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Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g | Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g | ||||
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t | 1 | Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g | t | 1 | Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g |
Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g | Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g | ||||
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f | 1 | (1) 1Können Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem | f | 1 | (1) 1Können Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem |
2 | Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, nach den §§ 43b, 50g oder nach | 2 | Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, nach den §§ 43b, 50g oder nach | ||
3 | einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem | 3 | einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem | ||
4 | niedrigeren Steuersatz besteuert werden, so sind die Vorschriften über die | 4 | niedrigeren Steuersatz besteuert werden, so sind die Vorschriften über die | ||
5 | Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer ungeachtet der §§ 43b und 50g | 5 | Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer ungeachtet der §§ 43b und 50g | ||
6 | sowie des Abkommens anzuwenden. 2Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubigers | 6 | sowie des Abkommens anzuwenden. 2Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubigers | ||
7 | der Kapitalerträge oder Vergütungen auf völlige oder teilweise Erstattung der | 7 | der Kapitalerträge oder Vergütungen auf völlige oder teilweise Erstattung der | ||
8 | einbehaltenen und abgeführten oder der auf Grund Haftungsbescheid oder | 8 | einbehaltenen und abgeführten oder der auf Grund Haftungsbescheid oder | ||
9 | Nachforderungsbescheid entrichteten Steuer. 3Die Erstattung erfolgt auf Antrag | 9 | Nachforderungsbescheid entrichteten Steuer. 3Die Erstattung erfolgt auf Antrag | ||
10 | des Gläubigers der Kapitalerträge oder Vergütungen auf der Grundlage eines | 10 | des Gläubigers der Kapitalerträge oder Vergütungen auf der Grundlage eines | ||
11 | Freistellungsbescheids; der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck | 11 | Freistellungsbescheids; der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck | ||
12 | bei dem Bundeszentralamt für Steuern zu stellen. 4Dem Vordruck ist in den | 12 | bei dem Bundeszentralamt für Steuern zu stellen. 4Dem Vordruck ist in den | ||
13 | Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a eine Bescheinigung nach § 45a Absatz | 13 | Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a eine Bescheinigung nach § 45a Absatz | ||
14 | 2 beizufügen.5Der zu erstattende Betrag wird nach Bekanntgabe des | 14 | 2 beizufügen.5Der zu erstattende Betrag wird nach Bekanntgabe des | ||
15 | Freistellungsbescheids ausgezahlt. 6Hat der Gläubiger der Vergütungen im Sinne | 15 | Freistellungsbescheids ausgezahlt. 6Hat der Gläubiger der Vergütungen im Sinne | ||
16 | des § 50a nach § 50a Absatz 5 Steuern für Rechnung beschränkt | 16 | des § 50a nach § 50a Absatz 5 Steuern für Rechnung beschränkt | ||
17 | steuerpflichtiger Gläubiger einzubehalten, kann die Auszahlung des | 17 | steuerpflichtiger Gläubiger einzubehalten, kann die Auszahlung des | ||
18 | Erstattungsanspruchs davon abhängig gemacht werden, dass er die Zahlung der | 18 | Erstattungsanspruchs davon abhängig gemacht werden, dass er die Zahlung der | ||
19 | von ihm einzubehaltenden Steuer nachweist, hierfür Sicherheit leistet oder | 19 | von ihm einzubehaltenden Steuer nachweist, hierfür Sicherheit leistet oder | ||
20 | unwiderruflich die Zustimmung zur Verrechnung seines Erstattungsanspruchs mit | 20 | unwiderruflich die Zustimmung zur Verrechnung seines Erstattungsanspruchs mit | ||
21 | seiner Steuerzahlungsschuld erklärt. 7Das Bundeszentralamt für Steuern kann | 21 | seiner Steuerzahlungsschuld erklärt. 7Das Bundeszentralamt für Steuern kann | ||
22 | zulassen, dass Anträge auf maschinell verwertbaren Datenträgern gestellt | 22 | zulassen, dass Anträge auf maschinell verwertbaren Datenträgern gestellt | ||
23 | werden. 8Der Antragsteller hat in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer | 23 | werden. 8Der Antragsteller hat in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer | ||
24 | 1a zu versichern, dass ihm eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2 | 24 | 1a zu versichern, dass ihm eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2 | ||
