetrag ist die Jahreslohnsteuer in den Steuerklassen I, II und IV nach § | ||
73 | 32a Absatz 1 sowie in der Steuerklasse III nach § 32a Absatz 5 zu berechnen. | 73 | 32a Absatz 1 sowie in der Steuerklasse III nach § 32a Absatz 5 zu berechnen. | ||
74 | 7In den Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich | 74 | 7In den Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich | ||
75 | aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das | 75 | aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das | ||
76 | Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu | 76 | Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu | ||
77 | versteuernden Jahresbetrags nach § 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer | 77 | versteuernden Jahresbetrags nach § 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer | ||
78 | beträgt jedoch mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, für | 78 | beträgt jedoch mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, für | ||
t | 79 | den 11 480 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags | t | 79 | den 11 793 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags |
80 | höchstens 42 Prozent, für den 29 298 Euro übersteigenden Teil des zu | 80 | höchstens 42 Prozent, für den 29 298 Euro übersteigenden Teil des zu | ||
81 | versteuernden Jahresbetrags 42 Prozent und für den 222 260 Euro übersteigenden | 81 | versteuernden Jahresbetrags 42 Prozent und für den 222 260 Euro übersteigenden | ||
82 | Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 45 Prozent. 8Für die | 82 | Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 45 Prozent. 8Für die | ||
83 | Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die | 83 | Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die | ||
84 | nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz | 84 | nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz | ||
85 | 8 anzuwendende Steuerklasse maßgebend. 9Die monatliche Lohnsteuer ist 1/12, | 85 | 8 anzuwendende Steuerklasse maßgebend. 9Die monatliche Lohnsteuer ist 1/12, | ||
86 | die wöchentliche Lohnsteuer sind 7/360 und die tägliche Lohnsteuer ist 1/360 | 86 | die wöchentliche Lohnsteuer sind 7/360 und die tägliche Lohnsteuer ist 1/360 | ||
87 | der Jahreslohnsteuer. 10Bruchteile eines Cents, die sich bei der Berechnung | 87 | der Jahreslohnsteuer. 10Bruchteile eines Cents, die sich bei der Berechnung | ||
88 | nach den Sätzen 2 und 9 ergeben, bleiben jeweils außer Ansatz. 11Die auf den | 88 | nach den Sätzen 2 und 9 ergeben, bleiben jeweils außer Ansatz. 11Die auf den | ||
89 | Lohnzahlungszeitraum entfallende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzubehalten. | 89 | Lohnzahlungszeitraum entfallende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzubehalten. | ||
90 | 12Das Betriebsstättenfinanzamt kann allgemein oder auf Antrag zulassen, dass | 90 | 12Das Betriebsstättenfinanzamt kann allgemein oder auf Antrag zulassen, dass | ||
91 | die Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des § 42b Absatz 1 nach dem | 91 | die Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des § 42b Absatz 1 nach dem | ||
92 | voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird, wenn gewährleistet ist, | 92 | voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird, wenn gewährleistet ist, | ||
93 | dass die zutreffende Jahreslohnsteuer (§ 38a Absatz 2) nicht unterschritten | 93 | dass die zutreffende Jahreslohnsteuer (§ 38a Absatz 2) nicht unterschritten | ||
94 | wird. 13Darüber hinaus kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag zulassen, | 94 | wird. 13Darüber hinaus kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag zulassen, | ||
95 | dass bei nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen | 95 | dass bei nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen | ||
96 | Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI und ohne Freibetrag nach § 39a, die bei dem | 96 | Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI und ohne Freibetrag nach § 39a, die bei dem | ||
97 | Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden | 97 | Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden | ||
98 | und deren Dauer der Beschäftigung 24 zusammenhängende Arbeitstage nicht | 98 | und deren Dauer der Beschäftigung 24 zusammenhängende Arbeitstage nicht | ||
99 | übersteigt, der während der Beschäftigung erzielte Arbeitslohn auf einen | 99 | übersteigt, der während der Beschäftigung erzielte Arbeitslohn auf einen | ||
100 | Jahresbetrag hochgerechnet und die sich ergebende Lohnsteuer auf den | 100 | Jahresbetrag hochgerechnet und die sich ergebende Lohnsteuer auf den | ||
101 | Lohnabrechnungszeitraum zurückgerechnet wird, wobei als | 101 | Lohnabrechnungszeitraum zurückgerechnet wird, wobei als | ||
102 | Lohnabrechnungszeitraum der Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres bis zum | 102 | Lohnabrechnungszeitraum der Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres bis zum | ||
103 | Ende der Beschäftigung gilt. 14Bei Anwendung des Satzes 13 sind auch der im | 103 | Ende der Beschäftigung gilt. 14Bei Anwendung des Satzes 13 sind auch der im | ||
104 | Kalenderjahr in etwaigen vorangegangenen und beendeten weiteren | 104 | Kalenderjahr in etwaigen vorangegangenen und beendeten weiteren | ||
