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Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte | Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte | ||||
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t | 1 | Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte | t | 1 | Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte |
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte | Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte | ||||
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f | 1 | (1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ | f | 1 | (1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ |
2 | 1 Absatz 4) sind | 2 | 1 Absatz 4) sind | ||
3 | 1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, | 3 | 1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, | ||
4 | 14); | 4 | 14); | ||
5 | 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17), | 5 | 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17), | ||
6 | 1. für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger | 6 | 1. für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger | ||
7 | Vertreter bestellt ist, | 7 | Vertreter bestellt ist, | ||
8 | 2. die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder | 8 | 2. die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder | ||
9 | Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu | 9 | Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu | ||
10 | ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit | 10 | ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit | ||
11 | solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Inland erstreckenden | 11 | solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Inland erstreckenden | ||
12 | Beförderungsleistungen, | 12 | Beförderungsleistungen, | ||
13 | 3. die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen | 13 | 3. die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen | ||
14 | Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit | 14 | Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit | ||
15 | Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt, aus | 15 | Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt, aus | ||
16 | Beförderungen und Beförderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden, | 16 | Beförderungen und Beförderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden, | ||
17 | 4. die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 3 und 4 | 17 | 4. die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 3 und 4 | ||
18 | gehören, durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, | 18 | gehören, durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, | ||
19 | artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, | 19 | artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, | ||
20 | einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden | 20 | einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden | ||
21 | Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen, | 21 | Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen, | ||
22 | 5. die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt werden, wenn es sich um | 22 | 5. die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt werden, wenn es sich um | ||
23 | Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt, | 23 | Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt, | ||
24 | 1. die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat, | 24 | 1. die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat, | ||
25 | 2. bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags nach § 13 Absatz 2 oder § 21 | 25 | 2. bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags nach § 13 Absatz 2 oder § 21 | ||
26 | Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht der gemeine Wert | 26 | Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht der gemeine Wert | ||
27 | der eingebrachten Anteile angesetzt worden ist oder auf die § 17 Absatz 5 Satz 2 | 27 | der eingebrachten Anteile angesetzt worden ist oder auf die § 17 Absatz 5 Satz 2 | ||
28 | anzuwenden war oder | 28 | anzuwenden war oder | ||
29 | 3. deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der | 29 | 3. deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der | ||
30 | Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf inländischem | 30 | Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf inländischem | ||
31 | unbeweglichem Vermögen beruhte und die Anteile dem Veräußerer zu diesem | 31 | unbeweglichem Vermögen beruhte und die Anteile dem Veräußerer zu diesem | ||
32 | Zeitpunkt zuzurechnen waren; für die Ermittlung dieser Quote sind die aktiven | 32 | Zeitpunkt zuzurechnen waren; für die Ermittlung dieser Quote sind die aktiven | ||
33 | Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit den Buchwerten, die zu diesem | 33 | Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit den Buchwerten, die zu diesem | ||
34 | Zeitpunkt anzusetzen gewesen wären, zugrunde zu legen, | 34 | Zeitpunkt anzusetzen gewesen wären, zugrunde zu legen, | ||
35 | 6. die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben a | 35 | 6. die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben a | ||
36 | gehören, durch | 36 | gehören, durch | ||
37 | 1. Vermietung und Verpachtung oder | 37 | 1. Vermietung und Verpachtung oder | ||
38 | 2. Veräußerung | 38 | 2. Veräußerung | ||
39 | von inländischem unbeweglichem Vermögen, von Sachinbegriffen oder Rechten, die | 39 | von inländischem unbeweglichem Vermögen, von Sachinbegriffen oder Rechten, die | ||
40 | im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register | 40 | im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register | ||
41 | eingetragen sind oder deren Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte | 41 | eingetragen sind oder deren Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte | ||
42 | oder anderen Einrichtung erfolgt, erzielt werden. 2§ 23 Absatz 1 Satz 4 gilt | 42 | oder anderen Einrichtung erfolgt, erzielt werden. 2§ 23 Absatz 1 Satz 4 gilt | ||
43 | entsprechend. 3Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch die Einkünfte aus | 43 | entsprechend. 3Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch die Einkünfte aus | ||
44 | Tätigkeiten im Sinne dieses Buchstabens, die von einer Körperschaft im Sinne | 44 | Tätigkeiten im Sinne dieses Buchstabens, die von einer Körperschaft im Sinne | ||
45 | des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes erzielt werden, die mit einer | 45 | des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes erzielt werden, die mit einer | ||
46 | Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person im Sinne des § 1 Absatz | 46 | Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person im Sinne des § 1 Absatz | ||
47 | 1 Nummer 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist. 4Zu den | 47 | 1 Nummer 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist. 4Zu den | ||
48 | Einkünften aus der Veräußerung von inländischem unbeweglichem Vermögen im | 48 | Einkünften aus der Veräußerung von inländischem unbeweglichem Vermögen im | ||
49 | Sinne dieses Buchstabens gehören auch Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern, | 49 | Sinne dieses Buchstabens gehören auch Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern, | ||
50 | die mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, oder | 50 | die mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, oder | ||
51 | 7. die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen | 51 | 7. die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen | ||