25 | vorliegt oder, soweit er selbst die Kapitalerträge als auszahlende Stelle dem | 25 | vorliegt oder, soweit er selbst die Kapitalerträge als auszahlende Stelle dem | ||
26 | Steuerabzug unterworfen hat, nicht ausgestellt wurde; er hat die Bescheinigung | 26 | Steuerabzug unterworfen hat, nicht ausgestellt wurde; er hat die Bescheinigung | ||
27 | zehn Jahre nach Antragstellung aufzubewahren.9Die Frist für den Antrag auf | 27 | zehn Jahre nach Antragstellung aufzubewahren.9Die Frist für den Antrag auf | ||
28 | Erstattung beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die | 28 | Erstattung beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die | ||
29 | Kapitalerträge oder Vergütungen bezogen worden sind. 10Die Frist nach Satz 9 | 29 | Kapitalerträge oder Vergütungen bezogen worden sind. 10Die Frist nach Satz 9 | ||
30 | endet nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Entrichtung | 30 | endet nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Entrichtung | ||
31 | der Steuer. 11Ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen eine | 31 | der Steuer. 11Ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen eine | ||
32 | Person, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach diesem Gesetz oder nach | 32 | Person, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach diesem Gesetz oder nach | ||
33 | dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden, steht der | 33 | dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden, steht der | ||
34 | Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung des Steuerabzugs vom | 34 | Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung des Steuerabzugs vom | ||
35 | Kapitalertrag oder nach § 50a auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der | 35 | Kapitalertrag oder nach § 50a auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der | ||
36 | Doppelbesteuerung nur der Person zu, der die Kapitalerträge oder Vergütungen | 36 | Doppelbesteuerung nur der Person zu, der die Kapitalerträge oder Vergütungen | ||
37 | nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne | 37 | nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne | ||
38 | einer ansässigen Person zugerechnet werden. 12Für die Erstattung der | 38 | einer ansässigen Person zugerechnet werden. 12Für die Erstattung der | ||
39 | Kapitalertragsteuer gilt § 45 entsprechend. 13Der Schuldner der Kapitalerträge | 39 | Kapitalertragsteuer gilt § 45 entsprechend. 13Der Schuldner der Kapitalerträge | ||
40 | oder Vergütungen kann sich vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht auf die Rechte | 40 | oder Vergütungen kann sich vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht auf die Rechte | ||
41 | des Gläubigers aus dem Abkommen berufen. | 41 | des Gläubigers aus dem Abkommen berufen. | ||
42 | (1a) 1Der nach Absatz 1 in Verbindung mit § 50g zu erstattende Betrag ist zu | 42 | (1a) 1Der nach Absatz 1 in Verbindung mit § 50g zu erstattende Betrag ist zu | ||
43 | verzinsen. 2Der Zinslauf beginnt zwölf Monate nach Ablauf des Monats, in dem | 43 | verzinsen. 2Der Zinslauf beginnt zwölf Monate nach Ablauf des Monats, in dem | ||
44 | der Antrag auf Erstattung und alle für die Entscheidung erforderlichen | 44 | der Antrag auf Erstattung und alle für die Entscheidung erforderlichen | ||
45 | Nachweise vorliegen, frühestens am Tag der Entrichtung der Steuer durch den | 45 | Nachweise vorliegen, frühestens am Tag der Entrichtung der Steuer durch den | ||
46 | Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen. 3Er endet mit Ablauf des Tages, | 46 | Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen. 3Er endet mit Ablauf des Tages, | ||
47 | an dem der Freistellungsbescheid wirksam wird. 4Wird der Freistellungsbescheid | 47 | an dem der Freistellungsbescheid wirksam wird. 4Wird der Freistellungsbescheid | ||
48 | aufgehoben, geändert oder nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt, ist eine | 48 | aufgehoben, geändert oder nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt, ist eine | ||
49 | bisherige Zinsfestsetzung zu ändern. 5§ 233a Absatz 5 der Abgabenordnung gilt | 49 | bisherige Zinsfestsetzung zu ändern. 5§ 233a Absatz 5 der Abgabenordnung gilt | ||
50 | sinngemäß. 6Für die Höhe und Berechnung der Zinsen gilt § 238 der | 50 | sinngemäß. 6Für die Höhe und Berechnung der Zinsen gilt § 238 der | ||
51 | Abgabenordnung. 7Auf die Festsetzung der Zinsen ist § 239 der Abgabenordnung | 51 | Abgabenordnung. 7Auf die Festsetzung der Zinsen ist § 239 der Abgabenordnung | ||