105 | Dienstverhältnissen in der Steuerklasse VI bezogene Arbeitslohn und die darauf | 105 | Dienstverhältnissen in der Steuerklasse VI bezogene Arbeitslohn und die darauf | ||
106 | erhobene Lohnsteuer einzubeziehen, soweit dort bereits Satz 13 angewandt | 106 | erhobene Lohnsteuer einzubeziehen, soweit dort bereits Satz 13 angewandt | ||
107 | wurde. 15Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens nach Satz 13 ist | 107 | wurde. 15Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens nach Satz 13 ist | ||
108 | zudem, dass der Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung | 108 | zudem, dass der Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung | ||
109 | 1. | 109 | 1. | ||
110 | unter Angabe seiner Identifikationsnummer gegenüber dem Arbeitgeber | 110 | unter Angabe seiner Identifikationsnummer gegenüber dem Arbeitgeber | ||
111 | schriftlich zustimmt, | 111 | schriftlich zustimmt, | ||
112 | 2. | 112 | 2. | ||
113 | mit der Zustimmung den nach Satz 14 einzubeziehenden Arbeitslohn und die | 113 | mit der Zustimmung den nach Satz 14 einzubeziehenden Arbeitslohn und die | ||
114 | darauf erhobene Lohnsteuer erklärt und | 114 | darauf erhobene Lohnsteuer erklärt und | ||
115 | 3. | 115 | 3. | ||
116 | mit der Zustimmung versichert, dass ihm der Pflichtveranlagungstatbestand | 116 | mit der Zustimmung versichert, dass ihm der Pflichtveranlagungstatbestand | ||
117 | nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 und 3a bekannt ist. | 117 | nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 und 3a bekannt ist. | ||
118 | 16Die Zustimmungserklärung des Arbeitnehmers ist zum Lohnkonto zu nehmen. | 118 | 16Die Zustimmungserklärung des Arbeitnehmers ist zum Lohnkonto zu nehmen. | ||
119 | (3) 1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der | 119 | (3) 1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der | ||
120 | Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug | 120 | Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug | ||
121 | festzustellen. 2Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen aus früheren | 121 | festzustellen. 2Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen aus früheren | ||
122 | Dienstverhältnissen des Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der | 122 | Dienstverhältnissen des Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der | ||
123 | Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für | 123 | Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für | ||
124 | Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit dem Betrag anzusetzen, der | 124 | Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit dem Betrag anzusetzen, der | ||
125 | sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen | 125 | sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen | ||
126 | Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeitgebern | 126 | Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeitgebern | ||
127 | hochgerechnet wird. 3Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um den | 127 | hochgerechnet wird. 3Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um den | ||
128 | Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a), | 128 | Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a), | ||
129 | wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, | 129 | wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, | ||
130 | sowie um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten | 130 | sowie um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten | ||
131 | Jahresfreibetrag zu vermindern und um einen etwaigen | 131 | Jahresfreibetrag zu vermindern und um einen etwaigen | ||
132 | Jahreshinzurechnungsbetrag zu erhöhen. 4Für den so ermittelten | 132 | Jahreshinzurechnungsbetrag zu erhöhen. 4Für den so ermittelten | ||
133 | Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer nach | 133 | Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer nach | ||
134 | Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 bis 7 zu ermitteln. 5Außerdem ist die | 134 | Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 bis 7 zu ermitteln. 5Außerdem ist die | ||
135 | Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des | 135 | Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des | ||
136 | sonstigen Bezugs zu ermitteln. 6Dabei ist der sonstige Bezug um den | 136 | sonstigen Bezugs zu ermitteln. 6Dabei ist der sonstige Bezug um den | ||
137 | Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu vermindern, wenn die | 137 | Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu vermindern, wenn die | ||
138 | Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und soweit | 138 | Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und soweit | ||
139 | sie nicht bei der Steuerberechnung für den maßgebenden Jahresarbeitslohn | 139 | sie nicht bei der Steuerberechnung für den maßgebenden Jahresarbeitslohn | ||
140 | berücksichtigt worden sind. 7Für die Lohnsteuerberechnung ist die als | 140 | berücksichtigt worden sind. 7Für die Lohnsteuerberechnung ist die als | ||
141 | Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 | 141 | Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 | ||
142 | oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende Steuerklasse | 142 | oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende Steuerklasse | ||
143 | maßgebend. 8Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten | 143 | maßgebend. 8Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten | ||
