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Aufwendungen für Rechteüberlassungen | Aufwendungen für Rechteüberlassungen | ||||
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t | 1 | Aufwendungen für Rechteüberlassungen | t | 1 | Aufwendungen für Rechteüberlassungen |
Aufwendungen für Rechteüberlassungen | Aufwendungen für Rechteüberlassungen | ||||
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f | 1 | (1) Aufwendungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung | f | 1 | (1) Aufwendungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung |
2 | von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, | 2 | von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, | ||
3 | von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, | 3 | von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, | ||
4 | Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, sind | 4 | Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, sind | ||
5 | ungeachtet eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung | 5 | ungeachtet eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung | ||
6 | nur nach Maßgabe des Absatzes 3 abziehbar, wenn die Einnahmen des Gläubigers | 6 | nur nach Maßgabe des Absatzes 3 abziehbar, wenn die Einnahmen des Gläubigers | ||
7 | einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung nach Absatz | 7 | einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung nach Absatz | ||
8 | 2 unterliegen (Präferenzregelung) und der Gläubiger eine dem Schuldner | 8 | 2 unterliegen (Präferenzregelung) und der Gläubiger eine dem Schuldner | ||
9 | nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes ist. | 9 | nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes ist. | ||
10 | Wenn auch der Gläubiger nach Satz 1 oder eine andere dem Schuldner nach Satz 1 | 10 | Wenn auch der Gläubiger nach Satz 1 oder eine andere dem Schuldner nach Satz 1 | ||
11 | nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes wiederum | 11 | nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes wiederum | ||
12 | Aufwendungen für Rechte hat, aus denen sich die Rechte nach Satz 1 unmittelbar | 12 | Aufwendungen für Rechte hat, aus denen sich die Rechte nach Satz 1 unmittelbar | ||
13 | oder mittelbar ableiten, sind die Aufwendungen nach Satz 1 ungeachtet eines | 13 | oder mittelbar ableiten, sind die Aufwendungen nach Satz 1 ungeachtet eines | ||
14 | bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auch dann nur nach | 14 | bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auch dann nur nach | ||
15 | Maßgabe des Absatzes 3 abziehbar, wenn die weiteren Einnahmen des weiteren | 15 | Maßgabe des Absatzes 3 abziehbar, wenn die weiteren Einnahmen des weiteren | ||
16 | Gläubigers einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung | 16 | Gläubigers einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung | ||
17 | nach Absatz 2 unterliegen und der weitere Gläubiger eine dem Schuldner nach | 17 | nach Absatz 2 unterliegen und der weitere Gläubiger eine dem Schuldner nach | ||
18 | Satz 1 nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes | 18 | Satz 1 nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes | ||
19 | ist; dies gilt nicht, wenn die Abziehbarkeit der Aufwendungen beim Gläubiger | 19 | ist; dies gilt nicht, wenn die Abziehbarkeit der Aufwendungen beim Gläubiger | ||
20 | oder der anderen dem Schuldner nahestehenden Person bereits nach dieser | 20 | oder der anderen dem Schuldner nahestehenden Person bereits nach dieser | ||
21 | Vorschrift beschränkt ist. Als Schuldner und Gläubiger gelten auch | 21 | Vorschrift beschränkt ist. Als Schuldner und Gläubiger gelten auch | ||
22 | Betriebsstätten, die ertragsteuerlich als Nutzungsberechtigter oder | 22 | Betriebsstätten, die ertragsteuerlich als Nutzungsberechtigter oder | ||
23 | Nutzungsverpflichteter der Rechte für die Überlassung der Nutzung oder des | 23 | Nutzungsverpflichteter der Rechte für die Überlassung der Nutzung oder des | ||