52 | sinngemäß anzuwenden. 8Die Vorschriften dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, | 52 | sinngemäß anzuwenden. 8Die Vorschriften dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, | ||
53 | wenn der Steuerabzug keine abgeltende Wirkung hat (§ 50 Absatz 2). | 53 | wenn der Steuerabzug keine abgeltende Wirkung hat (§ 50 Absatz 2). | ||
54 | (2) 1In den Fällen der §§ 43b, 50a Absatz 1, § 50g kann der Schuldner der | 54 | (2) 1In den Fällen der §§ 43b, 50a Absatz 1, § 50g kann der Schuldner der | ||
55 | Kapitalerträge oder Vergütungen den Steuerabzug nach Maßgabe von § 43b oder § | 55 | Kapitalerträge oder Vergütungen den Steuerabzug nach Maßgabe von § 43b oder § | ||
56 | 50g oder des Abkommens unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz | 56 | 50g oder des Abkommens unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz | ||
57 | vornehmen, wenn das Bundeszentralamt für Steuern dem Gläubiger auf Grund eines | 57 | vornehmen, wenn das Bundeszentralamt für Steuern dem Gläubiger auf Grund eines | ||
58 | von ihm nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellten Antrags bescheinigt, | 58 | von ihm nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellten Antrags bescheinigt, | ||
59 | dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistellung im | 59 | dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistellung im | ||
60 | Steuerabzugsverfahren); dies gilt auch bei Kapitalerträgen, die einer nach | 60 | Steuerabzugsverfahren); dies gilt auch bei Kapitalerträgen, die einer nach | ||
61 | einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im anderen Vertragsstaat | 61 | einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im anderen Vertragsstaat | ||
62 | ansässigen Kapitalgesellschaft, die am Nennkapital einer unbeschränkt | 62 | ansässigen Kapitalgesellschaft, die am Nennkapital einer unbeschränkt | ||
63 | steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des | 63 | steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des | ||
64 | Körperschaftsteuergesetzes zu mindestens einem Zehntel unmittelbar beteiligt | 64 | Körperschaftsteuergesetzes zu mindestens einem Zehntel unmittelbar beteiligt | ||
65 | ist und im Staat ihrer Ansässigkeit den Steuern vom Einkommen oder Gewinn | 65 | ist und im Staat ihrer Ansässigkeit den Steuern vom Einkommen oder Gewinn | ||
66 | unterliegt, ohne davon befreit zu sein, von der unbeschränkt steuerpflichtigen | 66 | unterliegt, ohne davon befreit zu sein, von der unbeschränkt steuerpflichtigen | ||
67 | Kapitalgesellschaft zufließen. 2Die Freistellung kann unter dem Vorbehalt des | 67 | Kapitalgesellschaft zufließen. 2Die Freistellung kann unter dem Vorbehalt des | ||
68 | Widerrufs erteilt und von Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht werden. | 68 | Widerrufs erteilt und von Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht werden. | ||
69 | 3Sie kann in den Fällen des § 50a Absatz 1 von der Bedingung abhängig gemacht | 69 | 3Sie kann in den Fällen des § 50a Absatz 1 von der Bedingung abhängig gemacht | ||
70 | werden, dass die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 50a Absatz 5 | 70 | werden, dass die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 50a Absatz 5 | ||
71 | nachgewiesen werden, soweit die Vergütungen an andere beschränkt | 71 | nachgewiesen werden, soweit die Vergütungen an andere beschränkt | ||
72 | Steuerpflichtige weitergeleitet werden. 4Die Geltungsdauer der Bescheinigung | 72 | Steuerpflichtige weitergeleitet werden. 4Die Geltungsdauer der Bescheinigung | ||
73 | nach Satz 1 beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim | 73 | nach Satz 1 beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim | ||
74 | Bundeszentralamt für Steuern eingeht; sie beträgt mindestens ein Jahr und darf | 74 | Bundeszentralamt für Steuern eingeht; sie beträgt mindestens ein Jahr und darf | ||
75 | drei Jahre nicht überschreiten; der Gläubiger der Kapitalerträge oder der | 75 | drei Jahre nicht überschreiten; der Gläubiger der Kapitalerträge oder der | ||
76 | Vergütungen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die | 76 | Vergütungen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die | ||
77 | Freistellung unverzüglich dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen. | 77 | Freistellung unverzüglich dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen. | ||
78 | 5Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist, dass dem Schuldner | 78 | 5Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist, dass dem Schuldner | ||
79 | der Kapitalerträge oder Vergütungen die Bescheinigung nach Satz 1 vorliegt. | 79 | der Kapitalerträge oder Vergütungen die Bescheinigung nach Satz 1 vorliegt. | ||
