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Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale | (weggefallen) | ||||
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t | 1 | Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen | t | 1 | (weggefallen) |
2 | Lohnsteuerabzugsmerkmale |
Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale | (weggefallen) | ||||
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t | 1 | (1) 1Die Lohnsteuerkarte 2010 und die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug | t | ||
2 | (Absatz 3) gelten mit den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen auch für den | ||||
3 | Steuerabzug vom Arbeitslohn ab dem 1. Januar 2011 bis zur erstmaligen | ||||
4 | Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale durch den Arbeitgeber | ||||
5 | (Übergangszeitraum). 2Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber entweder die | ||||
6 | Lohnsteuerkarte 2010 oder die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vorliegt. | ||||
7 | 3In diesem Übergangszeitraum hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 und | ||||
8 | die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug | ||||
9 | 1. während des Dienstverhältnisses aufzubewahren, er darf sie nicht | ||||
10 | vernichten; | ||||
11 | 2. dem Arbeitnehmer zur Vorlage beim Finanzamt vorübergehend zu überlassen | ||||
12 | sowie | ||||
13 | 3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb einer angemessenen Frist | ||||
14 | herauszugeben. | ||||
15 | 4Nach Ablauf des auf den Einführungszeitraum (Absatz 5 Satz 2) folgenden | ||||
16 | Kalenderjahres darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 und die | ||||
17 | Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vernichten. 5Ist auf der Lohnsteuerkarte | ||||
18 | 2010 eine Lohnsteuerbescheinigung erteilt und ist die Lohnsteuerkarte an den | ||||
19 | Arbeitnehmer herausgegeben worden, kann der Arbeitgeber bei fortbestehendem | ||||
20 | Dienstverhältnis die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 im | ||||
21 | Übergangszeitraum weiter anwenden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich erklärt, | ||||
22 | dass die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 weiterhin | ||||
23 | zutreffend sind. | ||||
24 | (2) 1Für Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 und in der Bescheinigung | ||||
25 | für den Lohnsteuerabzug im Übergangszeitraum ist das Finanzamt zuständig. 2Der | ||||
26 | Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl | ||||
27 | der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 und in der Bescheinigung | ||||
28 | für den Lohnsteuerabzug umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn | ||||
29 | die Eintragung von den Verhältnissen zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres | ||||
30 | im Übergangszeitraum zu seinen Gunsten abweicht. 3Diese Verpflichtung gilt | ||||
31 | auch in den Fällen, in denen die Steuerklasse II bescheinigt ist und die | ||||
32 | Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für | ||||
33 | Alleinerziehende (§ 24b) im Laufe des Kalenderjahres entfallen. 4Kommt der | ||||
34 | Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so hat das Finanzamt die | ||||
35 | Eintragung von Amts wegen zu ändern; der Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte | ||||
36 | 2010 und die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug dem Finanzamt auf Verlangen | ||||
37 | vorzulegen. | ||||
38 | (3) 1Hat die Gemeinde für den Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte für das | ||||
39 | Kalenderjahr 2010 ausgestellt oder ist die Lohnsteuerkarte 2010 verloren | ||||
40 | gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden, hat das Finanzamt im | ||||
41 | Übergangszeitraum auf Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung für den | ||||
42 | Lohnsteuerabzug nach amtlich vorgeschriebenem Muster (Bescheinigung für den | ||||
43 | Lohnsteuerabzug) auszustellen. 2Diese Bescheinigung tritt an die Stelle der | ||||
44 | Lohnsteuerkarte 2010. | ||||
45 | (4) 1Beginnt ein nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger | ||||
46 | lediger Arbeitnehmer im Übergangszeitraum ein Ausbildungsdienstverhältnis als | ||||
47 | erstes Dienstverhältnis, kann der Arbeitgeber auf die Vorlage einer | ||||
48 | Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug verzichten. 2In diesem Fall hat der | ||||
49 | Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I zu ermitteln; der | ||||
50 | Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine Identifikationsnummer sowie den Tag der | ||||
51 | Geburt und die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden | ||||
52 | Religionsgemeinschaft mitzuteilen und schriftlich zu bestätigen, dass es sich | ||||
53 | um das erste Dienstverhältnis handelt. 3Der Arbeitgeber hat die Erklärung des | ||||
54 | Arbeitnehmers bis zum Ablauf des Kalenderjahres als Beleg zum Lohnkonto | ||||
55 | aufzubewahren. | ||||