24 | Rechts auf Nutzung von Rechten behandelt werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht | 24 | Rechts auf Nutzung von Rechten behandelt werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht | ||
25 | anzuwenden, soweit sich die niedrige Besteuerung daraus ergibt, dass die | 25 | anzuwenden, soweit sich die niedrige Besteuerung daraus ergibt, dass die | ||
26 | Einnahmen des Gläubigers oder des weiteren Gläubigers einer Präferenzregelung | 26 | Einnahmen des Gläubigers oder des weiteren Gläubigers einer Präferenzregelung | ||
27 | unterliegen, die dem Nexus-Ansatz gemäß Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 | 27 | unterliegen, die dem Nexus-Ansatz gemäß Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 | ||
28 | zu Aktionspunkt 5, OECD (2016) „Wirksamere Bekämpfung schädlicher | 28 | zu Aktionspunkt 5, OECD (2016) „Wirksamere Bekämpfung schädlicher | ||
29 | Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz“, OECD/G20 | 29 | Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz“, OECD/G20 | ||
30 | Projekt Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung | 30 | Projekt Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung | ||
31 | (2) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die von | 31 | (2) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die von | ||
32 | der Regelbesteuerung abweichende Besteuerung der Einnahmen des Gläubigers oder | 32 | der Regelbesteuerung abweichende Besteuerung der Einnahmen des Gläubigers oder | ||
33 | des weiteren Gläubigers zu einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als | 33 | des weiteren Gläubigers zu einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als | ||
34 | 25 Prozent führt; maßgeblich ist bei mehreren Gläubigern die niedrigste | 34 | 25 Prozent führt; maßgeblich ist bei mehreren Gläubigern die niedrigste | ||
35 | Belastung. Bei der Ermittlung, ob eine niedrige Besteuerung vorliegt, sind | 35 | Belastung. Bei der Ermittlung, ob eine niedrige Besteuerung vorliegt, sind | ||
36 | sämtliche Regelungen zu berücksichtigen, die sich auf die Besteuerung der | 36 | sämtliche Regelungen zu berücksichtigen, die sich auf die Besteuerung der | ||
37 | Einnahmen aus der Rechteüberlassung auswirken, insbesondere steuerliche | 37 | Einnahmen aus der Rechteüberlassung auswirken, insbesondere steuerliche | ||
38 | Kürzungen, Befreiungen, Gutschriften oder Ermäßigungen. Werden die Einnahmen | 38 | Kürzungen, Befreiungen, Gutschriften oder Ermäßigungen. Werden die Einnahmen | ||
39 | für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten einer | 39 | für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten einer | ||
40 | anderen Person ganz oder teilweise zugerechnet oder erfolgt die Besteuerung | 40 | anderen Person ganz oder teilweise zugerechnet oder erfolgt die Besteuerung | ||
41 | aus anderen Gründen ganz oder teilweise bei einer anderen Person als dem | 41 | aus anderen Gründen ganz oder teilweise bei einer anderen Person als dem | ||
42 | Gläubiger oder dem weiteren Gläubiger, ist auf die Summe der Belastungen | 42 | Gläubiger oder dem weiteren Gläubiger, ist auf die Summe der Belastungen | ||
43 | abzustellen. § 8 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Außensteuergesetzes gilt | 43 | abzustellen. § 8 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Außensteuergesetzes gilt | ||
44 | entsprechend. | 44 | entsprechend. | ||
45 | (3) Aufwendungen nach Absatz 1 sind in den Fällen einer niedrigen Besteuerung | 45 | (3) Aufwendungen nach Absatz 1 sind in den Fällen einer niedrigen Besteuerung | ||
46 | nach Absatz 2 nur zum Teil abziehbar. Der nicht abziehbare Teil ist dabei wie | 46 | nach Absatz 2 nur zum Teil abziehbar. Der nicht abziehbare Teil ist dabei wie | ||
47 | folgt zu ermitteln: | 47 | folgt zu ermitteln: | ||
t | 48 | ![](/media/law/paraimage/JViPW7_nQGaatyj_fY5vMA.jpg) | t | 48 | ![](/media/law/paraimage/ymHJiN0ARWuctGLb0HR6pQ.jpg) |
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