80 | 6Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. 7Die Frist | 80 | 6Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. 7Die Frist | ||
81 | beginnt mit der Vorlage aller für die Entscheidung erforderlichen Nachweise. | 81 | beginnt mit der Vorlage aller für die Entscheidung erforderlichen Nachweise. | ||
82 | 8Bestehende Anmeldeverpflichtungen bleiben unberührt. | 82 | 8Bestehende Anmeldeverpflichtungen bleiben unberührt. | ||
83 | (3) 1Eine ausländische Gesellschaft hat keinen Anspruch auf völlige oder | 83 | (3) 1Eine ausländische Gesellschaft hat keinen Anspruch auf völlige oder | ||
84 | teilweise Entlastung nach Absatz 1 oder Absatz 2, soweit Personen an ihr | 84 | teilweise Entlastung nach Absatz 1 oder Absatz 2, soweit Personen an ihr | ||
85 | beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn | 85 | beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn | ||
86 | sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und die von der ausländischen | 86 | sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und die von der ausländischen | ||
87 | Gesellschaft im betreffenden Wirtschaftsjahr erzielten Bruttoerträge nicht aus | 87 | Gesellschaft im betreffenden Wirtschaftsjahr erzielten Bruttoerträge nicht aus | ||
88 | eigener Wirtschaftstätigkeit stammen, sowie | 88 | eigener Wirtschaftstätigkeit stammen, sowie | ||
89 | 1. in Bezug auf diese Erträge für die Einschaltung der ausländischen | 89 | 1. in Bezug auf diese Erträge für die Einschaltung der ausländischen | ||
90 | Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen oder | 90 | Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen oder | ||
91 | 2. die ausländische Gesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck | 91 | 2. die ausländische Gesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck | ||
92 | angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen | 92 | angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen | ||
93 | Verkehr teilnimmt. | 93 | Verkehr teilnimmt. | ||
94 | 2Maßgebend sind ausschließlich die Verhältnisse der ausländischen | 94 | 2Maßgebend sind ausschließlich die Verhältnisse der ausländischen | ||
95 | Gesellschaft; organisatorische, wirtschaftliche oder sonst beachtliche | 95 | Gesellschaft; organisatorische, wirtschaftliche oder sonst beachtliche | ||
96 | Merkmale der Unternehmen, die der ausländischen Gesellschaft nahe stehen (§ 1 | 96 | Merkmale der Unternehmen, die der ausländischen Gesellschaft nahe stehen (§ 1 | ||
97 | Absatz 2 des Außensteuergesetzes), bleiben außer Betracht. 3An einer eigenen | 97 | Absatz 2 des Außensteuergesetzes), bleiben außer Betracht. 3An einer eigenen | ||
98 | Wirtschaftstätigkeit fehlt es, soweit die ausländische Gesellschaft ihre | 98 | Wirtschaftstätigkeit fehlt es, soweit die ausländische Gesellschaft ihre | ||
99 | Bruttoerträge aus der Verwaltung von Wirtschaftsgütern erzielt oder ihre | 99 | Bruttoerträge aus der Verwaltung von Wirtschaftsgütern erzielt oder ihre | ||
100 | wesentlichen Geschäftstätigkeiten auf Dritte überträgt. 4Die Feststellungslast | 100 | wesentlichen Geschäftstätigkeiten auf Dritte überträgt. 4Die Feststellungslast | ||
101 | für das Vorliegen wirtschaftlicher oder sonst beachtlicher Gründe im Sinne von | 101 | für das Vorliegen wirtschaftlicher oder sonst beachtlicher Gründe im Sinne von | ||
102 | Satz 1 Nummer 1 sowie des Geschäftsbetriebs im Sinne von Satz 1 Nummer 2 | 102 | Satz 1 Nummer 1 sowie des Geschäftsbetriebs im Sinne von Satz 1 Nummer 2 | ||
103 | obliegt der ausländischen Gesellschaft.5Die Sätze 1 bis 3 sind nicht | 103 | obliegt der ausländischen Gesellschaft.5Die Sätze 1 bis 3 sind nicht | ||
104 | anzuwenden, wenn mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen | 104 | anzuwenden, wenn mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen | ||
105 | Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten | 105 | Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten | ||
106 | Börse stattfindet oder für die ausländische Gesellschaft die Vorschriften des | 106 | Börse stattfindet oder für die ausländische Gesellschaft die Vorschriften des | ||
107 | Investmentsteuergesetzes gelten. | 107 | Investmentsteuergesetzes gelten. | ||
108 | (4) 1Der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen im Sinne des § 50a hat | 108 | (4) 1Der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen im Sinne des § 50a hat | ||
109 | nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck durch eine Bestätigung der für ihn | 109 | nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck durch eine Bestätigung der für ihn | ||
