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Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer | Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer | ||||
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t | 1 | Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer | t | 1 | Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer |
Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer | Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer | ||||
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f | 1 | (1) 1Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist dem Finanzamt | f | 1 | (1) 1Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist dem Finanzamt |
2 | innerhalb der in § 44 Absatz 1 oder Absatz 7 bestimmten Frist nach amtlich | 2 | innerhalb der in § 44 Absatz 1 oder Absatz 7 bestimmten Frist nach amtlich | ||
3 | vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu übermitteln; die | 3 | vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu übermitteln; die | ||
4 | auszahlende Stelle hat die Kapitalertragsteuer auf die Erträge im Sinne des § | 4 | auszahlende Stelle hat die Kapitalertragsteuer auf die Erträge im Sinne des § | ||
5 | 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a jeweils gesondert für das Land, in dem sich der | 5 | 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a jeweils gesondert für das Land, in dem sich der | ||
6 | Ort der Geschäftsleitung des Schuldners der Kapitalerträge befindet, | 6 | Ort der Geschäftsleitung des Schuldners der Kapitalerträge befindet, | ||
7 | anzugeben. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in | 7 | anzugeben. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in | ||
8 | voller Höhe vorzunehmen ist. 3Der Grund für die Nichtabführung ist anzugeben. | 8 | voller Höhe vorzunehmen ist. 3Der Grund für die Nichtabführung ist anzugeben. | ||
9 | 4Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine | 9 | 4Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine | ||
10 | elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die | 10 | elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die | ||
11 | Kapitalertragsteuer-Anmeldung von dem Schuldner, der den Verkaufsauftrag | 11 | Kapitalertragsteuer-Anmeldung von dem Schuldner, der den Verkaufsauftrag | ||
12 | ausführenden Stelle, der auszahlenden Stelle oder einer | 12 | ausführenden Stelle, der auszahlenden Stelle oder einer | ||
13 | vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben. | 13 | vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben. | ||
14 | (2) 1Folgende Stellen sind verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf | 14 | (2) 1Folgende Stellen sind verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf | ||
15 | Verlangen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster | 15 | Verlangen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster | ||
16 | auszustellen, die die nach § 32d erforderlichen Angaben enthält; bei Vorliegen | 16 | auszustellen, die die nach § 32d erforderlichen Angaben enthält; bei Vorliegen | ||
17 | der Voraussetzungen des | 17 | der Voraussetzungen des | ||
18 | 1. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4, 7a und 7b der Schuldner der | 18 | 1. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4, 7a und 7b der Schuldner der | ||
19 | Kapitalerträge, | 19 | Kapitalerträge, | ||
t | 20 | 2. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die | t | 20 | 2. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die |
21 | Kapitalerträge auszahlende Stelle vorbehaltlich des Absatzes 3 und | 21 | Kapitalerträge auszahlende Stelle vorbehaltlich des Absatzes 3 und | ||
22 | 3. § 44 Absatz 1a die zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle. | 22 | 3. § 44 Absatz 1a die zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle. | ||
23 | 2Die Bescheinigung kann elektronisch übermittelt werden; auf Anforderung des | 23 | 2Die Bescheinigung kann elektronisch übermittelt werden; auf Anforderung des | ||
24 | Gläubigers der Kapitalerträge ist sie auf Papier zu übersenden. 3Die | 24 | Gläubigers der Kapitalerträge ist sie auf Papier zu übersenden. 3Die | ||
25 | Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem | 25 | Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem | ||
26 | maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen | 26 | maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen | ||
27 | lässt. 4§ 44a Absatz 6 gilt sinngemäß; über die zu kennzeichnenden | 27 | lässt. 4§ 44a Absatz 6 gilt sinngemäß; über die zu kennzeichnenden | ||
28 | Bescheinigungen haben die genannten Institute und Unternehmen Aufzeichnungen | 28 | Bescheinigungen haben die genannten Institute und Unternehmen Aufzeichnungen | ||
29 | zu führen. 5Diese müssen einen Hinweis auf den Buchungsbeleg über die | 29 | zu führen. 5Diese müssen einen Hinweis auf den Buchungsbeleg über die | ||
30 | Auszahlung an den Empfänger der Bescheinigung enthalten. | 30 | Auszahlung an den Empfänger der Bescheinigung enthalten. | ||
31 | (3) 1Werden Kapitalerträge für Rechnung des Schuldners durch ein inländisches | 31 | (3) 1Werden Kapitalerträge für Rechnung des Schuldners durch ein inländisches | ||
