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Datenerhebung und Datenabgleich | Datenerhebung und Datenabgleich | ||||
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t | 1 | Datenerhebung und Datenabgleich | t | 1 | Datenerhebung und Datenabgleich |
Datenerhebung und Datenabgleich | Datenerhebung und Datenabgleich | ||||
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f | 1 | (1) 1Für die Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie die Überprüfung des | f | 1 | (1) 1Für die Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie die Überprüfung des |
2 | Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a übermitteln | 2 | Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a übermitteln | ||
3 | die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche | 3 | die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche | ||
4 | Alterskasse, die Bundesagentur für Arbeit, die Meldebehörden, die | 4 | Alterskasse, die Bundesagentur für Arbeit, die Meldebehörden, die | ||
t | 5 | Familienkassen und die Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforderung die | t | 5 | Familienkassen und die Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforderung unter |
6 | bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Absatz 2 durch Datenfernübertragung; für | 6 | Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des | ||
7 | Zwecke der Berechnung des Mindesteigenbeitrags für ein Beitragsjahr darf die | 7 | Steuerpflichtigen die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Absatz 2 durch | ||
8 | zentrale Stelle bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der | 8 | Datenfernübertragung; für Zwecke der Berechnung des Mindesteigenbeitrags für | ||
9 | landwirtschaftlichen Alterskasse die bei ihnen vorhandenen Daten zu den | 9 | ein Beitragsjahr darf die zentrale Stelle bei den Trägern der gesetzlichen | ||
10 | beitragspflichtigen Einnahmen sowie in den Fällen des § 10a Absatz 1 Satz 4 | 10 | Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse die bei ihnen | ||
11 | zur Höhe der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder | 11 | vorhandenen Daten zu den beitragspflichtigen Einnahmen sowie in den Fällen des | ||
12 | Erwerbsunfähigkeit erheben, sofern diese nicht vom Anbieter nach § 89 | 12 | § 10a Absatz 1 Satz 4 zur Höhe der bezogenen Rente wegen voller | ||
13 | Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit erheben, sofern diese nicht vom | ||||
14 | Anbieter nach § 89 übermittelt worden sind; im Datenabgleich mit den | ||||
15 | Familienkassen sind auch die Identifikationsnummern des Kindergeldberechtigten | ||||
13 | übermittelt worden sind. 2Für Zwecke der Überprüfung nach Satz 1 darf die | 16 | und des Kindes anzugeben. 2Für Zwecke der Überprüfung nach Satz 1 darf die | ||
14 | zentrale Stelle die ihr übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Absatz 2 | 17 | zentrale Stelle die ihr übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Absatz 2 | ||
15 | übermittelten Daten automatisiert abgleichen. 3Führt die Überprüfung zu einer | 18 | übermittelten Daten automatisiert abgleichen. 3Führt die Überprüfung zu einer | ||
16 | Änderung der ermittelten oder festgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter | 19 | Änderung der ermittelten oder festgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter | ||
17 | mitzuteilen. 4Ergibt die Überprüfung eine Abweichung von dem in der | 20 | mitzuteilen. 4Ergibt die Überprüfung eine Abweichung von dem in der | ||
18 | Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a oder der | 21 | Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a oder der | ||
19 | gesonderten Feststellung nach § 10a Absatz 4, ist dies dem Finanzamt | 22 | gesonderten Feststellung nach § 10a Absatz 4, ist dies dem Finanzamt | ||
20 | mitzuteilen; die Steuerfestsetzung oder die gesonderte Feststellung ist | 23 | mitzuteilen; die Steuerfestsetzung oder die gesonderte Feststellung ist | ||
21 | insoweit zu ändern. | 24 | insoweit zu ändern. | ||
22 | (2) 1Die zuständige Stelle hat der zentralen Stelle die Daten nach § 10a | 25 | (2) 1Die zuständige Stelle hat der zentralen Stelle die Daten nach § 10a | ||
23 | Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz bis zum 31. März des dem Beitragsjahr | 26 | Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz bis zum 31. März des dem Beitragsjahr | ||
24 | folgenden Kalenderjahres durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Liegt die | 27 | folgenden Kalenderjahres durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Liegt die | ||
25 | Einwilligung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz erst nach dem im Satz | 28 | Einwilligung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz erst nach dem im Satz | ||
26 | 1 genannten Meldetermin vor, hat die zuständige Stelle die Daten spätestens | 29 | 1 genannten Meldetermin vor, hat die zuständige Stelle die Daten spätestens | ||
27 | bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres nach Erteilung der | 30 | bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres nach Erteilung der | ||
28 | Einwilligung nach Maßgabe von Satz 1 zu übermitteln. | 31 | Einwilligung nach Maßgabe von Satz 1 zu übermitteln. |
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