110 | zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort | 110 | zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort | ||
111 | ansässig ist oder die Voraussetzungen des § 50g Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe c | 111 | ansässig ist oder die Voraussetzungen des § 50g Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe c | ||
112 | erfüllt sind. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den | 112 | erfüllt sind. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den | ||
113 | obersten Finanzbehörden der Länder erleichterte Verfahren oder vereinfachte | 113 | obersten Finanzbehörden der Länder erleichterte Verfahren oder vereinfachte | ||
114 | Nachweise zulassen. | 114 | Nachweise zulassen. | ||
115 | (5) 1Abweichend von Absatz 2 kann das Bundeszentralamt für Steuern in den | 115 | (5) 1Abweichend von Absatz 2 kann das Bundeszentralamt für Steuern in den | ||
116 | Fällen des § 50a Absatz 1 Nummer 3 den Schuldner der Vergütung auf Antrag | 116 | Fällen des § 50a Absatz 1 Nummer 3 den Schuldner der Vergütung auf Antrag | ||
117 | allgemein ermächtigen, den Steuerabzug zu unterlassen oder nach einem | 117 | allgemein ermächtigen, den Steuerabzug zu unterlassen oder nach einem | ||
118 | niedrigeren Steuersatz vorzunehmen (Kontrollmeldeverfahren). 2Die Ermächtigung | 118 | niedrigeren Steuersatz vorzunehmen (Kontrollmeldeverfahren). 2Die Ermächtigung | ||
119 | kann in Fällen geringer steuerlicher Bedeutung erteilt und mit Auflagen | 119 | kann in Fällen geringer steuerlicher Bedeutung erteilt und mit Auflagen | ||
120 | verbunden werden. 3Einer Bestätigung nach Absatz 4 Satz 1 bedarf es im | 120 | verbunden werden. 3Einer Bestätigung nach Absatz 4 Satz 1 bedarf es im | ||
121 | Kontrollmeldeverfahren nicht. 4Inhalt der Auflage kann die Angabe des Namens, | 121 | Kontrollmeldeverfahren nicht. 4Inhalt der Auflage kann die Angabe des Namens, | ||
122 | des Wohnortes oder des Ortes des Sitzes oder der Geschäftsleitung des | 122 | des Wohnortes oder des Ortes des Sitzes oder der Geschäftsleitung des | ||
123 | Schuldners und des Gläubigers, der Art der Vergütung, des Bruttobetrags und | 123 | Schuldners und des Gläubigers, der Art der Vergütung, des Bruttobetrags und | ||
124 | des Zeitpunkts der Zahlungen sowie des einbehaltenen Steuerbetrags sein. 5Mit | 124 | des Zeitpunkts der Zahlungen sowie des einbehaltenen Steuerbetrags sein. 5Mit | ||
125 | dem Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren gilt die Zustimmung des | 125 | dem Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren gilt die Zustimmung des | ||
126 | Gläubigers und des Schuldners zur Weiterleitung der Angaben des Schuldners an | 126 | Gläubigers und des Schuldners zur Weiterleitung der Angaben des Schuldners an | ||
127 | den Wohnsitz- oder Sitzstaat des Gläubigers als erteilt. 6Die Ermächtigung ist | 127 | den Wohnsitz- oder Sitzstaat des Gläubigers als erteilt. 6Die Ermächtigung ist | ||
128 | als Beleg aufzubewahren. 7Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. | 128 | als Beleg aufzubewahren. 7Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. | ||
129 | (6) Soweit Absatz 2 nicht anwendbar ist, gilt Absatz 5 auch für Kapitalerträge | 129 | (6) Soweit Absatz 2 nicht anwendbar ist, gilt Absatz 5 auch für Kapitalerträge | ||
130 | im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4, wenn sich im Zeitpunkt der | 130 | im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4, wenn sich im Zeitpunkt der | ||
131 | Zahlung des Kapitalertrags der Anspruch auf Besteuerung nach einem niedrigeren | 131 | Zahlung des Kapitalertrags der Anspruch auf Besteuerung nach einem niedrigeren | ||
132 | Steuersatz ohne nähere Ermittlung feststellen lässt. | 132 | Steuersatz ohne nähere Ermittlung feststellen lässt. | ||
133 | (7) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 aus einer Kasse einer | 133 | (7) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 aus einer Kasse einer | ||
134 | juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines | 134 | juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines | ||
135 | Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über den öffentlichen Dienst | 135 | Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über den öffentlichen Dienst | ||
136 | gewährt, so ist diese Vorschrift bei Bestehen eines Dienstverhältnisses mit | 136 | gewährt, so ist diese Vorschrift bei Bestehen eines Dienstverhältnisses mit | ||