32 | Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut gezahlt, so | 32 | Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut gezahlt, so | ||
33 | hat anstelle des Schuldners das Kreditinstitut oder das | 33 | hat anstelle des Schuldners das Kreditinstitut oder das | ||
34 | Finanzdienstleistungsinstitut die Bescheinigung zu erteilen, sofern nicht die | 34 | Finanzdienstleistungsinstitut die Bescheinigung zu erteilen, sofern nicht die | ||
35 | Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt sind. 2Satz 1 gilt in den Fällen | 35 | Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt sind. 2Satz 1 gilt in den Fällen | ||
36 | des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 entsprechend; der Emittent der Aktien gilt | 36 | des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 entsprechend; der Emittent der Aktien gilt | ||
37 | insoweit als Schuldner der Kapitalerträge. | 37 | insoweit als Schuldner der Kapitalerträge. | ||
38 | (4) 1Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist auch zu erteilen, wenn | 38 | (4) 1Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist auch zu erteilen, wenn | ||
39 | in Vertretung des Gläubigers ein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer | 39 | in Vertretung des Gläubigers ein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer | ||
40 | nach § 44b gestellt worden ist oder gestellt wird. 2Satz 1 gilt entsprechend, | 40 | nach § 44b gestellt worden ist oder gestellt wird. 2Satz 1 gilt entsprechend, | ||
41 | wenn nach § 44a Absatz 8 Satz 1 der Steuerabzug nur nicht in voller Höhe | 41 | wenn nach § 44a Absatz 8 Satz 1 der Steuerabzug nur nicht in voller Höhe | ||
42 | vorgenommen worden ist. | 42 | vorgenommen worden ist. | ||
43 | (5) 1Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Urschrift | 43 | (5) 1Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Urschrift | ||
44 | oder die elektronisch übermittelten Daten nach den Angaben des Gläubigers | 44 | oder die elektronisch übermittelten Daten nach den Angaben des Gläubigers | ||
45 | abhandengekommen oder vernichtet sind. 2Die Ersatzbescheinigung muss als | 45 | abhandengekommen oder vernichtet sind. 2Die Ersatzbescheinigung muss als | ||
46 | solche gekennzeichnet sein. 3Über die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen | 46 | solche gekennzeichnet sein. 3Über die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen | ||
47 | hat der Aussteller Aufzeichnungen zu führen. | 47 | hat der Aussteller Aufzeichnungen zu führen. | ||
48 | (6) 1Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5 nicht entspricht, hat der | 48 | (6) 1Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5 nicht entspricht, hat der | ||
49 | Aussteller durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der | 49 | Aussteller durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der | ||
50 | Übermittlung in Papierform zurückzufordern. 2Die berichtigte Bescheinigung ist | 50 | Übermittlung in Papierform zurückzufordern. 2Die berichtigte Bescheinigung ist | ||
51 | als solche zu kennzeichnen. 3Wird die zurückgeforderte Bescheinigung nicht | 51 | als solche zu kennzeichnen. 3Wird die zurückgeforderte Bescheinigung nicht | ||
52 | innerhalb eines Monats nach Zusendung der berichtigten Bescheinigung an den | 52 | innerhalb eines Monats nach Zusendung der berichtigten Bescheinigung an den | ||
53 | Aussteller zurückgegeben, hat der Aussteller das nach seinen Unterlagen für | 53 | Aussteller zurückgegeben, hat der Aussteller das nach seinen Unterlagen für | ||
54 | den Empfänger zuständige Finanzamt schriftlich zu benachrichtigen. | 54 | den Empfänger zuständige Finanzamt schriftlich zu benachrichtigen. | ||
55 | (7) 1Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5 nicht | 55 | (7) 1Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5 nicht | ||
56 | entspricht, haftet für die auf Grund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder | 56 | entspricht, haftet für die auf Grund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder | ||
57 | zu Unrecht gewährten Steuervorteile. 2Ist die Bescheinigung nach Absatz 3 | 57 | zu Unrecht gewährten Steuervorteile. 2Ist die Bescheinigung nach Absatz 3 | ||
58 | durch ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches | 58 | durch ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches | ||
59 | Finanzdienstleistungsinstitut auszustellen, so haftet der Schuldner auch, wenn | 59 | Finanzdienstleistungsinstitut auszustellen, so haftet der Schuldner auch, wenn | ||
60 | er zum Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben macht. 3Der Aussteller | 60 | er zum Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben macht. 3Der Aussteller | ||
61 | haftet nicht | 61 | haftet nicht | ||
62 | 1. in den Fällen des Satzes 2, | 62 | 1. in den Fällen des Satzes 2, | ||
63 | 2. wenn er die ihm nach Absatz 6 obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. | 63 | 2. wenn er die ihm nach Absatz 6 obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. |
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