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Anspruchsberechtigte | Anspruchsberechtigte | ||||
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f | 1 | (1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem | f | 1 | (1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem |
2 | Gesetz, wer | 2 | Gesetz, wer | ||
3 | 1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder | 3 | 1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder | ||
4 | 2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland | 4 | 2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland | ||
5 | 1. nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder | 5 | 1. nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder | ||
6 | 2. nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt | 6 | 2. nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt | ||
7 | wird. | 7 | wird. | ||
8 | 2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch | 8 | 2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch | ||
9 | die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) | 9 | die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) | ||
10 | identifiziert wird. 3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt | 10 | identifiziert wird. 3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt | ||
11 | auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. | 11 | auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. | ||
12 | (1a) 1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der | 12 | (1a) 1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der | ||
13 | Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den | 13 | Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den | ||
14 | Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder | 14 | Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder | ||
15 | gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung | 15 | gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung | ||
16 | des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf | 16 | des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf | ||
17 | Kindergeld. 2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte | 17 | Kindergeld. 2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte | ||
18 | im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften | 18 | im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften | ||
19 | nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt. 3Nach Ablauf des in Satz 1 | 19 | nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt. 3Nach Ablauf des in Satz 1 | ||
20 | genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die | 20 | genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die | ||
21 | Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU | 21 | Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU | ||
22 | liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer | 22 | liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer | ||
23 | 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in | 23 | 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in | ||
24 | § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt | 24 | § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt | ||
25 | war. 4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld | 25 | war. 4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld | ||
26 | gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die | 26 | gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die | ||
27 | Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch. 5Lehnt die Familienkasse eine | 27 | Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch. 5Lehnt die Familienkasse eine | ||
28 | Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der | 28 | Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der | ||
29 | zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen. 6Wurde das Vorliegen der | 29 | zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen. 6Wurde das Vorliegen der | ||
30 | Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter | 30 | Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter | ||
31 | Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die | 31 | Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die | ||
32 | Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten. | 32 | Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten. | ||
33 | (2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn | 33 | (2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn | ||
34 | er | 34 | er | ||
35 | 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, | 35 | 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, | ||
36 | 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit | 36 | 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit | ||
37 | berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde | 37 | berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde | ||
38 | 1. nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt, | 38 | 1. nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt, | ||
39 | 2. nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der | 39 | 2. nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der | ||
40 | Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen | 40 | Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen | ||
41 | bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden, | 41 | bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden, | ||
42 | 3. nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem | 42 | 3. nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem | ||
43 | Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes | 43 | Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes | ||
n | 44 | erteilt | n | 44 | erteilt, |
45 | oder | ||||
46 | 3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und | 45 | 3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und | ||
47 | 1. sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im | 46 | 1. sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im | ||
48 | Bundesgebiet aufhält und | 47 | Bundesgebiet aufhält und | ||
49 | 2. im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach | 48 | 2. im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach | ||
t | 50 | dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. | t | 49 | dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt |
50 | oder | ||||
51 | 4. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 | ||||
52 | Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt. |
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