137 | einer anderen Person in der Weise auszulegen, dass die Vergütungen für der | 137 | einer anderen Person in der Weise auszulegen, dass die Vergütungen für der | ||
138 | erstgenannten Person geleistete Dienste gezahlt werden, wenn sie ganz oder im | 138 | erstgenannten Person geleistete Dienste gezahlt werden, wenn sie ganz oder im | ||
139 | Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden. | 139 | Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden. | ||
140 | (8) 1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus | 140 | (8) 1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus | ||
141 | nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der | 141 | nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der | ||
142 | Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer | 142 | Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer | ||
143 | auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des | 143 | auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des | ||
144 | Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, | 144 | Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, | ||
145 | dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses | 145 | dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses | ||
146 | Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die | 146 | Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die | ||
147 | Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. 2Wird ein solcher Nachweis | 147 | Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. 2Wird ein solcher Nachweis | ||
148 | erst geführt, nachdem die Einkünfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer | 148 | erst geführt, nachdem die Einkünfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer | ||
149 | einbezogen wurden, ist der Steuerbescheid insoweit zu ändern. 3§ 175 Absatz 1 | 149 | einbezogen wurden, ist der Steuerbescheid insoweit zu ändern. 3§ 175 Absatz 1 | ||
150 | Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. | 150 | Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. | ||
151 | (9) 1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen | 151 | (9) 1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen | ||
152 | zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen | 152 | zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen | ||
153 | Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des | 153 | Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des | ||
154 | Abkommens nicht gewährt, soweit | 154 | Abkommens nicht gewährt, soweit | ||
155 | 1. der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die | 155 | 1. der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die | ||
156 | Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem | 156 | Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem | ||
157 | durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können, oder | 157 | durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können, oder | ||
158 | 2. die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, | 158 | 2. die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, | ||
159 | weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund | 159 | weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund | ||
160 | ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des | 160 | ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des | ||
161 | Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist. | 161 | Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist. | ||
162 | 2Nummer 2 gilt nicht für Dividenden, die nach einem Abkommen zur Vermeidung | 162 | 2Nummer 2 gilt nicht für Dividenden, die nach einem Abkommen zur Vermeidung | ||
163 | der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer | 163 | der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer | ||
164 | auszunehmen sind, es sei denn, die Dividenden sind bei der Ermittlung des | 164 | auszunehmen sind, es sei denn, die Dividenden sind bei der Ermittlung des | ||
165 | Gewinns der ausschüttenden Gesellschaft abgezogen worden. 3Bestimmungen eines | 165 | Gewinns der ausschüttenden Gesellschaft abgezogen worden. 3Bestimmungen eines | ||
166 | Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie Absatz 8 und § 20 Absatz | 166 | Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie Absatz 8 und § 20 Absatz | ||
167 | 2 des Außensteuergesetzes bleiben unberührt, soweit sie jeweils die | 167 | 2 des Außensteuergesetzes bleiben unberührt, soweit sie jeweils die | ||
168 | Freistellung von Einkünften in einem weitergehenden Umfang einschränken. | 168 | Freistellung von Einkünften in einem weitergehenden Umfang einschränken. | ||