144 | Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen Bezug | 144 | Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen Bezug | ||
145 | einzubehalten ist. 9Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des | 145 | einzubehalten ist. 9Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des | ||
146 | § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 in der Weise zu ermäßigen, dass der | 146 | § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 in der Weise zu ermäßigen, dass der | ||
147 | sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und | 147 | sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und | ||
148 | der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu verfünffachen ist; § 34 Absatz | 148 | der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu verfünffachen ist; § 34 Absatz | ||
149 | 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden. 10Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 | 149 | 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden. 10Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 | ||
150 | Absatz 1 und 2 Nummer 4 ist bei der Anwendung des Satzes 4 in die | 150 | Absatz 1 und 2 Nummer 4 ist bei der Anwendung des Satzes 4 in die | ||
151 | Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 | 151 | Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 | ||
152 | einzubeziehen. | 152 | einzubeziehen. | ||
153 | (4) In den Kalenderjahren 2010 bis 2024 ist Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe | 153 | (4) In den Kalenderjahren 2010 bis 2024 ist Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe | ||
154 | a mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Kalenderjahr 2010 der ermittelte Betrag | 154 | a mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Kalenderjahr 2010 der ermittelte Betrag | ||
155 | auf 40 Prozent begrenzt und dieser Prozentsatz in jedem folgenden Kalenderjahr | 155 | auf 40 Prozent begrenzt und dieser Prozentsatz in jedem folgenden Kalenderjahr | ||
156 | um je 4 Prozentpunkte erhöht wird. | 156 | um je 4 Prozentpunkte erhöht wird. | ||
157 | (5) 1Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum lediglich | 157 | (5) 1Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum lediglich | ||
158 | Abschlagszahlungen leistet und eine Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum | 158 | Abschlagszahlungen leistet und eine Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum | ||
159 | (Lohnabrechnungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnabrechnungszeitraum als | 159 | (Lohnabrechnungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnabrechnungszeitraum als | ||
160 | Lohnzahlungszeitraum behandeln und die Lohnsteuer abweichend von § 38 Absatz 3 | 160 | Lohnzahlungszeitraum behandeln und die Lohnsteuer abweichend von § 38 Absatz 3 | ||
161 | bei der Lohnabrechnung einbehalten. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der | 161 | bei der Lohnabrechnung einbehalten. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der | ||
162 | Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht | 162 | Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht | ||
163 | innerhalb von drei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt. 3Das | 163 | innerhalb von drei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt. 3Das | ||
164 | Betriebsstättenfinanzamt kann anordnen, dass die Lohnsteuer von den | 164 | Betriebsstättenfinanzamt kann anordnen, dass die Lohnsteuer von den | ||
165 | Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer sonst | 165 | Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer sonst | ||
166 | nicht gesichert erscheint. 4Wenn wegen einer besonderen Entlohnungsart weder | 166 | nicht gesichert erscheint. 4Wenn wegen einer besonderen Entlohnungsart weder | ||
167 | ein Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohnabrechnungszeitraum festgestellt werden | 167 | ein Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohnabrechnungszeitraum festgestellt werden | ||
168 | kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tatsächlichen Arbeitstage | 168 | kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tatsächlichen Arbeitstage | ||
169 | oder Arbeitswochen. | 169 | oder Arbeitswochen. | ||
170 | (6) 1Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten | 170 | (6) 1Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten | ||
171 | Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der Absätze 2 und 3 einen | 171 | Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der Absätze 2 und 3 einen | ||
172 | Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen | 172 | Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen | ||
173 | und bekannt zu machen. 2Im Programmablaufplan kann von den Regelungen in den | 173 | und bekannt zu machen. 2Im Programmablaufplan kann von den Regelungen in den | ||
174 | Absätzen 2 und 3 abgewichen werden, wenn sich das Ergebnis der maschinellen | 174 | Absätzen 2 und 3 abgewichen werden, wenn sich das Ergebnis der maschinellen | ||
175 | Berechnung der Lohnsteuer an das Ergebnis einer Veranlagung zur | 175 | Berechnung der Lohnsteuer an das Ergebnis einer Veranlagung zur | ||
176 | Einkommensteuer anlehnt. | 176 | Einkommensteuer anlehnt. |
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