52 | Berufssportler als solchen im Inland vertraglich zu verpflichten; dies gilt nur, | 52 | Berufssportler als solchen im Inland vertraglich zu verpflichten; dies gilt nur, | ||
53 | wenn die Gesamteinnahmen 10 000 Euro übersteigen; | 53 | wenn die Gesamteinnahmen 10 000 Euro übersteigen; | ||
54 | 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder | 54 | 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder | ||
55 | verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung | 55 | verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung | ||
56 | oder eine Betriebsstätte unterhalten wird; | 56 | oder eine Betriebsstätte unterhalten wird; | ||
57 | 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die | 57 | 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die | ||
58 | 1. im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, | 58 | 1. im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, | ||
59 | 2. aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des | 59 | 2. aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des | ||
60 | Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein | 60 | Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein | ||
61 | gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein | 61 | gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein | ||
n | 62 | Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss, | n | 62 | Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss; |
63 | dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis im Tätigkeitsstaat oder einem anderen | ||||
64 | ausländischen Staat begründet wurde, der Arbeitnehmer keinen inländischen | ||||
65 | Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf Grund des Dienstverhältnisses oder | ||||
66 | eines vorangegangenen vergleichbaren Dienstverhältnisses aufgegeben hat und mit | ||||
67 | dem Tätigkeitsstaat kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, | ||||
63 | 3. als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder | 68 | 3. als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder | ||
64 | Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen | 69 | Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen | ||
65 | werden, | 70 | werden, | ||
66 | 4. als Entschädigung im Sinne des § 24 Nummer 1 für die Auflösung eines | 71 | 4. als Entschädigung im Sinne des § 24 Nummer 1 für die Auflösung eines | ||
67 | Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit | 72 | Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit | ||
68 | bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben, | 73 | bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben, | ||
69 | 5. an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs | 74 | 5. an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs | ||
70 | ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland | 75 | ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland | ||
71 | betrieben wird; | 76 | betrieben wird; | ||
72 | 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des | 77 | 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des | ||
n | 73 | 1. § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9, wenn der Schuldner Wohnsitz, | n | 78 | 1. § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9, wenn |
74 | Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder wenn es sich um Fälle des § 44 | 79 | 1. der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, | ||
75 | Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb handelt; dies gilt auch | 80 | 2. in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 der Emittent der Aktien | ||
81 | Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder | ||||
82 | 3. es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a | ||||
83 | Doppelbuchstabe bb handelt; | ||||
76 | für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen, | 84 | dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen, | ||
77 | 2. (weggefallen) | 85 | 2. (weggefallen) | ||
78 | 3. § 20 Absatz 1 Nummer 5 und 7, wenn | 86 | 3. § 20 Absatz 1 Nummer 5 und 7, wenn | ||
79 | 1. das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische | 87 | 1. das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische | ||
80 | Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke | 88 | Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke | ||
81 | unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister | 89 | unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister | ||
82 | eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. 2Ausgenommen sind | 90 | eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. 2Ausgenommen sind | ||
83 | Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch | 91 | Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch | ||
84 | eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes | 92 | eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes | ||
t | 85 | oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, oder | t | 93 | oder Teilschuldverschreibungen, soweit es sich nicht um Wandelanleihen oder |
94 | Gewinnobligationen handelt, ausgegeben sind, oder | ||||
86 | 2. das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20 Absatz | 95 | 2. das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20 Absatz | ||
87 | 1 Nummer 1 genannt sind, | 96 | 1 Nummer 1 genannt sind, | ||
88 | 4. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und 10 sowie Satz 2, | 97 | 4. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und 10 sowie Satz 2, | ||
89 | wenn sie von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut oder | 98 | wenn sie von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut oder | ||
90 | einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz | 99 | einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz | ||
91 | 1 Nummer 7 Buchstabe b einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder | 100 | 1 Nummer 7 Buchstabe b einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder | ||
92 | einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut | 101 | einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut | ||
93 | 1. gegen Aushändigung der Zinsscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben | 102 | 1. gegen Aushändigung der Zinsscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben | ||
94 | werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem | 103 | werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem | ||
95 | inländischen Kreditinstitut oder dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut | 104 | inländischen Kreditinstitut oder dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut | ||
96 | verwahrt werden oder | 105 | verwahrt werden oder | ||
97 | 2. gegen Übergabe der Wertpapiere ausgezahlt oder gutgeschrieben werden | 106 | 2. gegen Übergabe der Wertpapiere ausgezahlt oder gutgeschrieben werden | ||
98 | und diese vom Kreditinstitut weder verwahrt noch verwaltet werden. | 107 | und diese vom Kreditinstitut weder verwahrt noch verwaltet werden. | ||
99 | 2§ 20 Absatz 3 gilt entsprechend; | 108 | 2§ 20 Absatz 3 gilt entsprechend; | ||
100 | 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit sie nicht zu den | 109 | 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit sie nicht zu den | ||
101 | Einkünften im Sinne der Nummern 1 bis 5 gehören, wenn das unbewegliche Vermögen, | 110 | Einkünften im Sinne der Nummern 1 bis 5 gehören, wenn das unbewegliche Vermögen, | ||
102 | die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inländisches | 111 | die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inländisches | ||