169 | 4Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, nach denen | 169 | 4Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, nach denen | ||
170 | Einkünfte aufgrund ihrer Behandlung im anderen Vertragsstaat nicht von der | 170 | Einkünfte aufgrund ihrer Behandlung im anderen Vertragsstaat nicht von der | ||
171 | Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen werden, sind auch auf | 171 | Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen werden, sind auch auf | ||
172 | Teile von Einkünften anzuwenden, soweit die Voraussetzungen der jeweiligen | 172 | Teile von Einkünften anzuwenden, soweit die Voraussetzungen der jeweiligen | ||
173 | Bestimmung des Abkommens hinsichtlich dieser Einkunftsteile erfüllt sind. | 173 | Bestimmung des Abkommens hinsichtlich dieser Einkunftsteile erfüllt sind. | ||
174 | (10) 1Sind auf eine Vergütung im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz | 174 | (10) 1Sind auf eine Vergütung im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz | ||
175 | 1 zweiter Halbsatz und Nummer 3 zweiter Halbsatz die Vorschriften eines | 175 | 1 zweiter Halbsatz und Nummer 3 zweiter Halbsatz die Vorschriften eines | ||
176 | Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden und enthält das | 176 | Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden und enthält das | ||
177 | Abkommen keine solche Vergütungen betreffende ausdrückliche Regelung, gilt die | 177 | Abkommen keine solche Vergütungen betreffende ausdrückliche Regelung, gilt die | ||
178 | Vergütung für Zwecke der Anwendung des Abkommens zur Vermeidung der | 178 | Vergütung für Zwecke der Anwendung des Abkommens zur Vermeidung der | ||
179 | Doppelbesteuerung ausschließlich als Teil des Unternehmensgewinns des | 179 | Doppelbesteuerung ausschließlich als Teil des Unternehmensgewinns des | ||
180 | vergütungsberechtigten Gesellschafters. 2Satz 1 gilt auch für die durch das | 180 | vergütungsberechtigten Gesellschafters. 2Satz 1 gilt auch für die durch das | ||
181 | Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen. 3Die Vergütung | 181 | Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen. 3Die Vergütung | ||
182 | des Gesellschafters ist ungeachtet der Vorschriften eines Abkommens zur | 182 | des Gesellschafters ist ungeachtet der Vorschriften eines Abkommens zur | ||
183 | Vermeidung der Doppelbesteuerung über die Zuordnung von Vermögenswerten zu | 183 | Vermeidung der Doppelbesteuerung über die Zuordnung von Vermögenswerten zu | ||
184 | einer Betriebsstätte derjenigen Betriebsstätte der Gesellschaft zuzurechnen, | 184 | einer Betriebsstätte derjenigen Betriebsstätte der Gesellschaft zuzurechnen, | ||
185 | der der Aufwand für die der Vergütung zugrunde liegende Leistung zuzuordnen | 185 | der der Aufwand für die der Vergütung zugrunde liegende Leistung zuzuordnen | ||
186 | ist; die in Satz 2 genannten Erträge und Aufwendungen sind der Betriebsstätte | 186 | ist; die in Satz 2 genannten Erträge und Aufwendungen sind der Betriebsstätte | ||
187 | zuzurechnen, der die Vergütung zuzuordnen ist. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch | 187 | zuzurechnen, der die Vergütung zuzuordnen ist. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch | ||
188 | in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 sowie in den Fällen des | 188 | in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 sowie in den Fällen des | ||
189 | § 15 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 5Sind Einkünfte im Sinne der Sätze 1 bis 4 | 189 | § 15 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 5Sind Einkünfte im Sinne der Sätze 1 bis 4 | ||
190 | einer Person zuzurechnen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der | 190 | einer Person zuzurechnen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der | ||
191 | Doppelbesteuerung als im anderen Staat ansässig gilt, und weist der | 191 | Doppelbesteuerung als im anderen Staat ansässig gilt, und weist der | ||
192 | Steuerpflichtige nach, dass der andere Staat die Einkünfte besteuert, ohne die | 192 | Steuerpflichtige nach, dass der andere Staat die Einkünfte besteuert, ohne die | ||
193 | darauf entfallende deutsche Steuer anzurechnen, ist die in diesem Staat | 193 | darauf entfallende deutsche Steuer anzurechnen, ist die in diesem Staat | ||
194 | nachweislich auf diese Einkünfte festgesetzte und gezahlte und um einen | 194 | nachweislich auf diese Einkünfte festgesetzte und gezahlte und um einen | ||
195 | entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte, der deutschen Einkommensteuer | 195 | entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte, der deutschen Einkommensteuer | ||
