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Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit | Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit | ||||
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t | 1 | Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit | t | 1 | Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit |
Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit | Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit | ||||
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f | 1 | (1) (weggefallen) | f | 1 | (1) (weggefallen) |
2 | (2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus | 2 | (2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus | ||
3 | nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, | 3 | nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, | ||
4 | so wird eine Veranlagung nur durchgeführt, | 4 | so wird eine Veranlagung nur durchgeführt, | ||
5 | 1. wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht | 5 | 1. wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht | ||
6 | dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf | 6 | dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf | ||
7 | entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der | 7 | entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der | ||
8 | Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils | 8 | Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils | ||
9 | mehr als 410 Euro beträgt; | 9 | mehr als 410 Euro beträgt; | ||
10 | 2. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern | 10 | 2. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern | ||
11 | Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Absatz 3a Satz 7 | 11 | Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Absatz 3a Satz 7 | ||
12 | Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet | 12 | Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet | ||
13 | worden ist; | 13 | worden ist; | ||
14 | 3. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom | 14 | 3. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom | ||
15 | Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d | 15 | Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d | ||
16 | berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die | 16 | berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die | ||
17 | abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in | 17 | abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in | ||
18 | Verbindung mit Absatz 4 und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn | 18 | Verbindung mit Absatz 4 und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn | ||
19 | 11 900 Euro übersteigt, oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 | 19 | 11 900 Euro übersteigt, oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 | ||
20 | Absatz 1 erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte | 20 | Absatz 1 erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte | ||
21 | Arbeitslohn 22 600 Euro übersteigt; | 21 | Arbeitslohn 22 600 Euro übersteigt; | ||
22 | 4. wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu | 22 | 4. wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu | ||
23 | veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den | 23 | veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den | ||
24 | Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI | 24 | Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI | ||
25 | besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist; | 25 | besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist; | ||
26 | 5. wenn für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 | 26 | 5. wenn für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 | ||
27 | Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt worden ist und der im | 27 | Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt worden ist und der im | ||
28 | Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 11 900 Euro übersteigt oder bei | 28 | Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 11 900 Euro übersteigt oder bei | ||
29 | Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im | 29 | Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im | ||
30 | Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 22 600 Euro | 30 | Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 22 600 Euro | ||
31 | übersteigt; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des | 31 | übersteigt; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des | ||
n | 32 | § 1 Absatz 2 gehört oder für einen beschränkt einkommensteuerpflichtigen | n | 32 | § 1 Absatz 2 gehört; |
33 | Arbeitnehmer, wenn diese Eintragungen auf einer Bescheinigung für den | ||||
34 | Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 Satz 1) erfolgt sind; | ||||
35 | 6. wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 | 33 | 6. wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 | ||
36 | Satz 1 nicht vorliegen, | 34 | Satz 1 nicht vorliegen, | ||
37 | 1. bis c) (weggefallen) | 35 | 1. bis c) (weggefallen) | ||
38 | 2. im Fall des § 33a Absatz 2 Satz 5 das Elternpaar gemeinsam eine | 36 | 2. im Fall des § 33a Absatz 2 Satz 5 das Elternpaar gemeinsam eine | ||
39 | Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte | 37 | Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte | ||
40 | beantragt oder | 38 | beantragt oder | ||
41 | 3. im Fall des § 33b Absatz 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine | 39 | 3. im Fall des § 33b Absatz 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine | ||
42 | Aufteilung des Pauschbetrags für behinderte Menschen oder des Pauschbetrags für | 40 | Aufteilung des Pauschbetrags für behinderte Menschen oder des Pauschbetrags für | ||
43 | Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt. | 41 | Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt. | ||
44 | 2Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus | 42 | 2Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus | ||
45 | nichtselbständiger Arbeit bezogen hat; | 43 | nichtselbständiger Arbeit bezogen hat; | ||
46 | 7. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug | 44 | 7. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug | ||
47 | im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 nach § 39b Absatz 3 Satz 9 oder | 45 | im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 nach § 39b Absatz 3 Satz 9 oder | ||
48 | für einen sonstigen Bezug nach § 39c Absatz 3 ermittelt wurde; | 46 | für einen sonstigen Bezug nach § 39c Absatz 3 ermittelt wurde; | ||
49 | 8. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat | 47 | 8. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat | ||
50 | und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres | 48 | und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres | ||
51 | außer Betracht geblieben ist (§ 39b Absatz 3 Satz 2, § 41 Absatz 1 Satz 6, | 49 | außer Betracht geblieben ist (§ 39b Absatz 3 Satz 2, § 41 Absatz 1 Satz 6, | ||
52 | Großbuchstabe S); | 50 | Großbuchstabe S); | ||
53 | 9. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung | 51 | 9. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung | ||
54 | oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten | 52 | oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten | ||
55 | Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat; | 53 | Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat; | ||
56 | 10. wenn | 54 | 10. wenn | ||
57 | 1. für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 1 bei | 55 | 1. für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 1 bei | ||
58 | der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39) ein Ehegatte im Sinne des § 1a | 56 | der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39) ein Ehegatte im Sinne des § 1a | ||
59 | Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt worden ist oder | 57 | Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt worden ist oder | ||
60 | 2. für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 3 oder | 58 | 2. für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 3 oder | ||
61 | des § 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 2 gebildet worden | 59 | des § 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 2 gebildet worden | ||
62 | sind; das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zuständige Betriebsstättenfinanzamt | 60 | sind; das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zuständige Betriebsstättenfinanzamt | ||
63 | ist dann auch für die Veranlagung zuständig; | 61 | ist dann auch für die Veranlagung zuständig; | ||
64 | 11. wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von | 62 | 11. wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von | ||
65 | Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. 2Der Antrag ist durch Abgabe einer | 63 | Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. 2Der Antrag ist durch Abgabe einer | ||
t | 66 | Einkommensteuererklärung zu stellen. | t | 64 | Einkommensteuererklärung zu stellen; |
65 | 12. wenn ein Antrag im Sinne der Nummer 8 gestellt wird und daneben beantragt | ||||
66 | wird, als unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Absatz 3 behandelt zu | ||||
67 | werden; die Zuständigkeit liegt beim lohnsteuerlichen Betriebsstättenfinanzamt | ||||
68 | des Arbeitgebers. | ||||
67 | (3) 1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der | 69 | (3) 1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der | ||
68 | einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom | 70 | einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom | ||
69 | Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der | 71 | Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der | ||
70 | tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn | 72 | tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn | ||
71 | diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen. 2Der Betrag nach | 73 | diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen. 2Der Betrag nach | ||
72 | Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter | 74 | Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter | ||
73 | Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden | 75 | Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden | ||
74 | Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 | 76 | Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 | ||
75 | Absatz 2 übersteigt, und um den nach § 13 Absatz 3 zu berücksichtigenden | 77 | Absatz 2 übersteigt, und um den nach § 13 Absatz 3 zu berücksichtigenden | ||
76 | Betrag. | 78 | Betrag. | ||
77 | (4) 1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in | 79 | (4) 1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in | ||
78 | Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus | 80 | Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus | ||
79 | nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den | 81 | nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den | ||
80 | Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene | 82 | Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene | ||
81 | Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. 2§ 42b bleibt unberührt. | 83 | Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. 2§ 42b bleibt unberührt. | ||
82 | (5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, in | 84 | (5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, in | ||
83 | denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom | 85 | denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom | ||
84 | Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der | 86 | Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der | ||
85 | tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, den Betrag von 410 Euro | 87 | tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, den Betrag von 410 Euro | ||
86 | übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle | 88 | übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle | ||
87 | Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird. | 89 | Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird. |
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