103 | öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen | 112 | öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen | ||
104 | Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden; | 113 | Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden; | ||
105 | 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, die von | 114 | 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, die von | ||
106 | den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, der inländischen | 115 | den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, der inländischen | ||
107 | landwirtschaftlichen Alterskasse, den inländischen berufsständischen | 116 | landwirtschaftlichen Alterskasse, den inländischen berufsständischen | ||
108 | Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder | 117 | Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder | ||
109 | sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden; dies gilt entsprechend für | 118 | sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden; dies gilt entsprechend für | ||
110 | Leibrenten und andere Leistungen ausländischer Zahlstellen, wenn die Beiträge, | 119 | Leibrenten und andere Leistungen ausländischer Zahlstellen, wenn die Beiträge, | ||
111 | die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder | 120 | die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder | ||
112 | teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden; | 121 | teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden; | ||
113 | 8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 2, soweit es sich um private | 122 | 8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 2, soweit es sich um private | ||
114 | Veräußerungsgeschäfte handelt, mit | 123 | Veräußerungsgeschäfte handelt, mit | ||
115 | 1. inländischen Grundstücken oder | 124 | 1. inländischen Grundstücken oder | ||
116 | 2. inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über | 125 | 2. inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über | ||
117 | Grundstücke unterliegen; | 126 | Grundstücke unterliegen; | ||
118 | 9. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4; | 127 | 9. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4; | ||
119 | 10. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3, auch wenn sie bei Anwendung | 128 | 10. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3, auch wenn sie bei Anwendung | ||
120 | dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich | 129 | dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich | ||
121 | um Einkünfte aus inländischen unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung | 130 | um Einkünfte aus inländischen unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung | ||
122 | beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des | 131 | beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des | ||
123 | Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und | 132 | Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und | ||
124 | ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, | 133 | ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, | ||
125 | Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; | 134 | Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; | ||
126 | dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der | 135 | dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der | ||
127 | Nummern 1 bis 8 handelt; | 136 | Nummern 1 bis 8 handelt; | ||
128 | 11. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5; dies gilt auch für | 137 | 11. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5; dies gilt auch für | ||
129 | Leistungen ausländischer Zahlstellen, soweit die Leistungen bei einem | 138 | Leistungen ausländischer Zahlstellen, soweit die Leistungen bei einem | ||
130 | unbeschränkt Steuerpflichtigen zu Einkünften nach § 22 Nummer 5 Satz 1 führen | 139 | unbeschränkt Steuerpflichtigen zu Einkünften nach § 22 Nummer 5 Satz 1 führen | ||
131 | würden oder wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 | 140 | würden oder wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 | ||
132 | Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben | 141 | Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben | ||
133 | berücksichtigt wurden. | 142 | berücksichtigt wurden. | ||
134 | (2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit | 143 | (2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit | ||
135 | bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht | 144 | bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht | ||
136 | angenommen werden könnten. | 145 | angenommen werden könnten. | ||
137 | (3) 1Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die Einkünfte im Sinne des | 146 | (3) 1Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die Einkünfte im Sinne des | ||
138 | Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit 5 Prozent der für diese | 147 | Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit 5 Prozent der für diese | ||
139 | Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen. 2Das gilt auch, wenn | 148 | Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen. 2Das gilt auch, wenn | ||
140 | solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte oder einen inländischen | 149 | solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte oder einen inländischen | ||
141 | ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a). 3Das gilt | 150 | ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a). 3Das gilt | ||
142 | nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c oder soweit das | 151 | nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c oder soweit das | ||
143 | deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der | 152 | deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der | ||
144 | Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt. | 153 | Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt. | ||
145 | (4) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind Einkünfte steuerfrei, die ein | 154 | (4) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind Einkünfte steuerfrei, die ein | ||
146 | beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in | 155 | beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in | ||
147 | einem ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe | 156 | einem ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe | ||
148 | oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich | 157 | oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich | ||
149 | in dem ausländischen Staat befindet. 2Voraussetzung für die Steuerbefreiung | 158 | in dem ausländischen Staat befindet. 2Voraussetzung für die Steuerbefreiung | ||
150 | ist, dass dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder | 159 | ist, dass dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder | ||
151 | gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende | 160 | gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende | ||
152 | Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gewährt und dass das Bundesministerium | 161 | Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gewährt und dass das Bundesministerium | ||
153 | für Verkehr und digitale Infrastruktur die Steuerbefreiung nach Satz 1 für | 162 | für Verkehr und digitale Infrastruktur die Steuerbefreiung nach Satz 1 für | ||
154 | verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat. | 163 | verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat. |
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