196 | entsprechende, anteilige ausländische Steuer bis zur Höhe der anteilig auf | 196 | entsprechende, anteilige ausländische Steuer bis zur Höhe der anteilig auf | ||
197 | diese Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer anzurechnen. 6Satz 5 | 197 | diese Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer anzurechnen. 6Satz 5 | ||
198 | gilt nicht, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine | 198 | gilt nicht, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine | ||
199 | ausdrückliche Regelung für solche Einkünfte enthält. 7Die Sätze 1 bis 6 | 199 | ausdrückliche Regelung für solche Einkünfte enthält. 7Die Sätze 1 bis 6 | ||
200 | 1. sind nicht auf Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2 | 200 | 1. sind nicht auf Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2 | ||
201 | anzuwenden; | 201 | anzuwenden; | ||
202 | 2. gelten entsprechend, wenn die Einkünfte zu den Einkünften aus selbständiger | 202 | 2. gelten entsprechend, wenn die Einkünfte zu den Einkünften aus selbständiger | ||
203 | Arbeit im Sinne des § 18 gehören; dabei tritt der Artikel über die selbständige | 203 | Arbeit im Sinne des § 18 gehören; dabei tritt der Artikel über die selbständige | ||
204 | Arbeit an die Stelle des Artikels über die Unternehmenseinkünfte, wenn das | 204 | Arbeit an die Stelle des Artikels über die Unternehmenseinkünfte, wenn das | ||
205 | Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung einen solchen Artikel enthält. | 205 | Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung einen solchen Artikel enthält. | ||
206 | 8Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt. | 206 | 8Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt. | ||
207 | (11) 1Sind Dividenden beim Zahlungsempfänger nach einem Abkommen zur | 207 | (11) 1Sind Dividenden beim Zahlungsempfänger nach einem Abkommen zur | ||
208 | Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen | 208 | Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen | ||
209 | Steuer auszunehmen, wird die Freistellung ungeachtet des Abkommens nur | 209 | Steuer auszunehmen, wird die Freistellung ungeachtet des Abkommens nur | ||
210 | insoweit gewährt, als die Dividenden nach deutschem Steuerrecht nicht einer | 210 | insoweit gewährt, als die Dividenden nach deutschem Steuerrecht nicht einer | ||
211 | anderen Person zuzurechnen sind. 2Soweit die Dividenden nach deutschem | 211 | anderen Person zuzurechnen sind. 2Soweit die Dividenden nach deutschem | ||
212 | Steuerrecht einer anderen Person zuzurechnen sind, werden sie bei dieser | 212 | Steuerrecht einer anderen Person zuzurechnen sind, werden sie bei dieser | ||
213 | Person freigestellt, wenn sie bei ihr als Zahlungsempfänger nach Maßgabe des | 213 | Person freigestellt, wenn sie bei ihr als Zahlungsempfänger nach Maßgabe des | ||
214 | Abkommens freigestellt würden. | 214 | Abkommens freigestellt würden. | ||
215 | (12) 1Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses | 215 | (12) 1Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses | ||
216 | gezahlt werden, gelten für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung | 216 | gezahlt werden, gelten für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung | ||
217 | der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches | 217 | der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches | ||
218 | Entgelt. 2Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, | 218 | Entgelt. 2Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, | ||
219 | ausdrücklich solche Abfindungen betreffenden Vorschrift eine abweichende | 219 | ausdrücklich solche Abfindungen betreffenden Vorschrift eine abweichende | ||
220 | Regelung trifft. 3§ 50d Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 sowie Rechtsverordnungen | 220 | Regelung trifft. 3§ 50d Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 sowie Rechtsverordnungen | ||
221 | gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung bleiben unberührt. | 221 | gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung bleiben unberührt. | ||
t | t | 222 | (13) Werden Aktien einer Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland | ||
223 | mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert, | ||||
224 | sind vom Erwerber an Stelle von Dividenden erhaltene sonstige Bezüge für | ||||
225 | Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den | ||||
226 | Dividenden, die von dieser Gesellschaft gezahlt werden, gleichgestellt. |
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