56 | (5) 1Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten | ||||
57 | Finanzbehörden der Länder den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der ELStAM | ||||
58 | für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs ab dem Kalenderjahr 2013 oder einem | ||||
59 | späteren Anwendungszeitpunkt sowie den Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs der | ||||
60 | ELStAM durch den Arbeitgeber (Starttermin) in einem Schreiben zu bestimmen, | ||||
61 | das im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen ist. 2Darin ist für die Einführung | ||||
62 | des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ein Zeitraum zu | ||||
63 | bestimmen (Einführungszeitraum). 3Der Arbeitgeber oder sein Vertreter (§ 39e | ||||
64 | Absatz 4 Satz 6) hat im Einführungszeitraum die nach § 39e gebildeten ELStAM | ||||
65 | abzurufen und für die auf den Abrufzeitpunkt folgende nächste Lohnabrechnung | ||||
66 | anzuwenden. 4Für den Abruf der ELStAM hat sich der Arbeitgeber oder sein | ||||
67 | Vertreter zu authentifizieren und die Steuernummer der Betriebsstätte oder des | ||||
68 | Teils des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des | ||||
69 | Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird (§ 41 | ||||
70 | Absatz 2), die Identifikationsnummer und den Tag der Geburt des Arbeitnehmers | ||||
71 | sowie, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt, | ||||
72 | mitzuteilen. 5Er hat ein erstes Dienstverhältnis mitzuteilen, wenn auf der | ||||
73 | Lohnsteuerkarte 2010 oder der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eine der | ||||
74 | Steuerklassen I bis V (§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5) eingetragen ist | ||||
75 | oder wenn die Lohnsteuerabzugsmerkmale nach Absatz 4 gebildet worden sind. | ||||
76 | 6Ein weiteres Dienstverhältnis (§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6) ist | ||||
77 | mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 nicht vorliegen. 7Der | ||||
78 | Arbeitgeber hat die ELStAM in das Lohnkonto zu übernehmen und gemäß der | ||||
79 | übermittelten zeitlichen Gültigkeitsangabe anzuwenden. | ||||
80 | (5a) 1Nachdem der Arbeitgeber die ELStAM für die Durchführung des | ||||
81 | Lohnsteuerabzugs angewandt hat, sind die Übergangsregelungen in Absatz 1 Satz | ||||
82 | 1 und in den Absätzen 2 bis 5 nicht mehr anzuwenden. 2Die | ||||
83 | Lohnsteuerabzugsmerkmale der vorliegenden Lohnsteuerkarte 2010 und der | ||||
84 | Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug gelten nicht mehr. 3Wenn die nach § 39e | ||||
85 | Absatz 1 Satz 1 gebildeten Lohnsteuerabzugsmerkmale den tatsächlichen | ||||
86 | Verhältnissen des Arbeitnehmers nicht entsprechen, hat das Finanzamt auf | ||||
87 | dessen Antrag eine besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (Besondere | ||||
88 | Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug) mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des | ||||
89 | Arbeitnehmers auszustellen sowie etwaige Änderungen einzutragen (§ 39 Absatz 1 | ||||
90 | Satz 2) und die Abrufberechtigung des Arbeitgebers auszusetzen. 4Die | ||||
91 | Gültigkeit dieser Bescheinigung ist auf längstens zwei Kalenderjahre zu | ||||
92 | begrenzen. 5§ 39e Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 6 gilt entsprechend. 6Die | ||||
93 | Lohnsteuerabzugsmerkmale der Besonderen Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug | ||||
94 | sind für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs nur dann für den Arbeitgeber | ||||
95 | maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 vorliegt oder unter | ||||
96 | den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 5 vorgelegen hat oder eine | ||||
97 | Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für das erste Dienstverhältnis des | ||||
98 | Arbeitnehmers vorliegt. 7Abweichend von Absatz 5 Satz 3 und 7 kann der | ||||
99 | Arbeitgeber nach dem erstmaligen Abruf der ELStAM die Lohnsteuer im | ||||
100 | Einführungszeitraum längstens für die Dauer von sechs Kalendermonaten weiter | ||||
101 | nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Lohnsteuerkarte 2010, der Bescheinigung | ||||
102 | für den Lohnsteuerabzug oder den nach Absatz 4 maßgebenden | ||||
103 | Lohnsteuerabzugsmerkmalen erheben, wenn der Arbeitnehmer zustimmt. 8Dies gilt | ||||
104 | auch, wenn der Arbeitgeber die ELStAM im Einführungszeitraum erstmals | ||||
105 | angewandt hat. | ||||
106 | (6) bis (8) (weggefallen) | ||||
107 | (9) Ist der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer seinen | ||||
108 | Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 nicht nachgekommen und kommt eine | ||||
109 | Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 46 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 nicht in | ||||
110 | Betracht, kann das Finanzamt den Arbeitnehmer zur Abgabe einer | ||||
111 | Einkommensteuererklärung auffordern und eine Veranlagung zur Einkommensteuer | ||||
112 | durchführen. |
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