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Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer | Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer | ||||
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t | 1 | Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer | t | 1 | Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer |
Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer | Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer | ||||
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f | 1 | (1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes | f | 1 | (1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes |
2 | bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. | 2 | bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. | ||
3 | (2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet: | 3 | (2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet: | ||
4 | 1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer- | 4 | 1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer- | ||
5 | Vorauszahlungen (§ 37); | 5 | Vorauszahlungen (§ 37); | ||
6 | 2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entfällt auf | 6 | 2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entfällt auf | ||
7 | 1. die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder | 7 | 1. die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder | ||
8 | 2. die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 | 8 | 2. die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 | ||
9 | Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer | 9 | Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer | ||
10 | Ansatz bleibenden Bezüge | 10 | Ansatz bleibenden Bezüge | ||
11 | und keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist. 2Die durch | 11 | und keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist. 2Die durch | ||
12 | Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a | 12 | Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a | ||
13 | Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist. | 13 | Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist. | ||
14 | 3Soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Absatz 4 oder Absatz 6 | 14 | 3Soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Absatz 4 oder Absatz 6 | ||
15 | stellt, ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung auf | 15 | stellt, ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung auf | ||
16 | Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird. 4In den Fällen des § 8b Absatz 6 Satz | 16 | Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird. 4In den Fällen des § 8b Absatz 6 Satz | ||
17 | 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn | 17 | 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn | ||
18 | die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger | 18 | die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger | ||
t | 19 | der Kapitalerträge ausgestellt worden ist. | t | 19 | der Kapitalerträge ausgestellt worden ist; |
20 | 3. die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage. | ||||
21 | 2 Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte | ||||
22 | Forschungszulage. | ||||
20 | (3) 1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden. | 23 | (3) 1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden. | ||
21 | 2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge | 24 | 2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge | ||
22 | einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden. | 25 | einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden. | ||
23 | (4) 1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des | 26 | (4) 1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des | ||
24 | Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen | 27 | Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen | ||
25 | Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten | 28 | Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten | ||
26 | Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines | 29 | Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines | ||
27 | Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung). | 30 | Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung). | ||
28 | 2Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen | 31 | 2Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen | ||
29 | ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids | 32 | ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids | ||
30 | ausgezahlt. 3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur | 33 | ausgezahlt. 3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur | ||
31 | Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten | 34 | Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten | ||
32 | auch für und gegen den anderen Ehegatten. | 35 | auch für und gegen den anderen Ehegatten. | ||
33 | (5) 1In den Fällen des § 16 Absatz 3a kann auf Antrag des Steuerpflichtigen | 36 | (5) 1In den Fällen des § 16 Absatz 3a kann auf Antrag des Steuerpflichtigen | ||
34 | die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn und den durch den Wechsel | 37 | die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn und den durch den Wechsel | ||
35 | der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, in fünf gleichen | 38 | der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, in fünf gleichen | ||
36 | Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem | 39 | Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem | ||
37 | Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der | 40 | Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der | ||
38 | Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, | 41 | Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, | ||
39 | sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der | 42 | sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der | ||
40 | Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes und | 43 | Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes und | ||
41 | gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne der | 44 | gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne der | ||
42 | Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden | 45 | Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden | ||
43 | Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum | 46 | Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum | ||
44 | geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet | 47 | geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet | ||
45 | werden. 2Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des | 48 | werden. 2Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des | ||
46 | Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Mai | 49 | Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Mai | ||
47 | der Folgejahre fällig. 3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen. 4Wird der | 50 | der Folgejahre fällig. 3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen. 4Wird der | ||
48 | Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder | 51 | Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder | ||
49 | in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt, wird die noch nicht | 52 | in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt, wird die noch nicht | ||
50 | entrichtete Steuer innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt fällig; Satz 2 | 53 | entrichtete Steuer innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt fällig; Satz 2 | ||
51 | bleibt unberührt. 5Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten | 54 | bleibt unberührt. 5Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten | ||
52 | entsprechend anzupassen. | 55 | entsprechend anzupassen. |
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