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Sie können sich § 45d EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:
(2) 1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder die betroffene Person zustimmt. 2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.
(3) 1Ein inländischer Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes hat das Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen. 2Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat. 3Neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten sind folgende Daten zu übermitteln:
Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern | Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern | ||||
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t | 1 | Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern | t | 1 | Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern |
Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern | Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern | ||||
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f | 1 | (1) 1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des | f | 1 | (1) 1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des |
2 | Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem | 2 | Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem | ||
3 | Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben | 3 | Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben | ||
4 | den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu | 4 | den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu | ||
5 | übermitteln: | 5 | übermitteln: | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden | 7 | bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden | ||
8 | ist, | 8 | ist, | ||
9 | a) | 9 | a) | ||
10 | die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist | 10 | die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist | ||
11 | oder bei denen Kapitalertragsteuer auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § | 11 | oder bei denen Kapitalertragsteuer auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § | ||
12 | 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des | 12 | 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des | ||
13 | Investmentsteuergesetzes erstattet wurde, | 13 | Investmentsteuergesetzes erstattet wurde, | ||
14 | b) | 14 | b) | ||
15 | die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim | 15 | die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim | ||
16 | Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist, | 16 | Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist, | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs- | 18 | die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs- | ||
19 | Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom | 19 | Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom | ||
20 | Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde. | 20 | Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde. | ||
21 | 2Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu | 21 | 2Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu | ||
t | 22 | übermitteln. 31§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und § 203a der | t | 22 | übermitteln. 3§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und § 203a der |
23 | Abgabenordnung finden keine Anwendung. | 23 | Abgabenordnung finden keine Anwendung. | ||
24 | (2) 1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die | 24 | (2) 1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die | ||
25 | Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der | 25 | Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der | ||
26 | Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich | 26 | Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich | ||
27 | ist oder die betroffene Person zustimmt. 2Für Zwecke des Satzes 1 ist das | 27 | ist oder die betroffene Person zustimmt. 2Für Zwecke des Satzes 1 ist das | ||
28 | Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den | 28 | Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den | ||
29 | Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach | 29 | Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach | ||
30 | Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das | 30 | Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das | ||
31 | Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen. | 31 | Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen. | ||
32 | (3) 1Ein inländischer Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Absatz 1 des | 32 | (3) 1Ein inländischer Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Absatz 1 des | ||
33 | Versicherungsvertragsgesetzes hat das Zustandekommen eines Vertrages im Sinne | 33 | Versicherungsvertragsgesetzes hat das Zustandekommen eines Vertrages im Sinne | ||
34 | des § 20 Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland ansässigen Person und | 34 | des § 20 Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland ansässigen Person und | ||
35 | einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland nach | 35 | einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland nach | ||
36 | Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern | 36 | Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern | ||
37 | mitzuteilen. 2Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine | 37 | mitzuteilen. 2Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine | ||
38 | Niederlassung im Inland hat oder das Versicherungsunternehmen dem | 38 | Niederlassung im Inland hat oder das Versicherungsunternehmen dem | ||
39 | Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines | 39 | Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines | ||
40 | Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis | 40 | Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis | ||
41 | gesetzt hat. 3Neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten | 41 | gesetzt hat. 3Neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten | ||
42 | sind folgende Daten zu übermitteln: | 42 | sind folgende Daten zu übermitteln: | ||
43 | 1. | 43 | 1. | ||
44 | Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer oder | 44 | Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer oder | ||
45 | sonstige Kennzeichnung des Vertrages, | 45 | sonstige Kennzeichnung des Vertrages, | ||
46 | 2. | 46 | 2. | ||
47 | Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die | 47 | Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die | ||
48 | gesamte Laufzeit, | 48 | gesamte Laufzeit, | ||
49 | 3. | 49 | 3. | ||
50 | Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder | 50 | Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder | ||
51 | einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt. | 51 | einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt. | ||
52 | 4Ist mitteilungspflichtige Stelle nach Satz 1 das ausländische | 52 | 4Ist mitteilungspflichtige Stelle nach Satz 1 das ausländische | ||
53 | Versicherungsunternehmen und verfügt dieses weder über ein | 53 | Versicherungsunternehmen und verfügt dieses weder über ein | ||
54 | Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c der Abgabenordnung noch über | 54 | Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c der Abgabenordnung noch über | ||
55 | eine Steuernummer oder ein sonstiges Ordnungsmerkmal, so kann abweichend von § | 55 | eine Steuernummer oder ein sonstiges Ordnungsmerkmal, so kann abweichend von § | ||
56 | 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung auf diese Angaben | 56 | 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung auf diese Angaben | ||
57 | verzichtet werden. 5Der Versicherungsnehmer gilt als Steuerpflichtiger im | 57 | verzichtet werden. 5Der Versicherungsnehmer gilt als Steuerpflichtiger im | ||
58 | Sinne des § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung. 6§ 72a | 58 | Sinne des § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung. 6§ 72a | ||
59 | Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung. | 59 | Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung. |
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